Engagieren Sie sich nebenberuflich als Ausbilder, Dozentin, Pfleger oder Erzieherin in einem Verein oder einer anderen gemeinnützigen Organisation? Dann darf Ihnen die Organisation oder der Verein bis zu 2.400 Euro im Jahr für ehrenamtliche pädagogische Arbeit steuerfrei zahlen: die Übungsleiterpauschale.

Manche bekommen jedoch weniger Aufwandsentschädigung, als sie selbst zahlen müssen. Ein Beispiel: Eine Fußballtrainerin fährt häufig zu Auswärtsspielen und gibt übers Jahr dafür rund 1.800 Euro aus. Vom Verein bekommt sie regelmäßig 1.200 Euro im Jahr – 600 Euro muss sie aus eigener Tasche zahlen. Daraus entsteht ein Verlust, den sie in ihrer Steuererklärung mit anderen Einnahmen verrechnen kann. Dadurch sinkt ihre Steuerlast.

Lange stellten sich Finanzämter quer. Einige Finanzgerichte urteilten, dass nur Verluste verrechnet werden könnten, die die steuerfreie Pauschale von 2.400 Euro übersteigen. Ganz egal, was die Übungsleiterin tatsächlich vom Verein erstattet bekommt.

Doch nun sprach der Bundesfinanzhof ein Urteil zugunsten der Steuerzahler (Az. III R 23/15). Als Verlust gilt nun grundsätzlich die Differenz zwischen Ausgaben und tatsächlich erhaltenen Zahlungen – auch, wenn die Zahlungen niedriger sind als die Übungsleiterpauschale.

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Udo Reuß
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Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.

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