Photovoltaik-Steuer Steuerfrei: So gibt’s die PV-Anlage ohne Finanzamt

Benjamin_Weigl
Benjamin Weigl
Finanztip-Experte für Energie

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Du heute eine neue Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge installierst, profitierst Du in vielen Fällen von einer vollständigen Steuerbefreiung.
  • Seit 1. Januar 2023 gilt für den Kauf und Installation einer PV-Anlage und für dazugehörige Stromspeicher eine Umsatzsteuer von null Prozent – Du zahlst also keine Mehrwertsteuer.
  • Rückwirkend sind bereits seit 2022 viele Solaranlagen von der Einkommensteuer befreit.
  • Beachte: Hast Du Deine Anlage vor 2023 installiert, gelten die alten Steuerregeln. Unter Umständen musst Du auf Deinen selbst erzeugten Strom noch Umsatzsteuer zahlen und auch die Einkommensteuer fällt an.

So gehst Du vor

  • Wenn Du 2024 eine neue PV-Anlage installieren möchtest, prüfe vorab, ob die Steuerbefreiungen für Dich gelten.
  • Hast Du Deine Solaranlage zwischen 2019 und 2022 installiert, hast Du vermutlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und unterliegst noch der Regelbesteuerung. Du solltest nun möglichst schnell Kleinunternehmer werden.
  • Für eine Steu­er­er­klä­rung mit PV-Anlage empfehlen wir Dir​ Wiso Steuer 2023.

Eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zu kaufen und zu betreiben, macht heute mehr Spaß als früher. Der Grund: Zahlreiche steuerliche Hürden sind dank des Jahressteuergesetzes 2022 weggefallen. Private Solaranlagen und Stromspeicher sind seit 2024 in den meisten Fällen von sämtlichen Steuern befreit. Oft brauchst Du für Deine PV-Anlage das Finanzamt also gar nicht mehr. Allerdings gelten die neuen Steuerregeln nicht für sehr große PV-Anlagen. Und auch, wenn Du Deine (kleinere) Anlage bereits in den vergangenen Jahren installiert hast, gibt es steuerlich noch das ein oder andere zu beachten.

Wichtig: Umsatzsteuer und Einkommensteuer müssen getrennt behandelt werden. Deshalb kümmern wir uns in diesem Ratgeber zunächst um die Umsatzsteuer. Ab Kapitel 4 geht es dann um die Einkommensteuer. Und ab Kapitel 6 klären wir weitere Detailfragen.

Umsatzsteuer ab 2023: Wann gilt 0% Mehrwertsteuer?

Seit 1. Januar 2023 fällt bei der Anschaffung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge und eines dazugehörigen Stromspeichers meist keine Umsatzsteuer mehr an. Du kennst diese Steuer auch als Mehrwertsteuer. Für PV-Anlagen zahlst Du jetzt 0 statt früher 19 Prozent Mehrwertsteuer, Netto- und Brutto-Betrag auf der Rechnung sind identisch. Rechtlich gesehen handelt es sich um einen sogenannten Nullsteuersatz, für Dich ist es wie eine Steuerbefreiung.

Dass 0 Prozent Umsatzsteuer auf ein eigentlich steuerpflichtiges Produkt gelten, ist etwas Besonderes. Möglich macht es eine EU-Richtlinie aus dem April 2022, die ihren Mitgliedstaaten erlaubt, die Mehrwertsteuer für bestimmte, politisch erwünschte Produkte zu streichen – unter anderem für die

„Lieferung und Installation von Solarpaneelen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“.

Quelle: Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022

Die neue Regel gilt seit 2023 für die Lieferung und Installation (Montage) einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge inklusiver aller Komponenten. Darunter fällt auch ein dazugehöriger Batteriespeicher, selbst wenn dieser bei einer bestehenden PV-Anlage nachgerüstet wird. Diese Voraussetzungen musst Du erfüllen, damit die Mehrwertsteuer entfällt:

  1. Die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge wird auf dem Dach eines Wohngebäudes oder in unmittelbarer Nähe installiert (Carports, Garagen oder eine Scheune zählen dazu). Auch öffentliche und andere Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen, fallen darunter.

  2. Beträgt die Leistung der PV-Anlage laut Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter höchstens 30 kWp (Kilowatt-Peak, das ist die Maßeinheit für die Spitzenleistung einer PV-Anlage), gilt die erste Voraussetzung automatisch als erfüllt.

