BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • hiermit möchte ich mich auch in die Liste der "geschädigten" Eintragen.
    Komme aus Konstanz und spiele ebenfalls mit dem Gedanken, zu klagen.
    Die BHW hat erwarungsgemäß meinem auf meinen Wiederspruch negativ reagiert.


    Die zuständige Ombustelle ( https://www.bhw.de/content/ombudsverfahren.html ) führt in Ihrer Statistik ( http://www.schlichtungsstelle-…Ombudsbericht_2013_01.pdf ) folgendey auf:


    761 Beschwerden in 2013 mit folgender Zusammensetzung:
    37% Bonuszinsen bei Vollbesparung?
    20% Darlehensverträge mit Bausparvertrag ablösen?
    19% Unzureichende Beratung
    12% Gebührenstreitigkeiten
    7% Annahme von Sparleistungen


    157 wuren im Vorfeld durch "Abhilfe der Bausparkassen oder Vergleichsverhandlungen" geklärt werden
    604 wurden durch die Schlichtungsstelle entschieden
    davon:
    115 Unzulässig
    364 zu gunsten der Bausparkasse
    105 zugunsten der Beschwerdeführer
    20 Vergleich vor geschlagen


    An der Objektivität der Ombudsstelle habe ich Zweifel.


    Mir stellen sich folgende Fragen:
    Wenn man erfolglos gegen die Kündigung protestiert und sich die Kündigung eines Tages als nicht rechtmäßig erweist.
    Wie lange danach kann man noch klagen.
    Was kann das Ziel der Klage sein:
    => Wieder Herstellung des Vetrages?
    => Schadensersatz?
    Wie wird die Schadenshöhe bstimmt? Pauschal oder nach Aufstellung durch den Geschädigten? Lezteres wäre nicht so toll: Vermutlich wird es sehr schwer sein, für zu erwartende Schäden Schadensersatz zu bekommen - womöglich werden die BHW Anwälte darauf bestehen, das die zwischen Kündigung und Gereichtsprozess entgangenen Zinsen erstattet werden.
    Für den Fall, das man einen Termin nennen kann, an dem man geplant hat zu bauen, können die Anwälte argumentieren, das zwar bis zum Bau Schäden durch entgangene Zinsen enstehen würden, aber nach dem Bau diese Schäden wieder mehr als ausgeglichen werden können, da bis dahin Kredite womöglich günstiger zu bekommen sind. Da die zukünftige Zinsentwcklung nicht absehbar ist weis ich als rechtlicher Laie nicht, wie hier ein Richter entscheiden wird...


    Daher könnte es aus meiner Sicht so sein: Wenn ich Klage einreiche (ggf. macht das erst mal auch ohne Anwalt Sinn?) bevor die Kündigung rechtskräftig ist, dann habe ich eine gute Change, das der Vertrag weiter läuft, wenn hier von den Gerichten demnächst Entscheidungen zugunsten der Sparer getroffen werden und ich einen späteren Prozess gewinne. Ansonsten kann ich nach der Kündigung allenfalls auf Schadensersatz klagen - mit zweifelhaftem Erfolg.


    Bei Anwälten ist es wichtig, sich im Vorfeld Gedanken über den Streitwert/das Honrar zu machen, da nach diesem die Anwaltskosten berechnet werden - hier habe ich schon mal ganz schlechte Erfahrungen mit viel zu hohem Streitwert gemacht, als es nicht zum Prozess kam...


    Trotzdem wäre ich bei einer Sammelklage natürlich mit dabei...

  • Hallo an alle,


    gerade bekam ich von meinem Anwalt eine Kopie des Schreibens des BHW.
    Hierin antwortet das BHW auf seine umfangreiche Argumentation zur Unrechtmäßigkeit der Kündigung mit nur einem kurzen Satz.


    "wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 06.02.2015. An der Kündigung wird weiterhin festgehalten"


    Mehr ist da nicht gekommen.
    Dann wird es wohl auf eine Klage hinauslaufen.


