Prämiensparen So kannst Du nachträglich mehr Zinsen bekommen

Hendrik Buhrs
Finanztip-Experte für Bank und Börse

Das Wichtigste in Kürze

  • Prämiensparverträge sind eine verzinste Geldanlage. Die Zinsen bestehen aus zwei Teilen: Einem variablen Basiszins und einem Prämienzins, den Du auf jede Einzahlung erhältst.
  • In vielen Prämiensparverträgen haben Banken nicht genau definiert, wie sich der variable Basiszins berechnet. Das führte zu Klagen von Kundinnen und Kunden.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, wie Banken die variablen Zinsen anpassen müssen, zuletzt am 9. Juli 2024. Viele Sparerinnen und Sparer haben Anspruch auf eine Nachzahlung.  

 

So gehst Du vor

  • Hast Du einen alten Prämiensparvertrag, den die Bank gekündigt hat, solltest Du prüfen, ob die Kündigung rechtens ist und ob Du zu wenig Zinsen bekommen hast.
  • Achte auf die Verjährungsfrist. Wenn Dein Vertrag 2021 endete, musst Du noch 2024 aktiv werden. 
  • Kündigt die Bank Deinen Prämiensparvertrag, solltest Du sie mit unserem Musterbrief um eine Nachberechnung Deiner Zinsen bitten. Hilfe bekommst Du bei einer Verbraucherzentrale. 

Zum Musterbrief

  • Führt Deine Anfrage bei der Bank nicht zur gewünschten Nachzahlung, brauchst Du anwaltliche Unterstützung. Wir haben eine Liste mit empfehlenswerten Anwaltskanzleien.

Prämiensparen ist eine besondere Form von Sparverträgen bei denen Anlegerinnen und Anleger mehr Zinsen bekommen, umso länger sie sparen. Solche Verträge waren besonders in den 1990er- und 2000er-Jahren ein beliebtes Angebot vieler Sparkassen und Volksbanken. Seit Jahren gibt es aber auch heftiges Gezerre um das Prämiensparen vor Gericht. Es gab demnach zu wenig Zinsen für Kundinnen und Kunden. Mehrmals befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, wie hoch der Zins für diese Sparverträge genau sein sollte, zuletzt am 9. Juli 2024.

Hier könnte eine Chance für Dich liegen, die Du nutzen solltest. Du kannst gegebenenfalls Geld nachfordern. In diesem Ratgeber erklären wir, wie Du vorgehen solltest.

Bundesgerichtshof mit neuem Prämienspar-Urteil

Der BGH hat am 9. Juli 2024 über die korrekte Zinsberechnung entschieden (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23). Das Urteil bezieht sich konkret nur auf zwei Sparkassen: die Ostsächsische Sparkasse Dresden und die Saalesparkasse mit Sitz in Halle. Wer sich den Musterklagen gegen diese beiden Institute angeschlossen hatte, wird nun von den Verbraucherzentralen über das weitere Vorgehen informiert. 

Sparerinnen und Sparer mit Verträgen aus anderen Regionen können nach diesem Urteil nicht unmittelbar auf Nachzahlungen hoffen, sondern müssen sich gegebenenfalls an die eigene Sparkasse oder Bank wenden. Du kannst Dich dabei auf die BGH-Rechtsprechung beziehen, zum Beispiel mit unserem Musterbrief zur Zins-Nachberechnung.

In diesem Ratgeber, in der Finanztip-App und im Finanztip-Newsletter halten wir Dich über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

Was ist ein Prämiensparvertrag?

Prämiensparverträge sind besondere Sparverträge, die vor allem von Sparkassen verkauft wurden. Teilweise tragen sie Namen wie Vorsorgesparen, Vermögensplan, VRZukunft, Bonusplan, Scala oder Combispar. Auch wenn diese Sparverträge heute kaum noch angeboten werden, ist Prämiensparen immer wieder in den Medien. Denn die Verträge sorgen seit Jahren für Streit zwischen Kundschaft und Banken.

Ein Prämiensparvertrag ist vereinfacht gesagt eine Mischung aus einem Sparbuch und einem Sparplan. Du zahlst regelmäßig einen festgelegten Betrag ein, beispielsweise jeden Monat 100 Euro. Am Ende eines jeden Jahres bekommst Du dann von der Bank zwei unterschiedliche Zinsen.