  3. Du selbst bist der Betreiber der PV-Anlage, die Rechnung wird auf Deinen Namen ausgestellt.

  4. Die Installation der PV-Anlage und/oder des Batteriespeichers muss ab 2023 abgeschlossen worden sein.

Das gilt für Sonderfälle bei der Mehrwertsteuer:

  • Balkonkraftwerke: Sie werden auch Mini-Solaranlagen genannt und sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

  • Miete von PV-Anlagen: Die Anmietung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ist nicht steuerbefreit. Es kommt allerdings auf die Details des Vertrags an. Für bestimmte Leasing- oder Mietkaufverträge gilt die 0-Prozent-Mehrwertsteuer doch, wenn Du nach Ende der Mietdauer automatisch zum Anlageninhaber wirst. Ist die Übernahme der Anlage optional und gleichzeitig wirtschaftlich sinnvoll, dann ebenfalls. Das könnte etwa der Fall sein, wenn Dir der Anbieter die Anlage für einen symbolischen Preis von 1 Euro überlässt.
    Beachte: In solchen Verträgen ist nur der Teil der Miete steuerbegünstigt, der auf die Lieferung und Installation entfällt. Für Servicearbeiten fällt dagegen regulär Mehrwertsteuer an. Das Bundesfinanzministerium hat in einem offiziellen Schreiben klargestellt, dass es pauschal anerkannt wird, wenn 10 Prozent der Miete als Serviceleistung deklariert und versteuert wird.

  • Mobile Solarmodule: Sie werden zum Beispiel beim Camping verwendet – der Nullsteuersatz gilt für diese Solarpaneele nicht.

Keine Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch

Seit 2023 fällt bei einer neuen PV-Anlage, die Du zum Nullsteuersatz gekauft hast, auch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch weg. Den Teil des erzeugten Stroms, den Du selbst verbrauchst, musst Du also – anders als früher – nicht mehr versteuern. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem offiziellen Schreiben klargestellt. Denn wenn beim Kauf der Anlage keine Vorsteuer abzugsfähig war (weil Du sie für 0 Prozent Mehrwertsteuer gekauft hast), dürfen auch keine Steuern auf Deinen Eigenverbrauch anfallen. Selbst für einen Unternehmer, der nicht als Kleinunternehmer gelten kann, entfällt die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch in diesem Fall.

Folgen der Steuerbefreiung: PV-Anlage ganz ohne Steueranmeldung

Wenn Du die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei der Umsatzsteuer erfüllst, sollte Deine neue Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge in der Regel auch von der Einkommensteuer befreit sein. Damit kannst Du die PV-Anlage ganz ohne Finanzamt betreiben: Du musst sie für keine Steuer mehr anmelden. Das bedeutet: Du brauchst nicht einmal mehr den Status des Kleinunternehmers, um die Solaranlage zu betreiben – sie ist steuerlich praktisch irrelevant.

Wenn Du die PV-Anlage wegen der Steuerfreiheit nicht beim Finanzamt anmeldest, bekommst Du auch keine Unternehmenssteuernummer. Um die Einspeisevergütung für Deine Anlage abrechnen zu können, darf der Netzbetreiber stattdessen die Nummer verwenden, mit der Deine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge im Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter registriert ist, hat das Finanzministerium in einem Schreiben erklärt.

In bestimmten Fällen kann Deine PV-Anlage aber weiterhin umsatzsteuerpflichtig sein: Wenn Du Deine PV-Anlage vor 2023 installiert hast (Kapitel 2) oder wenn Du die Voraussetzungen für die Befreiung von der Umsatzsteuer (Kleinunternehmer) nicht erfüllst (Kapitel 3). – allerdings musst Du für Anlagen ab 2023 dann den Eigenverbrauch nicht mehr versteuern.

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Zum Ratgeber

Umsatzsteuer für Bestandsanlagen: Wechsle zum Kleinunternehmer

Weiterhin kannst Du bei der Umsatzsteuer wählen: Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung.

Entscheidest Du Dich für den Status als Kleinunternehmer, bedeutet das, dass Du keine Umsatzsteuer auf Deine Erlöse abführen musst (§ 19 Abs. 1 UStG). Dir steht dann aber auch kein Vorsteuerabzug zu. Das bedeutet: Du kannst Dir die Mehrwertsteuer, die Du für Planung, Anschaffung und Installation der Anlage gezahlt hast – oft sind das mehrere Tausend Euro – nicht vom Finanzamt zurückholen.

