
Viele Urlauber konnten in den vergangenen Monaten ihre Reisen nicht antreten und blieben auf den Kosten für die mitgebuchten Reiseversicherungen sitzen. Zu Unrecht, bemängeln die Verbraucherzentralen.
Die Versicherer müssen laut Gesetz Prämien für Reiseversicherungen zurückerstatten, bei denen das versicherte Risiko noch nicht eingetreten ist. Das gilt für eine Auslandskrankenversicherung, Reiseabbruch- und Reisegepäckversicherung, die Du einmalig für eine Reise abgeschlossen hast.
Bei Versicherungspaketen müsstest Du zumindest den Anteil für die oben genannten Versicherungen zurückbekommen. Welche Versicherungen Du gebucht hast, kannst Du im Versicherungsschein nachlesen.
Falls Du Probleme hast, Dein Geld von der Versicherung erstattet zu bekommen, kannst Du Dich an die Verbraucherzentrale in Deinem Bundesland wenden. Deine Ansprüche solltest Du auch noch drei Jahre rückwirkend geltend machen können.
Eine Ausnahme bildet die Reiserücktrittsversicherung. Denn diese schützt bereits nach Vertragsabschluss vor dem Risiko, die Reise nicht antreten zu können. Ob die Reise am Ende stattfinden kann oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Schlechte Karten hast Du auch bei Jahresverträgen. Es gibt bislang keine Rechtsprechung, die Dir als Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung zugesteht. Du kannst höchstens Deine Versicherung fragen, ob sie Dir entgegenkommt. Falls Du absehen kannst, dass Du die Versicherung auch im nächsten Jahr nicht benötigst: Dann kündige Deinen Vertrag fristgerecht, um Kosten zu sparen.
Max Mergenbaum geht nicht nur privat gerne auf Reisen, er schreibt auch darüber. Bis Sommer 2022 war er Experte für Reisethemen von Finanztip. Max hat bei Finanztip volontiert, inklusive Hospitanz in der Wirtschaftsredaktion des RBB Inforadios. Vorher studierte er Politik, Wirtschaft & Gesellschaft sowie Germanistik in Berlin und Canterbury.
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