Einen Basiszinssatz auf Deine bisher angesparte Summe. Diesen kann die Bank anheben oder absenken, er ist variabel. Hauptsächlich dreht sich der juristische Streit darum, wie genau die Bank diesen variablen Basiszins über die Jahre anpassen darf. Bei den verschiedenen denkbaren Referenzzinssätzen kommen nämlich ganz unterschiedliche Beträge heraus. Je nachdem welcher Zins gilt, erhältst Du als Sparerin oder Sparer mehr oder weniger Geld.

Dazu gibt es noch einen Prämienzins auf jede neu hinzugekommene Einzahlung, der schon vorab festgelegt ist. Dieser Prämienzins ist gestaffelt und steigt in der Regel jedes Jahr, bis nach meist 15 Jahren die höchste Stufe erreicht ist. Da auch die Höhe der Einzahlungen in der Regel vorher festgelegt ist, kann man nicht etwa auf der höchsten Prämienstufe besonders viel einzahlen. Bei vielen Verträgen wurden beispielsweise im 15. Jahr aus neu eingezahlten 1.200 Euro (100 Euro pro Monat) mit einem Prämienzins von 50 Prozent ganze 1.800 Euro.

Manchmal heißt der Prämienzins auch Bonus. Prämiensparen wurde dementsprechend von Jahr zu Jahr für den Kunden und die Kundin attraktiver.

Was Du allerdings schon nach dieser Einleitung merkst: Ganz so leicht verständlich wie ein Tagesgeldkonto ist ein Prämiensparvertrag nicht. Außerdem gibt es viele Varianten, denn jede regionale Sparkasse und jede Bank kann eigene Formulierungen in den Verträgen haben. Zwar ähneln sich viele Eigenschaften, aber davon kann man nicht ausgehen. 

Dies ist die Ausgangslage eines Streits, der schon seit 2004 Schlichtungsstellen und Gerichte beschäftigt. Denn in vielen Verträgen war nicht genau definiert, wie der Basiszins genau bestimmt wird und an welchem Referenzzinssatz er sich orientiert. Wir erklären Dir, was Du als Prämiensparer wissen solltest und wie Du möglicherweise zusätzliches Geld aus Deinem Vertrag herausholen kannst.

Hat Deine Bank die Zinsen falsch berechnet?

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass Deine Sparkasse die Zinsen falsch berechnet hat. Die Stiftung Warentest zählt mehr als 50 regionale Institute auf, die Zinsen nachgezahlt haben oder dazu verurteilt wurden. Das liegt daran, dass Formulierungen und Anpassungsklauseln in einigen Verträgen nicht rechtmäßig waren. Es gab aber viele Jahre lang auch keine genauen Ersatzregeln für die unzulässigen Klauseln. Während der Prämienzins auf die laufenden Einzahlungen meist zu Vertragsbeginn festgeschrieben ist, ist der Basiszinssatz variabel, die Bank kann im Laufe der Zeit den Zins anpassen. Das ist aber teilweise auf schlecht nachvollziehbare Weise passiert, „nach Gutsherrenart“, wie es der Bundesgerichtshof einmal nannte.

Bereits im Jahr 2004 hatte der BGH die Zinsänderungen in einem Sparkassenvertrag für unrechtmäßig erklärt (17.02.2004 Az. XI ZR 140/03). Die Kunden dürften keinem „unkalkulierbaren Zinsänderungsrisiko“ ausgesetzt werden, so der BGH, stattdessen müssten nachvollziehbare Regeln für die Zinsen gelten.

In einem anderen Urteil formulierte der BGH am 13. April 2010 Prinzipien zur Anpassung von variablen Zinsen (Az. XI ZR 197/09):

  • Der Zins sollte sich dann ändern, wenn sich auch ein allgemein bekannter Referenzzins ändert – und zwar ein unabhängig festgelegter Referenzzins, der nicht nur extra für eine einzelne Bank gilt. Und der Referenzzins muss zum Vertrag passen. Im konkreten Fall hatte die Sparkasse einen Mix aus zwei Bundesbank-Zinsen verwendet – so weit, so gut, allerdings orientiert an zweijährigen und zehnjährigen Sparzeiträumen. So ein Mix ist letztlich zu wenig, befand der BGH, denn dieser umstrittene Prämienvertrag lief 20 Jahre. Für lange Zeiträume werden normalerweise höhere Zinsen fällig.
  • Wie eng der Zins diesem Referenzzins folgt, sollte im Vertrag klar festgelegt sein. Möglich sei eine laufende Anpassung, etwa monatlich. Wenn es aber bestimmte Schwellenwerte gibt, die eine Veränderung anstoßen, müssen diese in beide Richtungen spiegelbildlich funktionieren. Sprich: Die Bank darf mit Zinserhöhungen nicht langsamer sein als bei Zinssenkungen.
  • Wenn der Zins nicht exakt dem Referenzzins entspricht, muss ihn die Bank immer in einem prozentualen Abstand anpassen. Beispiel: Der Referenzzins beträgt 5 Prozent, die Kundin bekam 4 Prozent. Wenn der Referenzzins nun auf 3 Prozent sinkt, dann muss der Basiszins für den Sparkassenkunden 2,4 Prozent betragen und nicht etwa 2 Prozent. Es gehe nicht darum, eine gleichbleibende Marge für die Bank festzuhalten, sondern „das Grundgefüge der Vertragskonditionen“ über die Laufzeit zu erhalten, erklärten die Richter.