Deshalb hat es sich in der Vergangenheit oft gelohnt, anfangs die Regelbesteuerung zu wählen. Gerade PV-Betreiber, die ihre Anlage zwischen 2019 und 2022 in Betrieb genommen haben, dürften häufig diesen Weg gewählt haben und stecken noch in der Regelbesteuerung. Wer dagegen ab 2023 eine PV-Anlage kauft, zahlt in der Regel keine Mehrwertwertsteuer mehr – der bürokratische „Umweg“ über die Regelbesteuerung entfällt dadurch.

Zunächst Regelbesteuerung

Schlägst Du die Kleinunternehmerregel aus, unterliegst Du der Regelbesteuerung. Du zahlst dann Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent auf den von Dir ins Netz eingespeisten, verkauften Strom, aber auch auf den von Dir selbst verbrauchten Strom. Solange Du der Regelbesteuerung unterliegst, musst Du jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Vorteil: Du bist dann berechtigt, Vorsteuern geltend zu machen. Die Mehrwertsteuer, die Du beim Kauf der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge und für die Planung und Installation ausgegeben hast, kannst Du mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnen. Auf diese Weise kannst Du Dir im Jahr der Anschaffung Deiner PV-Anlage auf einen Schlag viel Geld vom Finanzamt zurückholen.

Im Betrieb fallen weitere Kosten und damit Steuern an, die Du steuerlich geltend machen kannst: Für den Stromzähler, die Anlagenüberwachung, für Wartung, Reparaturen oder den Steuerberater musst Du Mehrwertsteuer zahlen. Auf Ver­si­che­rungen fällt hingegen Ver­si­che­rungssteuer an, die Du nicht als Vorsteuer geltend machen kannst.

Nach sechs Jahren zum Status als Kleinunternehmer wechseln

An die Regelbesteuerung bist Du ab der Inbetriebnahme zunächst fünf Jahre lang gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Wenn Du eine Anlage mitten im Jahr angeschafft hast, zählt das Jahr der Inbetriebnahme als volles Kalenderjahr. Nach Ablauf der fünf Jahre kannst Du beim Finanzamt beantragen, künftig als Kleinunternehmer behandelt zu werden.

Melde Dich dafür rechtzeitig vor Beginn des neuen Jahres bei Deinem Finanzamt und teile Deinen Wunsch mit. Tatsächlich solltest Du von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmer-Regelung aber erst nach sechs Jahren wechseln (das Jahr der Inbetriebnahme zählt mit). Der Grund: Erst nach vollen fünf Jahren des laufenden Anlagenbetriebs endet der sogenannte Berichtigungszeitraum. Solange diese Zeit nicht verstrichen ist, kann das Finanzamt bei PV-Anlagen auf dem Dach den bereits gewährten Vorsteuerabzug berichtigen und von Dir Geld zurückfordern. Bei einer PV-Anlage, die in das Dach integriert ist, beträgt der Berichtigungszeitraum sogar volle zehn Jahre.

Ein Beispiel: Lucia hat sich 2019 eine PV-Anlage gekauft, die im Mai des selben Jahres in Betrieb ging. Sie kann erstmals zum 1. Januar 2024 von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregel wechseln. Der Statuswechsel ist immer zum Ersten eines Jahres nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist möglich. Voraussetzung ist dabei, dass Lucias gewerblicher Umsatz im Vorjahr höchstens 22.000 Euro betrug und sie im laufenden Jahr höchstens 50.000 Euro Umsatz erwartet. Sinnvoller ist es aber, dass Lucia noch ein weiteres volles Jahr mit der Statusänderung wartet, um geltend gemachte Vorsteuer nicht möglicherweise zurückzahlen zu müssen. Deswegen beantragt Lucia, erst zum 1. Januar 2025 zur Kleinunternehmerin zu werden.

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Wann musst Du Umsatzsteuer zahlen?