    Viele Grüße aus Bielefeld

  • Hallo miteinander,


    auf meine Beschwerde vom 10.01.15 bei der Ombudsstelle habe ich bis heute, genau 6 Wochen später, noch nicht einmal die lt. Verfahrensordnung vorgeschriebene Eingangsbestätigung bekommen ! Auf tel Nachfrage vor einigen Tagen erhielt ich von einer offensichtlich genervten Mitarbeiterin die Auskunft, dass man derzeit noch Eingansgbestätigungen für Beschwerden versende, die im Dezember eingegangen seien. Bis man zum Januar komme, könne es also noch etwas dauern...


    Ich glaube, man kann fast ausschliessen, dass die Beschwerden bis zum Wirksamwerden der Kündigung seitens BHW (30.06.15) bearbeitet sind. Bleibt wohl nur der Klageweg.


    Übrigens, weil das in einigen Beiträgen hier immer wieder erwähnt wird:


    Es gibt in Deutschland keine Sammelklagen !


    Näheres steht z.B. in Wikipedia:


    "In Deutschland sind Sammelklagen ... nicht zulässig, da dem deutschen Recht eine Gruppenbetroffenheit fremd ist. Jeder Kläger muss seine individuelle Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen."

  • Hallo zusammen,


    auch meine Bausparkasse hat mir den "Teuren Altvertrag" vor erreichen der Bausparsumme gemäß §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt.
    Kann mir jemand von euch folgende wichtigen Fragen beantworten?


    1. Mein Widerspruch wurde lediglich mit "unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage...." beantwortet. Von Widerspruch ist in diesem Antwortschreiben der Bausparkasse keine Rede. Kann ich in einem neuen Schreiben meinen Widerspruch erneuern, bekräftigen oder überhaupt erweitert wiedergeben. Ein neues Widerspruchsschreiben hat natürlich auch ein neues Datum.
    2. Für die Auszahlung des Guthabens durch Überweisung möchte die Bausparkasse unbedingt die Bankverbindung mitgeteilt haben. Ansonsten erhalte ich nach Ablauf der Kündigungsfrist einen Scheck.
    Was passiert wenn trotz aller meiner Bemühungen die Bausparkasse die Kündigung aufrecht erhält und mir den Scheck schickt. Kann ich den zurückweisen, nicht einlösen oder löse ich ihn besser ein. Kann ich nach Annahme der gekündigten Bausparsumme immer noch auf Erstattung der entgangenen Zinsen bestehen.
    Oder ist es einfach so, dass ich durch Annahme des gekündigten Guthabens automatisch die Auflösung des Vertrages anerkenne?????
    Wie soll ich reagieren?
    3. Ist es richtig, dass ich immer noch das Recht auf Schadensersatz (Auszahlung der verloren gegangenen Zinsen) habe, falls ich auf eine Klage verzichte und ein höchstrichterliche Spruch des BGH die Kündigung für nichtig erklärt.


    Ganz einfach: Muss ich im Falle der Kündigung die Auszahlung annehmen?


    Liebe Grüße
    :) contra

  • Hallo und guten Abend "contra",


    als erstes empfehle ich den Beitrag von Franziska zu lesen und die darin enthaltenen Wege einzuhalten. Ich gehe davon aus, dass der Widerspruch der Bausparkasse mit Einschreiben / Rückschein zugestellt wurde.
    Die Bankverbindung würde ich in jedem Fall mitteilen, ansonsten parkt die Bausparkasse das Geld für 0,2 Prozent. Für Tagesgeld gibt es wohl noch etwas mehr. Das Geld würde ich dann nicht anrühren und nach einen ggf. gewonnene BGH - Urteil (das wird irgendwann kommen) meinen Schadenersatz einfordern. Falls der BGH anders entscheidet, hat man zumindest nicht die 0,2 Prozentverzinsung, sondern eine etwas höhere.
    Wichtig ist m. E., dass man der Bausparkasse mitteilt, dass man Schadensersatz (hier entgangener Zinsgewinn) geltend machen und auch ggf. einklagen wird. Es gibt ja auch das Verfahren mit einem Mahnbescheid, mit dem selbst ggf. die Fristen bis zum BGH Urteil überbrücken kann (der Amtsrichter wird dann sicherlich das BGH - Urteil übernehmen). Ferner kann man Fristen bis zur Verjährung der Ansprüche ausreizen (zwei Jahre?). Oder besser noch, man nimmt sich einen Anwalt.
    Ich selbst würde versuchen, meinen Schadenersatzanspruch selbst zu berechnen und innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen aufrecht zu erhalten. Wenn das BGH Urteil da ist, die Forderung einklagen.
    Jeder Fall ist natürlich anders zu bewerten; einige Kassen kündigen auch, wenn der Vertrag seit mehr als 6 Monate nicht mehr mit den Monatsbeiträgen bespart wird.


