Hallo Berghaus,
es handelt sich nur noch um meinen nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigten Vertrag. Da ich kein Rechtsanwalt bin und deshalb keine Rechtsauskunft erteilen darf, will ich mein Vorgehen nur kurz skizzieren: Die BHW war „grundsätzlich“ bereit diesen Vertrag wieder aufleben zu lassen, machte dies aber von der rückwirkenden Zahlung der Regelsparbeiträge abhängig und drohte mir für den Fall der Nichtzahlung eine erneute Kündigung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ABB an.
Die rückwirkende Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung von Regelsparbeiträgen seit Abrechnung stellt meines Erachtens in meinem Fall eine unzulässige missbräuchliche Rechtsausübung dar und verstößt daher gegen § 242 BGB.
- Die BHW hatte während der gesamten Vertragslaufzeit nicht einmal den Regelsparbeitrag eingefordert.
- In Ihrem Begleitschreiben zur Abrechnung hatte die BHW mir ausdrücklich mitgeteilt, dass sie noch eingehende Beiträge auf den gekündigten Bausparvertrag sofort wieder auszahlen werde.
Im Zivilrecht (§ 242 BGB) gilt der Grundsatz des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum propium).
Ich werde von nun an den Regelsparbeitrag leisten und kurz vor Erreichen der Bausparsumme selbst kündigen. Die Bonuszinsen dürfen nach den Entscheidungen des OLG Celle ja gerade nicht mit einbezogen werden.
Die BHW hatte mir im Jahr 2015 zwei Bausparverträge gekündigt und die Kapitalertragssteuer an das Finanzamt abgeführt. Mein Sparerfreibetrag war aber schon durch die Kündigung des anderen Vertrages erschöpft. Wenn mein zweiter nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigter Vertrag erst in Zukunft endet, kann ich den Sparerfreibetrag für dieses Jahr ein zweitesmal geltend machen. Auch Steuernachteile sind im Schadensersatzrecht grundsätzlich erstattungsfähig: Deswegen habe ich die BHW aufgefordert, mir korrigierte Steuerbescheinigungen auszustellen.
Den Auslagenersatz habe ich pauschal, d. h. ohne Belege verlangt.