Wozu es aber lange Zeit keine Festlegung gab: Welchen Referenzzinssatz finden die Richter denn nun in Ordnung? Welche Kriterien es dafür gibt, liest Du im folgenden Abschnitt.

Was muss die Bank bei der Anpassung der Zinsen beachten?

Die Gerichte haben üblicherweise nie pauschal gesagt, dass Banken zu wenig Zinsen gezahlt hätten. Aus den Urteilen ergibt sich das aber, weil die tatsächlich verwendete Verzinsung unzulässig war und die diskutierten Alternativen normalerweise besser für Kundinnen und Kunden sind. Damit Du die jahrelange Debatte besser verstehst, stellen wir Dir hier vor, welche Berechnung des Zinses diskutiert wird. Außerdem sagen wir Dir dann, was Du mit Deinem Vertrag tun kannst.

Klar ist, dass der Referenzzins aus dem Statistik-Fundus der Bundesbank kommen soll. Nur welcher Referenzzins ist der richtige? Die Bundesbank ermittelt viele solcher Referenzzinsen. Sie geben meist einen aktuellen Durchschnittszins von bestimmten Wertpapieren wie deutsche Staatsanleihen an. Auf der Website der Bundesbank kannst Du sie tagesaktuell, aber auch für mehrere Jahrzehnte in der Vergangenheit nachschauen. Ein Zins, der nur in der Bankfiliale im Kasten aushängt, genügt nicht. 

In den Details wird es hakelig. Denn es gibt nicht „den“ Prämiensparvertrag, und jedes Gerichtsurteil bindet immer nur die beteiligte regionale Sparkasse und bezieht sich auf den konkret vorliegenden Vertragstyp. Bei manchen Referenzzinssätzen fehlt für ältere Prämiensparverträge der Anfang, so dass diese rechnerisch ergänzt werden müssen. Außerdem haben sich die Bezeichnungen manchmal geändert. Trotzdem reißen wir hier ein paar zentrale Punkte an.

In seinem Urteil vom 9. Juli 2024 (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23) hat der BGH sich erstmals auf einen konkreten Referenzzinssatz festgelegt. Das ist der, den wir im ersten von drei Szenarien beschreiben. 

Szenario 1: Referenzzinssatz WU9554

Dieser Referenzzinssatz ist der erste konkrete Zins, den das Oberlandesgericht Naumburg in einem Musterverfahren gegen die Saalesparkasse bestimmt hat (08.02.2023 Az. 5 MK 1/20). Diesen Zins bestätigte wenige Wochen später das Oberlandesgericht Dresden im Prozess gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden (Az. 5 MK 1/21). Beide Urteile wurden im Juli 2024 vom Bundesgerichtshof bestätigt (09.07.2024, Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23). Somit dürften auch viele andere Institute diesen Zins künftig in ihren Nachzahlungs-Angeboten verwenden. Grundlage der WU9554 sind die Renditen deutscher Staatsanleihen mit einer Laufzeit von acht bis 15 Jahren. Die berechneten Nachzahlungen fallen hier für die Sparer niedriger aus als mit Referenzzinssatz WX4260 im nächsten Szenario.

Szenario 2: Referenzzinssatz WX4260

Dieser Referenzzins wäre nach Ansicht der Verbraucherzentralen der richtige Maßstab für Nachberechnungen. Grundlage sind die Umlaufrenditen von deutschen Inhaberschuldverschreibungen und Hypothekenpfandbriefen mit Laufzeiten von neun bis zehn Jahren. Beides sind spezielle Formen von Anleihen. Anleger leihen damit also einem Unternehmen oder einer Bank Geld und bekommen dafür Zinsen. Weil die betrachteten Wertpapiere etwas risikoreicher sind als deutsche Staatsanleihen vergleichbarer Laufzeit, ergibt sich bei Berechnungen mit WX4260 meist eine etwas höhere Zinsnachzahlung für die Sparerinnen und Sparer. In seiner jüngsten Rechtsprechung hat sich der BGH gegen diesen Zins ausgesprochen.

