Zahnzusatz, Anwartschaft, bKV?

  • Ich habe eine Zahnzusatzversicherung (MegaDent von der Halleschen).

    Mein Arbeitgeber wird uns vermutlich demnächst eine bKV (FeelFree Up, ebenfalls von der Halleschen) anbieten, die uns jährlich ein Budget von 600 Eur für Gesundheitsleistungen, z.B. für Zahnbehandlungen, zur Verfügung stellt.


    Ich habe nun auf meine Anfrage an die Hallesche, ob eine Kombination möglich ist, kommentarlos einen Antrag auf eine Anwartschaft zugeschickt bekommen.


    Anscheinend kann die ZZV nicht parallel zur bKV bestehen und ich kann die ZZV nur kündigen oder kostenpflichtig ruhend stellen.


    Das wundert mich etwas, da ja ein Jahres-Budget keine vollwertige ZZV ersetzen kann. Ist das normal?


    Zweite Frage: Demnächst steht eine Zahnbehandlung an (noch nicht beantragt), kann ich die über die ZZV regulieren, wenn noch keine bKV besteht? Welcher Stichtag zählt? Das Anraten des Zahnarzt, Antragsdatum? Behandlungstermin?


    Danke für Hinweise dazu.

  • Dr. Schlemann können Sie mir hier helfen?


    Ich habe bereits ihre umfangreiche Seite zum Thema bKV gefunden, aber dort nichts entdeckt zu dem Widerspruch, dass eine Grundsicherung-bKV anscheinend eine vollwertige Zusatzversicherung "verdrängen" kann.


    Welche Möglichkeit gibt es, eine höherwertige Absicherung zu behalten?

    Hallo itschytoo,


    ohne jetzt die durch die bKV - die ist noch gar nicht vertraglich festgezurrt? - entstandene Gemengelage durchdrungen zu haben, liegst Du mit Deiner Einschätzung, dass da ein Widerfspruch besteht, sicher richtig.


    Was nicht sein kann - und sicher auch nicht beabsichtigt ist - wäre folgendes:
    Ein Arbeitgeber und ein mit ihm in der bKV kooperierender Versicherer können/dürfen über die Köpfe der beiderseits Betroffenen (also Arbeitnehmer hier und Einzelversicherte da) regeln, dass die bereits bestehenden Einzelversicherungen mit ihren fallweise deutlich höheren Leistungsansprüchen ab sofort entweder stillzulegen (Anwartschaft) oder gleich zu kündigen seien.


    Meine allerdings unmaßgebliche Vermutung ist, dass da auf Seiten der Halleschen jemand Deine Anfrage falsch oder gar nicht verstanden hat. Der kommentarlos zugesandte Antrag auf Anwartschaft ist in jeder Hinsicht etwas dünn, war aber sicher nicht das letzte Wort.


    Weder der Arbeitgeber noch der bKV-Anbieter können (und wollen) Dich dazu zwingen, auf deine einzelvertraglich erworbenen Leistungsansprüche zu verzichten.


    Mal ein anderer Blick auf die Dinge: Angenommen, der bKV-Anbieter wäre nicht die Hallesche oder Du hättest deine Einzelversicherung nicht bei der Halleschen, dann könntest Du in eigener Entscheidung frei wählen, ob Du jeweils die bKV oder die Einzelversicherung in Anspruch nimmst (oder sogar beide zugleich, solange es nicht über 100% Erstattung geht).


    Gegenüber diesem Szenario darfst Du ja ncht benachteiligt sein, nur weil zufällig Einzel- und bKV-Versicherung bei demselben Anbieter liegen.


    Gruß

    Alexis .


    .

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Danke Alexis


    Ja, die bKV ist noch nicht festgezurrt. Ich hatte nur vorab bei der Versicherung angefragt, ob ich das Gesundheitsbudget dann genutzt werden könnte um die fehlenden 10% der ZZV aufzufüllen. Die (augenscheinliche?) Verweigerung der Parallelversicherung hat mich dann etwas überrascht.


