ACHTUNG! Bei der Einreichung von Klagen beim Amtsgericht ist Folgendes zu beachten:
In manchen Bundesländern ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage bis zu einem Wert von 750 €, dass vor Einreichung der Klage bei einer von dem jeweiligen Bundesland eingerichteten oder anerkannten Gütestelle ein sog. Einigungsversuch unternommen wird. Eine ohne diesen Einigungsversuch eingereichte Klage ist unzulässig!!!
Geregelt ist dies in § 15a Einführungsgesetz zur ZPO (EGZPO).
Bei der Beantragung eines Mahnbescheids ist kein vorheriger Einigungsversuch bei einer Gütestelle notwendig (§ 15 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EGZPO). "Das Gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben." (§ 15a Abs. 2 Satz 2 EGZPO).