Szenario 3: Referenzzinssatz WZ9820

Das Brandenburgische Oberlandesgericht favorisierte in seinem Urteil zu Sparverträgen der Sparkasse Spree-Neiße einen Referenzzinssatz, der sich aus den Renditen deutscher Staatsanleihen mit einer Laufzeit von sieben Jahren ergibt. Das Gericht argumentiert: Bei einem 15 Jahre lang laufenden Prämiensparvertrag mit konstanten Einzahlungen ist das Geld durchschnittlich 7,5 Jahre lang angelegt, daher passt dieser Referenzzinssatz am besten (Az. 4 MK 1/22). 

Zusätzliche Variante: Gleitender Durchschnitt 

Neben dem Streit um den richtigen Referenzzinssatz ist außerdem offen, wie sich daraus der konkrete Zins für den Sparvertrag berechnet. Aus Sicht der Verbraucherzentralen sollte nicht mit den jeweils aktuellen Monatswerten des Referenzzinsatzes gearbeitet werden, sondern mit einem sogenannten gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren. Dies führt bei sinkenden Zinsen – also grob gesagt bis 2022 – zu höheren berechneten Nachzahlungen, weil der Referenzzinssatz quasi an den besseren Zinsen der Vergangenheit „klebt“. Als Gegenargumente nannte das Brandenburgische Oberlandesgericht, dass diese Variante weniger transparent sei und der Basiszinssatz kurzfristiger schwanken könne, weil er das Gegenstück zum feststehenden Prämienzins sei (Az. 4 MK 1/22). Der BGH hat in seinen Urteilen vom 9. Juni 2024 gesagt, dass zur Berechnung keine gleitenden Durchschnitte verwendet werden sollen.

Wie viel Geld eine Nachzahlung genau bringen kann, ist nicht so leicht abzuschätzen oder auszurechnen. Das hängt von den Details Deines Vertrags ab, insbesondere vom Starttermin und natürlich von der Höhe Deiner Einzahlungen.

Bafin setzt Banken unter Druck

Auch die Bankenaufsicht Bafin hat sich mit Zinsanpassungsklauseln befasst. Im Juni 2021 erging eine sogenannte Allgemeinverfügung der Bafin, die die Banken dazu zwingen sollte, aktiv auf betroffene Kundinnen und Kunden zuzugehen. Banken und Sparkassen sollten danach Prämiensparende informieren, wenn die Zinsklausel in ihrem Sparvertrag unwirksam ist. Entweder, so die Bafin, müssen die Banken eine Neuberechnung der falschen Zinsen fest zusagen oder direkt einen nachgebesserten Vertrag anbieten. Die Banken haben allerdings massiv Widersprüche bei der Behörde eingereicht, sodass die Bafin bisher die Allgemeinverfügung nicht durchsetzen konnte.

Die Verbraucherzentralen können Deinen Vertrag prüfen und eine eigene Zinsberechnung machen. Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet diese Überprüfung bundesweit an. Das Gutachten kostet 130 Euro. Wenn Du in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt oder Schleswig-Holstein wohnst, kannst Du für eine Berechnung auch in Deinem eigenen Bundesland zur jeweiligen Verbraucherzentrale gehen. Deren Preise können abweichen.

Darf die Bank Deinen Sparvertrag kündigen?

Das alte Prinzip „Zeit ist Geld“ passt hier gleich mehrmals: Je länger der Prämiensparvertrag läuft, um so länger bekommst Du logischerweise Zinsen. 

Kündigt Dir die Bank den Sparvertrag, solltest Du baldmöglichst prüfen, ob das rechtens ist. In diesem Abschnitt erklären wir Dir, welche Regeln es dafür gibt.

Und wenn der Vertrag definitiv beendet ist, heißt es immer noch, die Zeit im Blick behalten. Dann läuft nämlich der Countdown für mögliche Zins-Nachzahlungen. Hierfür musst Du spätestens im dritten Jahr nach Vertragsende aktiv werden, damit Deine Ansprüche nicht verjähren.

Es gibt nicht nur eine Art von Prämiensparverträgen, sondern sehr viele unterschiedliche Versionen. Das macht den Durchblick auch beim Aspekt der Vertragslaufzeit schwieriger. Denn zur Laufzeit eines Prämiensparvertrages gibt es verschiedene Varianten. 

