Umsatzsteuer-Verrechnung bei neuen PV-Anlagen im Jahr 2021

  • Hallo,

    es gab bei Finanztip einen Beitrag wie eine PV-Anlage steuerlich behandelt werden kann:

    https://www.finanztip.de/photovoltaik/pv-steuer/ Dort steht bei der Regelbesteuerung:

    Vorteil: Du bist dann berechtigt, Vorsteuer geltend zu machen. Die Mehrwertsteuer, die Du beim Kauf der Photovoltaikanlage und für die Planung und Installation ausgegeben hast, kannst Du mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnen. Auf diese Weise kannst Du Dir im Jahr der Anschaffung Deiner PV-Anlage auf einen Schlag viel Geld vom Finanzamt zurückholen.


    Da ich in 2021 auch eine PV-Anlage mit Regelbesteuerung angeschafft habe, habe ich das auch damals so gemacht.

    Leider findet sich nirgendwo ein Hinweis oder Beitrag, ob man diese „Zuwendung“ des Finanzamts auch wieder versteuern muss. Mein Finanzamt hat diese zurückgeholte Mehrwert-/Umsatzsteuer bei mir als Einnahme wieder zur Versteuerung angesetzt.

    Falls man diese erstattete Umsatzsteuer wieder als Einnahme unter Anlage EÜR versteuern muss, schmälert das natürlich erheblich den Einspareffekt dieses Vorgehens unter Regelbesteuerung.

    Seitenlang wird in dem o.g. Bericht ausführlich über diverse Anschaffungsvarianten in dem Beitrag berichtet. Leider finde ich zu meinem angesprochenen Thema nichts in dem Beitrag oder anderswo im Netz.


    Kann mir jemand dazu etwas sagen? Ist das richtig und wo steht das?

    Danke im Voraus!

  • Wenn ich die gezahlte Umsatzsteuer aus dem Vorjahr vom Finanzamt erstattet bekomme, muss dies als Einnahme bei der Einkommensteuer wieder versteuert werden. Die Umsatzsteuer-Erstattung für Unternehmen ist nicht steuerneutral.

  • Hast du die Umsatzsteuer in 2021 bzw. bis zum 10.01.2022 ("kurzer Zeitraum") über die Umsatzsteuer-Voranmeldung zurückgeholt, dann ist die Behandlung als Betriebseinnahme im Jahr 2021 korrekt. Du hast die Vorsteuer ja auch bei der Anschaffung im Rahmen der EÜR als Betriebsausgabe abgesetzt.


    Hast du die Steuer erst in 2022 über die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2021 zurückbekommen, dann sollte das nach der neuen Regelung nicht mehr der Besteuerung unterliegen.