Hallo Ellka, dann scheint es ja eher ein Fehler in der Berechnung gewesen zu sein. Vlt lässt sich das ja lösen.
Was sich nicht lösen lässt und darauf wollte ich jetzt noch einmal eingehen, ist die Umstellung von den ursprünglichen Tarifen der Bisex-Welt in KV-Zusatztarife der Bisexwelt.
Zuerst stellen wir fest, dass du natürlich ein Anspruch nach §204 VVG hast, von den Tarifen S101, A107 und AZ75 in entsprechende Zusatztarife umzustellen. Aufgrund der Einführung der Unisex-Tarife in der PKV zum 21.12.12 kommt nun der §12 der KalV zu tragen. Zum Hintergrund. In der Branche wurde damals von Teilen vorgeschlagen, Unisextarife für den kompletten Bestand umzusetzen und nicht nur fürs Neugeschäft. Diejenigen konnten sich jedoch nicht durchsetzen und um die Bestandsrechte derjenigen zu wahren, kam der genannte Paragraph.
Was sagt dieser jetzt aus. Grundsätzlich dient er dazu, zu definieren, wann unterschiedliche Tarife als gleichartig gelten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Versicherte bei einer Umstellung nach §204 VVG von einem Bisextarif in einen anderen Bisextarif umstellen.
Zurück zu deinen Tarifen. Um die Gleichartigkeit zu vergleichen, wird zuerst der Leistungsbereich in Absatz 1 des §12 KalV definiert.
- S101 fällt in den Leistungsbereich "2. Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlungen sowie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kostenersatzfunktion
- A107 fällt in den Leistungsbereich "1. Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung sowie 3. Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz"
- AZ75 fällt in den Leistungsbereich "3. Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz"
Soweit kann in entsprechende Bisextarife umgestellt werden, die in den gleichen Leistungsbereich fallen. Diese Tarife müssen für dich versicherungsfähig sein. Da du in die GKV gewechselt bist, sind dies Krankheitskostenversicherung, die keinen substitutiven Versicherungsschutz bieten und gemäß Tarifbedingungen für Personen aus der GKV versicherbar sind.
Und jetzt kommt der entscheidende Absatz. Gemäß §12 Absatz 3 der KalV besteht keine Gleichartigkeit zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversicherung und einer subsitutiven Versicherung. Und zwar egal, ob von KV-Voll in Zusatz oder KV-Zusatz in KV-Voll. Es geht bei diesem Absatz rein um den Vergleich ist der Tarif substitutiv oder nicht.
Das trifft auf die oben genannten Tarife zu. Eine Umstellung innerhalb der Bisexwelt wäre nur innerhalb der KV-Voll möglich. Da du in "neue" KV-Zusatztarife umstellst, müssen diese geschlechtsneutral kalkuliert sein. So schreibt es der §12 KalV vor. Darum ist der Hinweis der Versicherung korrekt.
Wobei ich mir bei einem Tarif unsicher bin. Der AZ75 ist für mich kein substitutiver Krankenversicherungsschutz. Er erhöht nur die Erstattung des Zahnbausteines. Hier dürfte meiner Meinung nach eine Umstellung in einen KV-Zusatztarif Zahn in der Bisexwelt vorgenommen werden. Ob das aber von Vorteil ist, lasse ich mal offen, da ich die Tarife der SDK nicht genau kenne.
Ich hoffe die Antwort hilft weiter