Die Laufzeit im Vertrag muss eingehalten werden

Steht in Deinem Vertrag eine konkrete Laufzeit, darf die Bank nicht vor deren Ablauf kündigen. In manchen Prämiensparverträgen steht sogar eine sehr lange Dauer. Die Sparkasse Zwickau beispielsweise hat eine Laufzeit von 1.188 Monaten vereinbart, umgerechnet 99 Jahre. Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass die Sparkasse vor Ablauf der 99 Jahre nicht kündigen darf (21.11.2019, Az. 8 U 1770/18).

Angekündigte Prämien müssen gezahlt werden

In weiteren Fällen ist im Vertrag zwar keine Laufzeit angegeben. Allerdings haben Richter im Streitfall andere Hinweise auf die Mindestlaufzeit berücksichtigt. Ein Beispiel: Die Kreissparkasse Stendal hatte unter dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“ die erwähnten Prämienzinsen für 15 Jahre auf dem Formular präsentiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass vor Ablauf dieser in Aussicht gestellten 15 Jahre die Sparkasse nicht kündigen darf (14.05.2019, Az. XI ZR 345/18).

Was tun bei einer Kündigung durch die Sparkasse?

Beendet die Sparkasse oder Volksbank gegen Deinen Willen den Sparvertrag, solltest Du bei der Bank umgehend Widerspruch einlegen und die Sache überprüfen. Bei der Verbraucherzentrale Bayern findest Du einen Musterbrief für einen Widerspruch. Teilweise, das berichten sowohl Finanztip-Leser als auch Verbraucherzentralen, machen Banken daraufhin einen Einigungsvorschlag und setzen den Vertrag zumindest noch eine Zeitlang fort – oder setzen die Verjährung aus.

In keinem Fall solltest Du die Kündigung ohne Weiteres akzeptieren. Du solltest außerdem weiter Deine Sparraten einzahlen und nichts von Deinem Guthaben abheben. Wenn Du Deine Sparraten einstellst oder Dein Guthaben anfässt, kann Deine Bank das als Bestätigung ihrer Kündigung auffassen.

Verhalte Dich also so, als wenn der Vertrag ganz normal weiterläuft. Wenn die Bank nach einer Kontoverbindung fragt, um Dein Guthaben auszuzahlen, solltest Du darauf nicht reagieren. Die Bank wird dann den Betrag bei sich parken. Wenn Deine Kontoverbindung aber vorlag und die Bank das Geld überweist, solltest Du es Deinerseits parken, vielleicht auf einem separaten Konto, damit Du jederzeit den Sparvertrag fortsetzen könntest. Falls die Bank Dir eine Schlussabrechnung schickt, solltest Du ebenfalls vorsorglich widersprechen.

Ab dem Kündigungstermin, den die Sparkasse oder Genossenschaftsbank Dir nennt, hast Du mindestens drei Jahre lang Zeit, um gegen die Kündigung vorzugehen. Die Verjährungsfrist beträgt drei komplette Kalenderjahre. Wenn die Bank also beispielsweise zum 31. Mai 2021 gekündigt hat, hast Du bis Ende 2024 die Möglichkeit, Klage einzureichen.

Finanztip-Leser haben uns berichtet, dass sie von ihrer Bank einen Auflösungsvertrag vorgelegt bekamen, der die Sache beendet und weitere Ansprüche ausschließt. Solche Dokumente solltest Du nicht unterschreiben. Lass Dich nicht unter Druck setzen und hol Dir rechtliche Unterstützung.

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Wie kannst Du Deine Rechte durchsetzen?

Als Sparerin oder Sparer hast Du mehrere Möglichkeiten, die Laufzeit sowie die Zinshöhe Deines Prämiensparvertrages untersuchen zu lassen.

1. Lege gegen eine eventuelle Kündigung Widerspruch ein

Widersprich der Kündigung und führe den Vertrag normal weiter. Zahle also weiterhin Deine Sparraten und fass das Guthaben nicht an.

Wenn Dein Vertrag noch ungekündigt läuft, musst Du aktuell nichts unternehmen. Die folgenden Schritte sind dann relevant, wenn der Prämiensparvertrag endet.