    Ich hoffe, ich konnte mit meinem Beitrag ein wenig helfen.

  • Hallo wn25421pbg,


    vielen Dank für Deinen schnellen Beitrag! Sicherlich hilft mir dieser Beitrag ein wenig hinsichtlich eines Schadensanspruchs.
    Ich möchte hier nochmals näher auf meine Lage eingehen.
    Der Bausparvertrag wurde mir nach § 489 Abs.1 Nr.2 gekündigt.
    Er ist noch nicht voll angespart, aber die Zuteilung liegt mehr als 10 Jahre zurück.
    Ich könnte noch gut vier Jahre hohe Zinsen kassieren.
    Durch einen Entzug des Freistellungsauftrages könnte ich die Zeit noch verlängern.
    Monatlich wirdt noch eine geringe Summe vom Arbeitgeber (Vermögenswirksame Leistung) eingezahlt.


    Wichtig: Der Kündigung war ein Antrag auf Auszahlung des Bausparguthabens beigefügt.
    Falls ich meine Kontoverbindung für die Auszahlung nicht nenne, wird das Geld nicht etwa auf einem
    Zwischenkonto geparkt, nein ich soll einen Scheck erhalten.
    Nun soll man laut PDF der Verbraucherzentrale NRW auf keinen Fall den Antrag ausgefüllt zurückschicken!


    Meine Frage hier: Was soll ich mit einem Scheck?


    Im großen Ganzen habe ich Angst Fehler zu machen, welche der Bausparkasse die frühzeitige Kündigung erleichtern!!!
    Der Kündigung mit einer Frist von einem halben Jahr habe ich mit eigenen Worten (kein Musterbrief) widersprochen.
    Meiner Meinung nach ist mein Widerspruch in Ordnung.
    Die Antwort meiner Bausparkasse kam schnell. Das Wort Widerspruch erscheint dort nicht! Es wurde lediglich Bezug auf meine Anfrage genommen. Die Kündigung wurde näher erläutert. Entscheidend ist, dass sie nicht zurückgenommen werden kann! Und dann wieder der Hinweis: Wenn sie uns ihre Bankverbindung nicht mitteilen, erhalten Sie einen Scheck. Das kann doch nur ein übler Trick sein.


    Ich möchte nun, bevor ich die Ombudsstelle einschalte, der Baussparkasse noch einmal schreiben, meinen Widerspruch bekräftigen und auch noch einiges hinzufügen. Vor allem möchte eine schriftliche Bestätigung des Eingangs des Widerspruchs anfordern. Der erneute Widerspruch könnte ja Erfolg haben!
    Mache ich einen Fehler, wenn ich erneut Widerspruch einlege?


    Meiner Meinung nach (so wie man es auch in vielen Artikeln nachlesen kann) wollen sich die Bausparkassen mit aller Gewalt von den "Teuren Altverträgen" trennen. Man scheut keine üblen Tricks! Dabei hofft man auch auf Fehler der Kunden. Wer Fehler macht, hat Pech gehabt!
    Recht hat der, dem das Recht zugesprochen wird. Wer sich aber nicht um sein Recht kümmert, hat von vorn herein verloren.
    Auf jeden Fall werde ich der Bausparkasse mitteilen, dass ich mein Recht auf Schadensersatz geltend machen werde,
    falls gegen sie entschieden wird.


