KV und PV bei monatlicher Abfindung

  • Ich erhalte für den Vorruhestand eine monatliche Abfindung ,die sich aus 3 Teilen zusammen setzt. 1. Abfindung nach Berechnungsgrundlage .

    2. KV-PV Zuschuss

    3. RV Zuschuss

    die beiden letztgenannten Zuschüsse erfolgen nur, wenn ich einen Beitragsbescheid vorlege bzw. eine private Rentenversicherung abschließe

    ich bin sogenannter "Selbstzahler" in der Krankenkasse und muss den Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil mit verminderten Satz von einem Konto überweisen.


    Die Krankenkasse erhebt auf alle Summen zusammen ihren Beitrag .

    Ich bin der Meinung das auf die Zuschüsse meines Arbeitgebers zur KV,PKV und RV keine Beiträge erhoben werden können ,weil ja Beitrag für Beiträge erhoben werden. Ich muss lediglich die Differenz nach Steuer von meinem Netto ausgleichen und es dürften nur Beiträge für Abfindung erhoben werden. Die Gesamtsumme ist natürlich steuerpflichtig .


    Was ist denn jetzt richtig ?

    für jede Info bin ich dankbar

  • Grundsätzlich sind sämtliche Leistungen des Arbeitgebers geldwerter Vorteil und demzufolge Einkommen. Wenn dss gesamte Einkommen zur Beitragsbemessung herangezogen wird, dann ist das in sich stimmig.


    Ein Zuschuss zu einem Beitrag ist auch kein Beitrag.


    Allerdings kann man jeden Bescheid überprüfen lassen.

  • Nachtrag

    Guten Abend ,ich hatte vergessen zu erwähnen, das an die Auszahlung der Zuschüsse Bedingungen geknüpft sind.

    Zum Zuschuss an eine private RV muss der Vertrag vorab vorgelegt werden.

    der Zuschuss für die KV /PKV wird nur gezahlt wenn ich eine Beitragsrechnung vorlegen kann ,das heißt ,es erscheint erst mal nur die Basisvergütung. Die Zuschüsse beinhalten den Arbeitgeber - und Arbeitnehmeranteil und sind von mir direkt an die Kasse zu bezahlen mit der ICH einen Vertrag habe und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Der ehemalige Arbeitgeber ist dabei komplett außen vor. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt ,werden die Zuschüsse ersatzlos gestrichen, denn sie dienen nicht zum Beitrag meines Lebensunterhaltes, sondern sind zweckgebunden.

  • Rechtlicher Hintergrund der Klage ist, dass Abfindungen und ähnliche Zahlungen, die der Arbeitgeber als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt, nicht als Lohn gelten und daher keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung fällig werden.


    https://www.vdk.de/deutschland…rentenbeginn_beitragsfrei


    Diese Vorruhestandsleistungen haben oftmals verschiedene Namen und Ausgestaltungen. Betriebliches Ruhegeld, Übergangsgeld (nicht mit dem Übergangsgeld der GRV verwechseln), Überbrückungsgeld. Je nach Ausgestaltung, die nur Sie kennen, ist die Beitragspflicht zumindest fraglich.