2. Bitte um eine Neuberechnung der Zinsen

Du kannst die Sparkasse oder Volksbank bitten, die Zinsen Deines kompletten Vertrags nachzuprüfen und Dich dabei auf mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs berufen. Nutze dafür den Finanztip-Musterbrief. Darin ist auch die ausdrückliche Frage enthalten, welchen Referenzzins die Bank benutzt hat. Diese Erläuterung und Neuberechnung kannst Du auch noch verlangen, wenn der Vertrag schon beendet ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, und das gesparte Kapital wird erst mit Kündigung fällig.

Musterbrief zur Neuberechnung der Zinsen​​​​​​​

Wenn die Bank eine Neuberechnung vorlegt, könntest Du eine zweite Meinung von der Verbraucherzentrale einholen und beide Aufstellungen miteinander vergleichen. Je näher das Angebot der Bank zur Zins-Nachzahlung an der Zweitmeinung liegt, umso eher könntest Du es akzeptieren. Wenn die Vorstellungen weit auseinandergehen, solltest Du die folgenden Schritte erwägen.

3. Schalte die Schlichtungsstelle ein 

Sofern sich Deine Bank oder Sparkasse nicht auf Deine Bitte um Neuberechnung der Zinsen eingelassen hat, kannst Du Dich an die für die Bank zuständige Schlichtungsstelle wenden. Du kannst ein Schlich­tungs­ver­fahr­en per Post oder per E-Mail beantragen. Das ist besonders dann zu empfehlen, wenn Dein Fall demnächst zu verjähren droht. Ende 2024 verjähren Ansprüche aus Verträgen, die 2021 beendet wurden.

Für die meisten Sparkassen ist eine gemeinsame Schlichtungsstelle zuständig, die in Berlin beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) angesiedelt ist. Nur die Sparkassen in Baden-Württemberg haben eine eigene Schlichtungsstelle in Stuttgart. Kunden von Volks- und Raiffeisenbanken wenden sich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).

Die Regelungen in den Schlichtungsordnungen, die für Banken und Sparkassen gelten, sind vergleichbar. Wichtig für Dich zu wissen:

Ein bei der Schlichtungsstelle abgegebener Antrag genügt bereits, um die tickende Uhr anzuhalten. Den die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Du musst Dich zudem nicht zwingend zuerst an die Bank oder Sparkasse gewandt haben, bevor du die Schlichtungsstelle einschaltest (§ 5 Schlichtungsordnung für Sparkassen).

4. Nimm an einer Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge teil

In mehreren Regionen laufen Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­gen gegen die örtliche Sparkasse. Dort konnten sich betroffene Kunden kostenlos in das sogenannte Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen. Im Gerichtsverfahren stehen sich in der Regel die Verbraucherzentrale des jeweiligen Bundeslandes beziehungsweise der Bundesverband VZBV sowie die Sparkasse gegenüber. Derzeit ist eine Anmeldung allerdings bei keiner Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge mehr möglich, weil in allen Verfahren bereits mündliche Verhandlungen stattfanden.

Nach dem BGH-Urteil vom 9. Juli 2024, bei dem erstmals auf höchstrichterlicher Ebene ein konkreter Referenzzins benannt wurde, sind möglicherweise keine neuen Musterklagen erforderlich. Die Verbraucherzentralen wollen im Nachgang des Urteils die Situation in den einzelnen Regionen bewerten und die weitere Strategie festlegen. Das teilte der Bundesverband der Verbraucherzentralen auf Nachfrage von Finanztip mit.