    Liebe Grüße
    :) contra


    Über weitere Hilfen, Meinungen würde ich mich sehr freuen, bevor ich der Bausparkasse erneut schreibe!!!!

  • Inzwischen habe ich mich entschieden, folgendermaßen vor zu gehen:
    -Dem Kündigungschreiben per Einschreiben zu widersprechen.
    -Die Gelder entgegen zu nehmen mit dem Hinweis, das ich sie für die BHW parken werde.
    -Entscheidung des BGH ab zu warten
    -Nach positiver Entscheidung des BGH Klage einreichen, sofern BHW nicht auch so tätig wird.


    In einem ähnlichen Fall begann die Verjährung erst nach einem Entscheid des BGH, da erst ab da einer Privatperson die Klage zumutbar war. Eine Klage/ Rechtsanwalt sehe ich daher zum jetzigen Zeitpunkt als zu früh und nicht von Nutzen an. Vermutlich zahlen deshalb momentan auch nicht die Rechtschutzversicherungen.


    Der Streitwert ist schwer zu ermitteln, dürfte aber meiner Meinung nach etwa in Höhe der zu erwartenden Zinsausfälle liegen. Ich rechne mit ca. 20% des Streitwerts an (eigenen) Anwalts- und Gerichtskosten.


    Habe mir mal die alten Werbeblätter und Erleuterungen zum BHW Dispo maxx Vertrag angeschaut und folgende Sätze rechtlich gesehen bemerkenswert gefunden:

    • „Auch wenn Sie Ihre Bauwünsche nicht realisieren, haben Sie mit Dispo plus die richtige Wahl getroffen“
    • "Ihre Wünsche und Pläne sind entscheident für den Verlauf des Bausparvertrags" ("Ihre" kursiv geschrieben!)
    • „Wenn Sie kein Darlehen in Anspruch nehmen möchten, können Sie von der attraktiven Guthabensverzinsung profitieren“ (Das "möchten" sehe ich als Versprechen, das ich das Darlehen nicht in Anspruch nehmen muss.)
    • "BHW Dispo maxx bietet Ihnen ........gebührenfrei Geldanlage.....Eine risikofreie Geldanlage mit bis zu 7,2% Rendite...Bausparen ganz nach Ihren Wünschen..."

    Wenn jemann diese Unterlagen (oder die "Allgemeinen Bausparbedingungen D plus") nicht hat, fahre ich gerne zum Copyshop und mache für 15 EUR Unkostenbeitrag Farbkopien von den ensprechenden Blättern und schicke sie zu. in Diesem Fall bei dwsdeneke@web.de melden.

  • Hallo zusammen!


    @ RomanD!
    Vielen Dank für Deinen Fahrplan. Der hilft mir echt weiter. Nur werde ich die Ombudsleute nicht weglassen, obwohl die eher zu Gunsten der Kassen entscheiden. Sie werden ja auch von den Kassen bezahlt (in irgend einem Artikel gelesen).


    Hier noch einige Gedanken und Anregungen:


    - Ich befürchte, die Kassen haben eine starke Rückendeckung - Finanzministerium, Bafin - auch wenn es dementiert wird. Hoffentlich wird eine Entscheidung des BGH dadurch nicht beeinflusst.
    - Die Kassen bezwecken mit ihrer Kündigungswelle nur folgendes: "Die meisten Kunden akzeptieren die Kündigung ohne (größere)Gegenwehr", ja haben vielleicht sogar "Verständnis für die Lage der Kassen infolge der Zinspolitik der EZB".

    - Für den Abschluss eines Bausparvertrages gilt doch der Grundsatz "Treu und Glauben", mein Berater erklärte beim Abschluss, dass frühestens mit Erreichen der Bausparsumme gekündigt wird!
    - Im Zusammenhang mit üblen Tricks bei der Kündigung fallen mir noch die Rechtsbegriffe "Arglistige Täuschung" und "Sittenwidrigkeit" ein.