    Ich werde mal versuchen bei der Halleschen jemanden zu erreichen. Ich habe leider aktuell nicht die Versicherungsbedingungen vorliegen und was die zur Dopppelversicherung sagen.

  • Dr. Schlemann können Sie mir hier helfen?


    Ich habe bereits ihre umfangreiche Seite zum Thema bKV gefunden, aber dort nichts entdeckt zu dem Widerspruch, dass eine Grundsicherung-bKV anscheinend eine vollwertige Zusatzversicherung "verdrängen" kann.


    Welche Möglichkeit gibt es, eine höherwertige Absicherung zu behalten?

    Hallo itschytoo , gerade habe ich noch mal auf unserer bKV Seite nachgeschaut. Die Ausführungen dazu unter den FAQs hatten Sie gesehen?


    Kann ich meine bereits bestehende Krankenzusatzversicherung auf bKV-Konditionen umstellen?
    Die Umstellung einer bereits bestehenden, gleichwertigen Krankenzusatzversicherung beim gleichen Anbieter (!) auf bKV-Konditionen kann ohne Einhaltung von Fristen vorgenommen werden, wenn der Arbeitgeber vorher einen entsprechenden Gruppenvertrag abgeschlossen hat.

    Es empfiehlt sich ggf. für den bestehenden Vertrag eine kostenpflichtige Anwartschaft aufrechtzuerhalten, damit bereits gebildete Alterungsrückstellungen nicht verloren gehen und der Vertrag nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wieder zu Ursprungskonditionen reaktiviert werden kann.

    Teilweise ist auch eine Weiterversicherung im bestehenden Tarif möglich und sinnvoll, z.B. wenn laufende Behandlungen erfolgen und für den bKV Tarif Wartezeiten gelten.


    Was ist mit einer bereits bestehenden Krankenzusatzversicherung - ist eine "Doppelversicherung" möglich?
    Soweit die "alte" Krankenzusatzversicherung eines Mitarbeiters nicht beim neuen bKV-Anbieter besteht (siehe oben zur Umstellung auf bKV-Konditionen), ist mit der bKV-Gesellschaft zu klären, wie diese mit bestehenden Zusatzversicherungen umgeht.

    Manche Gesellschaften schließen diese kategorisch aus mit Formulierungen wie "Neben den im bKV-Vertrag vereinbarten Leistungen darf für den versicherten Mitarbeiter keine weitere Krankenversicherung mit gleichen oder ähnlichen Leistungen bei der DKV oder einem anderen privaten Krankenversicherer fortgesetzt oder abgeschlossen werden."

    Einige Anbieter akzeptieren solche Vorversicherungen, die dann zu höheren Leistungen für den Arbeitnehmer führen können (z.B. bei Zahnersatz) - allerdings können Arztkosten etc. natürlich nur bis max. 100% und nicht doppelt abgerechnet werden, siehe dazu auch von § 78 VVG. Immer genehmigungspflichtig sind zusätzliche Verträge über ein Krankentagegeld gem. § 9 Ziff. 6 MB/KK.


    Was geschieht mit einer bereits bestehenden privaten Zusatzversicherung bei Abschluss einer bKV - besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht?

    Nein, hier besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht, der nächste ordentliche Kündigungstermin ist maßgeblich. Ggf. wird ein Mitarbeiter dann nach frühestmöglicher Kündigung der bestehenden Zusatzversicherung nachträglich in den Gruppenvertrag aufgenommen.

    Statt einer Kündigung ist ggf. die Umstellung der bestehenden Krankenzusatzversicherung in einen Anwartschaftstarif empfehlenswert, damit bereits gebildete Alterungsrückstellungen nicht verloren gehen und der Vertrag nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wieder zu Ursprungskonditionen reaktiviert werden kann.