Beteiligte Sparkasse

Klage bekannt

gemacht am

Gericht und AktenzeichenStand des Verfahrens
Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig
17.06.2019OLG Dresden, 5 MK 1/19Urteil liegt vor, Revision zum BGH, XI ZR 5/24
Erzgebirgssparkasse
(Annaberg-Buchholz)
08.11.2019OLG Dresden, 5 MK 2/19Urteil liegt vor, Revision zum BGH, XI ZR 16/24
Sparkasse Zwickau02.03.2020OLG Dresden, 5 MK 1/20Urteil liegt vor, Verfahren vom BGH an OLG Dresden zurückverwiesen
Sparkasse Vogtland (Plauen)14.08.2020OLG Dresden, 5 MK 2/20Urteil liegt vor, Revision zum BGH, XI ZR 6/24
Sparkasse Nürnberg09.09.2020BayOLG, 101 MK 1/20Urteil liegt vor, Revision zum BGH, XI ZR 29/24
Saalesparkasse (Halle)18.09.2020OLG Naumburg, 5 MK 1/20Urteil vom BGH liegt vor, XI ZR 40/23 – Verhandlung am 09.07.2024
Sparkasse Meißen09.10.2020OLG Dresden, 5 MK 3/20Urteil liegt vor 
Sparkasse Muldental
(Grimma)
05.11.2020OLG Dresden, 5 MK 4/20Urteil liegt vor, Revision zum BGH, XI ZR 13/24
Stadtsparkasse München04.03.2021BayOLG, 102 MK 1/21Verfahren läuft
Sparkasse Barnim
(Eberswalde)
13.01.2022OLG Brandenburg, 4 MK 1/21Urteil liegt vor, Revision zum BGH, XI ZR 64/24
Sparkasse Bautzen20.01.2022OLG Dresden, 5 MK 1/21Urteil liegt vor
Sparkasse Mittelsachsen
(Freiberg)
01.02.2022OLG Dresden, 5 MK 2/21Urteil liegt vor, Revision zum BGH, XI ZR 24/24
Kreissparkasse Stendal28.02.2022OLG Naumburg, 5 MK 1/21Urteil liegt vor, Revision zum BGH, XI ZR 196/23
Sparkasse Mansfeld-Südharz (Eisleben)01.03.2022OLG Naumburg, 5 MK 2/21Urteil liegt vor, Revision zum BGH, XI ZR 197/23
Sparkasse Märkisch-Oderland (Strausberg)14.03.2022OLG Brandenburg, 4 MK 2/21Verfahren läuft
Ostsächsische Sparkasse Dresden20.07.2022OLG Dresden, 5 MK 1/22Urteil vom BGH liegt vor, Revision zum BGH, XI ZR 44/23 – Verhandlung am 09.07.2024
Sparkasse Spree-Neiße (Cottbus)12.10.2022OLG Brandenburg, 4 MK 1/22Urteil liegt vor, Revision zum BGH, XI ZR 65/24
Sparkasse Altenburger Land (Altenburg)24.05.2023OLG Thüringen, 5 MK 1/23außergerichtliche Einigung1

1 Wer an der Klage beteiligt war, kann wählen zwischen der Fortführung des Prämiensparvertrags sowie zwei unterschiedlichen Varianten für eine Abfindung. Einzelheiten teilen Sparkasse und Verbraucherzentrale Thüringen mit.
Quelle: Bundesamt für Justiz (BfJ), Verbraucherzentrale Sachsen, Verbraucherzentrale Bundesverband (Stand: 9. Juli 2024)

Wenn ein Urteil fällt und das Verfahren damit beendet ist, sind die rechtlichen Grundlagen geklärt. Du hättest anschließend die Möglichkeit, auf eigene Faust eine Klage gegen die Sparkasse einzureichen. Dabei könntest Du aber die Argumente, die das Gericht im Musterfeststellungsverfahren vorgetragen hat, für den neuen Prozess verwenden. Das dürfte sich vor allem dann lohnen, wenn die Sparkasse bei der Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge verliert.

5. Klage auf individuellem Wege

Wenn zu Deiner Bank keine Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge läuft, steht Dir der Weg offen, mithilfe einer Rechtsanwaltskanzlei selbst auf Nachzahlung von Zinsen zu klagen. Dabei gibt es aber ein Kostenrisiko. Geht der Prozess verloren, müsstest Du neben Deinen eigenen Anwaltskosten auch die der Bank sowie die Gerichtskosten tragen. Wenn Du eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung hast, solltest Du dort nachfragen, ob sie die Verfahrenskosten trägt.

Diese Anwälte empfehlen wir

Die folgenden Anwaltskanzleien sind darauf spezialisiert, Sparerinnen und Sparer bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu vertreten. Warum wir diese Experten empfehlen und wie wir sie ausgewählt haben, liest Du am Ende dieses Artikels.

Kanzlei Dauer Leidel
Kanzlei Dauer Leuker Leidel Hoffmann, Forchheim
Kanzlei für Bankrecht
  • kostenlose Ersteinschätzung
  • 30 Urteile und mehr als 300 Vergleiche erstritten
  • 2 Anwältinnen, 2 Fachanwältinnen für Bankrecht
Dr. Bock & Collegen Rechtsanwälte, Chemnitz, Dresden
Kooperation mit der Verbraucherzentrale Sachsen
  • kostenlose Ersteinschätzung
  • 17 Urteile und 73 Vergleiche erstritten
  • 13 Anwälte, 3 Fachanwälte für Bankrecht
Schieder und Partner Rechtsanwälte, Nürnberg
Zusammenarbeit mit Kreditsachverständigen Hink & Fischer
  • kostenlose Ersteinschätzung
  • 5 Urteile und 125 Vergleiche erstritten
  • 6 Anwälte, 1 Fachanwalt für Bankrecht
ASP Rechtsanwälte, München
Kooperation mit Verbraucherzentralen
  • 1 Urteil, 6 Vergleiche erstritten
  • 5 Anwälte, 1 Fachanwalt für Bankrecht
  • kostenlose Ersteinschätzung (1 Vertrag)
Benedikt-Jansen & Kar Rechtsanwälte, Frankenberg
rund 7.000 bankrechtliche Verfahren in den letzten 10 Jahren abgewickelt
  • kostenlose Ersteinschätzung
  • 22 Vergleiche erstritten
  • 3 Anwälte, 1 Fachanwalt für Bankrecht