    Liebe Grüße
    ;) contra

  • Hallo zusammen! Tolles Forum und sehr guter Thread! :)


    Ich bin auch betroffen, habe aber eine Sondersituation, die ich gerne kurz erläutern möchte. Ich hoffe, dieser Thread ist der richtige. ;)


    Ich habe 2 Verträge bei der BHW. Ziel Geldanlage.
    - Tarif D4 von 1996 mit 4% Verzinsung, Bausparsumme 35.800 €, angespart 29.100 €, Zuteilung vor über 10 Jahren, keine Einzahlungen (auch nicht vereinbart).
    BHW hat mir gekündigt mit Berufung auf $489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, ganz klassisch. Mein Widerspruch natürlich erfolglos.
    - Tarif D3 von 1987 mit 3% Verzinsung, Bausparsumme 42.200 €, angespart 14.000 €, keine Zuteilung, keine Einzahlungen (auch nicht vereinbart).Er ist ungekündigt, ich darf noch einzahlen und wie bei dem anderen auch wechseln zwischen 3 und 4 %, Zinsen werden rückwirkend berechnet bis 1987 (macht 2.900 € auf einen Schlag).


    Was mache ich nun? Wozu würdet Ihr mir raten?
    Antrag auf Zusammenlegung der beiden Verträge stellen? (vorher Umstellung des D3 auf D4, damit die Verträge gleich sind).
    Lässt sich die BHW darauf ein? Ein BHW-Berater sagt ja, ein anderer nein.
    Oder beide Verträge besser nicht vermengen?
    Umstellen des D3 auf 4% würde ich natürlich, evt vorher noch was drauf einzahlen,aber nur so, dass nicht direkt die Zuteilung erfolgt und von da an hätte man noch 10 Jahre Ruhe.
    Gegen die Kündigungssituation beim D4 dann Ombudstelle (wohl erfolglos) und danach Fachanwalt (nicht rechtschutzversichert) bzw. Klage. Oder besser nicht klagen (weil zu teuer und schlechte Chancen?) und auf BGH-Urteil warten?


    Vielen Dank im voraus
    Marcus

  • Hallo an alle,


    bei mir gibt es bis jetzt nichts neues in Sachen Klage.
    Allerdings habe ich jetzt beim BHW einen Vertragsänderungsantrag gestellt um meinen mit 3% verzinsten Vertrag auf 4% Verzinsung umzustellen.
    Ich habe die Bausparbedingungen im Tarif D mal eingescannt und stelle sie allen interessierten zur Verfügung.


    Viele Grüße aus Bielefeld


    Resttechniker

  • Hallo Nicora, erst wurde vom Rechtschutzversicherer gemeint es handelt sich um das Thema Baufinanzierung. Nach nochmaliger Anfrage bei der Verbraucherzentrale wurde aber von dieser bestätigt, das diese Fälle in keinerlei Zusammenhang mit einer Baufinanzierung stehen und bei einer einseitigen Kündigung eines Sparvertrages-wie in unseren Fällen- in jedem Falle die Rechtschutzversicherung, wenn ein Vertragsrechtsschutz enthalten ist , diese Fälle eine Kostendeckung erhalten. Dies ist nun auch geschehen.

  • Hallo Resttechniker, warum hast du denn jetzt einen Vertragsänderungsantrag gestellt?
    Mit der Nachverzinsung von 3 auf 4% von Vertragsbeginn an, kommst du doch mit einem Schlag an ...oder sogar über die Bausparsumme und damit wäre eine Kündigung wegen voller Bausparsumme doch rechtens!

  • Hallo Bausparer,


    die vereinbarte Bausparsumme wird trotzdem noch nicht erreicht und ich werde weiterhin in den Genuß der guten Verzinsung kommen, falls beim BGH irgenwann nicht doch zu Gunsten der Bausparkasse entschieden wird.


    Viele Grüße


    Resttechniker