    WICHTIG: Mitarbeiter mit bestehenden Krankenzusatzversicherungen sollten vergleichen, ob eine neue betriebliche Krankenversicherung einen ähnlichen Leistungsumfang bietet bzw. zu den persönlichen Anforderungen passt, um sich leistungsmäßig nicht zu verschlechtern wenn sie eine bestehende Versicherung kündigen oder in eine Anwartschaft umstellen.


    Parallel habe ich für Sie mal bei der Hallesche nachgefragt. Hier schon die Antwort:

    "Hallo lieber Herr Dr. Schlemann,


    im beschriebenen Fall wäre eine Weiterversicherung im Tarif GigaDent möglich und sinnvoll. Insbesondere im Hinblick auf die anstehende Zahnbehandlung. Der Tarif muss nicht auf eine Anwartschaft umgestellt werden


    Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Umstellung auf eine Anwartschaft sinnvoll und erforderlich ist. Beispielsweise im Kontext einer Absicherung von privatärztlichen Leistungen im Krankenhaus. In solchen Fällen, sind wir auch aus der IDD angehalten eine Doppelversicherung zu vermeiden, da der Kunde nur einmal Leistungen erhalten kann


    Bitte beachten Sie, dass ich die Anfrage ohne eine Versicherungsnummer oder weitere Angaben zur Kundin nur pauschal beantworten kann. Sollte die Kundin noch weitergehende Hilfe benötigen, so wäre es sicherlich sinnvoll, wenn die Kundin Ihre Mandantin wird. "


    Kunde bei uns zu sein hat manchmal Vorteile. ;)

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Rein ökonomisch wäre jetzt abzuwägen, ob die Mehrleistungen der eigenen Zahnzusatzversicherung relevant genug sind, um diese parallel weiterzuführen und weiter zu bezahlen, oder ob man sich mit der kostenlosen bKV mit geringeren Leistungen zufrieden gibt. Dann würde ich aber zumindest zur Anwartschaft beim MegaDent raten.

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  • P.S..: Den Passus "Teilweise ist auch eine Weiterversicherung im bestehenden Tarif möglich und sinnvoll, z.B. wenn laufende Behandlungen erfolgen und für den bKV Tarif Wartezeiten gelten." konnten Sie vorher auf unserer Seite noch nicht entdecken itschytoo , den habe ich gerade erst ergänzt. :)

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  • P.P.S.: In der Antwort der Hallesche war der Tarif GigaDent mit MegaDent verwechselt worden. Was gemeint ist, war aber vermutlich trotzdem erkennbar. :)

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  • Vielen Dank für die umfassende Antwort, Dr. Schlemann !


    Für mich hat sich das (nach Rücksprache mit der Halleschen) erstmal geklärt.

    Die Formulierung "Eine Kombination der beiden Tarife ist ausgeschlossen", bezog sich wohl nicht darauf, dass die beiden Versicherungsverträge nicht nebeneinander bestehen können, sondern bedeuten, dass ich mich im Zuzahlungsfall für die Inanspruchnahme einer der beiden Versicherungen entscheiden muss.

    Die ZZV kann also bestehen bleiben, die (bei der MegaDent) fehlenden 10% Erstattung kann ich aber wohl nicht über das FeelFree Up - Budget abdecken.


    Das wundert mich zwar trotzdem, aber damit kann ich Leben.

    Ich bin nur erleichtert, dass die ZZV nicht einfach wegfällt.


    Laut ihrem FAQ-Eintrag

    Zitat

    Manche Gesellschaften schließen diese kategorisch aus mit Formulierungen wie "Neben den im bKV-Vertrag vereinbarten Leistungen darf für den versicherten Mitarbeiter keine weitere Krankenversicherung mit gleichen oder ähnlichen Leistungen bei der DKV oder einem anderen privaten Krankenversicherer fortgesetzt oder abgeschlossen werden.

    scheint es solche Konstellationen aber auch zu geben. :/


    Ich werde also vorerst beides parallel laufen lassen und mich bei jedem Fall entscheiden wer die Abrechnung übernimmt.


    Nochmal vielen Dank!