So haben wir die Anwälte ausgewählt

Im Oktober 2021 haben wir 33 Rechtsanwaltskanzleien zum Thema Prämiensparverträge angeschrieben. Dazu wählten wir die 23 Kanzleien aus, die laut test.de ein Urteil oder einen Vergleich gegen eine Bank oder Sparkasse erstritten haben. Zudem fanden wird mit einer Google-Recherche weitere 16 Kanzleien, von denen sechs auch bei test.de gelistet waren. Wir suchten nach den Begriffen „Prämiensparvertrag, Zinsen, Nachberechnung, Nachzahlung, Rechtsanwalt“. Insgesamt kamen wir für unseren Auswahlprozess somit auf 33 Anwaltskanzleien (Stand: 3. Oktober 2021).

In einem ersten Schritt fragten wir, ob die jeweilige Kanzlei bundesweit tätig ist und wie viele Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei arbeiten. Wir erkundigten uns auch nach der Anzahl der erstrittenen Erfolge für Prämiensparer. Als Erfolg werten wir Urteile und Vergleiche, die Banken und Sparkassen zur Nachzahlung von Zinsen verpflichten.

Rückmeldungen bekamen wir von 23 Kanzleien, von denen wiederum elf am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen konnten. Diese beschäftigen mehr als zwei Rechtsanwälte und davon mindestens einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Bei dieser Mindestgröße einer Kanzlei gehen wir davon aus, dass bei Krankheit oder Urlaub der beratenden Person eine Vertretung innerhalb der Kanzlei unproblematisch gewährleistet ist. Uns ist bewusst, dass die Zusatzqualifikation des Fachanwalts keine besondere Beratungsqualität garantiert; dadurch weist aber eine Kanzlei die Spezialisierung auf bankrechtliche Fragestellungen und regelmäßige Fortbildungen nach, die wir für die rechtliche Beratung rund um die Prämiensparverträge für sinnvoll halten. 

In einem zweiten Schritt versendeten wir einen umfangreichen Fragebogen. Dieser enthielt unter anderem Fragen zu den Kosten einer Erstberatung und Zinsberechnung sowie zum verwendeten Referenzzinssatz. Wir baten auch um eine grundsätzliche Einordnung des BGH-Urteils vom 3. Oktober 2021 (Az. XI ZR 234/20). 

Die tatsächliche Beratungsqualität können wir nicht bewerten, da wir sie nicht überprüfen können. Grundvoraussetzung für unsere Emp­feh­lung ist, dass die Kanzlei unsere Fragen vollständig beantwortet hat. Ihre Prozesserfahrung musste sie anhand von erstrittenen Urteilen und Vergleichen belegen, wovon sie uns mindestens drei Belege in eingescannter Form zuschickte.

Für Verbraucher positiv ist aus unserer Sicht, wenn sie eine kostenlose Ersteinschätzung bekommen. Dies ist derzeit bei fast allen Anwälten aus unserer Emp­feh­lungsliste der Fall. Die Sortierung erfolgt nach der Anzahl der uns genannten Urteile und der Anzahl der erstrittenen Vergleiche. Am 15. November 2022 schrieben wir die neun Kanzleiempfehlungen an mit der Bitte um eine aktuelle Einschätzung der Rechtsprechung. Sechs Kanzleien meldeten sich zurück; sie teilten uns die Anzahl der im vergangenen Jahr erstrittenen Urteile und Vergleiche mit. Wir sortierten dementsprechend die Liste der Anwälte neu. Übermittelt uns eine emp­foh­lene Kanzlei nach der Veröffentlichung weitere Erfolge, werden wir das laufend aktualisieren. Die Sortierung der Emp­feh­lungen kann sich dann unter Umständen ändern.

Unsere Untersuchung ist vorerst abgeschlossen. Weitere Anwaltskanzleien können wir derzeit nicht berücksichtigen.

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