Sparkasse Fensterreflektion
Bild: Andreas Arnold / dpa

Die ersten Einzahlungen hast Du vielleicht noch in D-Mark geleistet. Prämiensparen und die zugehörigen Sparbücher waren ein echter Bestseller bei vielen Banken und Sparkassen, vor allem in den Neunziger- und Nullerjahren. Seit geraumer Zeit laufen jedoch etliche Gerichtsverfahren rund um die langfristigen Verträge. Sehr oft haben die Sparkassen weniger Zinsen gezahlt, als Dir als Sparer zustehen. Das hat Anfang dieses Monats der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.

Wir erklären im Folgenden, wer jetzt sofort handeln muss und wer sich Zeit lassen kann. Das hängt ab vom Status Deines Vertrags.

Fall 1: Dein Prämiensparvertrag läuft noch

Wenn weiterhin der Basiszins und die Prämie eintrudeln, kannst Du ganz entspannt sein. Bei einem aktiven Sparvertrag brennt derzeit nichts an. Du kannst abwarten, bis das Oberlandesgericht Dresden den Referenzzins der Bundesbank ausgesucht hat, an dem sich die Banken orientieren müssen. Das dürfte noch mindestens ein Jahr dauern.

Danach solltest Du Deine Bank um Nachberechnung der Zinsen bitten. Und: Die Aufsichtsbehörde Bafin will erreichen, dass die Banken von sich aus allen Kunden eine Neuberechnung anbieten.

 

 

Fall 2: Dein Sparvertrag ist frisch gekündigt worden

So überraschend es klingt: Auch wenn Dir frisch gekündigt wurde, hast Du noch Zeit. Beachte aber unbedingt, dass Dein Anspruch auf eine Nachzahlung von Zinsen nach drei Jahren verjährt. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Sparvertrag gekündigt wurde.

Du solltest auch prüfen, ob die Kündigung überhaupt rechtens ist. In manchen Verträgen sind konkrete Laufzeiten angegeben (manchmal tatsächlich „99 Jahre“). Falls die Bank trotzdem kündigt, solltest Du Widerspruch einlegen. Auch bei weniger plakativen Formulierungen im Sparvertrag lohnt es sich, zu widersprechen und genauer hinzuschauen. Dabei hilft die örtliche Verbraucherzentrale.

Nahaufnahme Quittung
Bild: Daniel Karmann / dpa

Fall 3: Dein Sparvertrag wurde 2018 gekündigt

Gehörst Du zu dieser Gruppe, musst Du schnell aktiv werden – und die Verjährung vor Ende des Jahres hemmen. Es gibt drei Möglichkeiten: Du schließt Dich einer Musterfeststellungsklage an. Du schaltest die Schlichtungsstelle ein oder Du klagst auf eigene Faust.

Aktuell kannst Du Dich Musterklagen anschließen in München, Nürnberg und Halle (Saale). Andere sind in Vorbereitung, etwa gegen die Sparkassen in Bautzen und Mittelsachsen. (Wir halten Dich auf dem Laufenden.)

Die Schlichtungsstelle kannst Du einschalten, egal, wo Du wohnst. Schon der abgegebene Antrag hält die Uhr an. Für die meisten Sparkassen ist die Schlichtungsstelle in Berlin zuständig, nur in Baden-Württemberg haben sie eine eigene Schlichtungsstelle in Stuttgart. Für Volks- und Raiffeisenbanken ist der BVR zuständig.

Willst Du selbst klagen, brauchst Du einen spezialisierten Anwalt. Das kann sich lohnen, wenn Du mit einer hohen Nachzahlung rechnen kannst.

Finanztip kann sechs Anwaltskanzleien empfehlen, die deutschlandweit tätig sind: Dr. Bock & Collegen* (Chemnitz / Dresden), WMP Wotsch Mahler Rechtsanwälte* (München), Kanzlei Tolle Hoffmann* (Nürnberg), Kanzlei Preisigke* (Krefeld), Thum & Strauß Rechtsanwälte* (Saarbrücken) und Benedikt-Jansen & Kar Rechtsanwälte* (Frankenberg).

Fall 4: Dein Vertrag endete vor 2018

In den meisten Fällen dürfte Dein Anspruch verjährt sein. Wenn es um ein großes Guthaben geht, kannst Du dennoch in der Beratung der Verbraucherzentrale checken, ob es einen Ausweg gibt.

Zum Ratgeber

Hendrik Buhrs
Autor

Stand:

Redakteur im Team Bank und Versicherung. Vor seiner Zeit bei Finanztip berichtete er für die Radioprogramme des Hessischen, später des Westdeutschen Rundfunks über Wirtschafts- und Verbraucherthemen. Hendrik hat in Münster und Exeter VWL studiert. Erste berufliche Erfahrungen sammelte er bei Radio Q und im Lokalfunk Recklinghausen. Gespartes Geld investiert er gern in Reisen.

2 Kommentare

  1. Ich habe vor einigen Wochen ein Musterschreiben der Verbraucherzentrale Bayern an meine Sparkasse Oberland (gegen sie gibt es noch keine Musterfeststellungsklag, leider) u d innerhalb weniger Tage einen Vergleich in Höhe von ca. 2.700,00€ bei einer Ensparsummer von ca 39.000,00€ angeboten bekommen. Ich bin wenig geneigt, das Angebot anzunehmen, da es mir wie die Billigung eines versuchten Betruges vorkommt. Mittlerweile bin ich im Internet auf eine Seite gestoßen, die gegen reine Psuschale in Höhe von 80,00€ ausrechnen, wie hoch der Einem wirklich zusehende Betrag an noch nicht nachgezahlten Zinsen ist, um auf dieser Grundlage dann erneut an die Sparkasse hranzutreten. Alternativ kann ich auch auf den jlchdtrichterlichen Spruch des OLG Dresden warten, der im etwa für Juni 2022 erwartet wird. Ich denke nicht, dass dieses Urteil mich schlechter stellen wird als das bisherige Vergleichsangebot. Was denken Sie oder andere Leser/ Abonnenten??? MfG

    Axel Reiter

  2. Ich bin über die grosse Resonanz auf Grund des im Oktober ergangenen Urteils des BGH hocherfreut.Hoffentlich handelt es sich nicht nur um ein aufflackerndes Strohfeuer.Unsere Verträge datieren von Novemer 1993.Ich bin das 1.Mal 2004 tätig geworden.Unsere Ansprüche wurden von der Sparkasse abgelehnt.Zugewartet.Wir haben unsere Ansprüche erneut 2014 geltend gemacht.Von einem Vergleichsangebot,auf das wir-soweit annehmbar-eingegangen wären,seitens der Sparkasse keine Spur.Diese Bereitschaft wird sie nun bei uns vergebens erwarten.Unsere Verträge sind nach 25 Jahren 2018 ausgelaufen.Wir warten „mit Ausdauer“ auf die Festsetzung des richtigen Referenzzinses durch das OLG Dresden mit Hilfe eines Sachverständigen.So schwer kann es doch nicht sein.Die entsprechenden Tabellen der Bundesbank liegen doch vor.Was die Auszahlung durch die Institute anbelangt,wirkt der neue Werbespruch der Sparkassen „Worauf warten wir noch“ wie Hohn—na,auf die Aszahlung der Zinsen an die Kunden-kann man die Antwort in der Sendung nicht hinten dranhängen?———-Mit freundlichen Grüssen Dietmar Herrmann.

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