Auch wenn die Umsatzsteuer beim Kauf von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen meist wegfällt, gibt es ab 2023 im Wesentlichen drei Fälle, in denen Du trotzdem Umsatzsteuer zahlst:

  1. Du hast die PV-Anlage zwischen 2019 und 2022 installiert, anfangs die Regelbesteuerung gewählt und wartest darauf, in die Kleinunternehmer-Regelung wechseln zu können (Kapitel 2).

  2. Du installierst Deine PV-Anlage ab 2023, aber die Anlage erfüllt die Kriterien für die Befreiung von der Mehrwertsteuer beim Kauf nicht.

  3. Dein unternehmerischer Umsatz ist insgesamt so hoch, dass die Kleinunternehmer-Regel für Dich nicht anwendbar ist und Du umsatzsteuerpflichtig bist.

Die Vorsteuer wird mit der Umsatzsteuer verrechnet, die Du in der Regelbesteuerung zahlen musst – sowohl auf den selbst verbrauchten als auch auf den verkauften Solarstrom (Kapitel 8). Auf die Verkaufserlöse erhebst Du dabei gegenüber Deinen direkten Abnehmern oder dem Netzbetreiber Mehrwertsteuer und reichst diese ans Finanzamt weiter. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch erstattet Dir dagegen keiner. Diese Steuer zu zahlen, lohnt sich deswegen häufig nur, um die Mehrwertsteuer auf den Anschaffungspreis zurückzuholen.

Hast Du die Mehrwertsteuer zurückerstattet bekommen, kehrt sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis gewöhnlich ab dem zweiten Jahr ins Gegenteil um: Die Umsatzsteuerpflicht wird zur Belastung. Verbrauchst Du Deinen Solarstrom zum Teil auch selbst, lohnt es sich praktisch nur im Jahr der Inbetriebnahme, Umsatzsteuer zu zahlen. Wie bereits erläutert, bist Du aber sechs Jahre an die Regelbesteuerung gebunden.

Wenn Du beim Kauf Deiner PV-Anlage noch Umsatzsteuer bezahlen musstest oder (in Ausnahmefällen) in Zukunft musst, fährst Du in der Regel am besten, wenn Du zu Beginn die Regelbesteuerung wählst und nach sechs Jahren die Kleinunternehmerregel nutzt. Ob und wann sich der Kleinunternehmerstatus lohnt, hängt bei neu zu installierenden Anlagen vor allem von zwei Faktoren ab: Was kostet die Anlage? Und was zahlst Du für den Reststrom, mit dem Du Dich versorgst, wenn kein Solarstrom vorhanden ist? Je teurer der bezogene Reststrom aus dem Netz, desto mehr Umsatzsteuer musst Du für jede selbst genutzte Kilowattstunde abführen. Und je günstiger Du die Anlage gekauft hast, desto weniger lohnt sich der Vorsteuerabzug für Dich.

Bei älteren Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen spielt noch ein dritter Faktor eine Rolle: Je höher die Einspeisevergütung, desto mehr Vorsteuer kannst Du geltend machen – wenn Du entsprechend hohe Betriebskosten jedes Jahr hast, bedingt etwa durch eine Reparatur oder eine aufwendige Wartung. Prüfe nach fünf Jahren Regelbesteuerung, ob Du weiterhin Umsatzsteuer abführen solltest oder sich die Kleinunternehmerregel für Dich rechnet. Im Zweifel kannst Du Dir den Rat von Steuerexperten einholen.

Umsatzsteuer: Pflicht oder Befreiung?

Solange Du in der Regelbesteuerung bist, musst Du für Energie, die Du erzeugst und dann weiterverkaufst oder selbst verbrauchst, Umsatzsteuer zahlen. Im Sinne des Umsatzsteuerrechts bist Du Unternehmer. Unter bestimmten Voraussetzungen kannst Du aber als Kleinunternehmer gelten und so die Steuerpflicht umgehen.

Wann bist Du nun umsatzsteuerpflichtig? Zwei Bedingungen müssen dafür erfüllt sein:

  1. Du nutzt die eigene Energie nicht ausschließlich selbst, sondern verkaufst auch einen Teil davon – indem Du zum Beispiel Überschüsse, die Du nicht selbst benötigst, ins Stromnetz speist. Beträgt dieser Teil mindestens 10 Prozent der erzeugten Strommenge, kannst Du umsatzsteuerpflichtig sein.

  2. Zusätzlich: Dein Umsatz aus dem Stromverkauf und anderen, selbstständigen Tätigkeiten, summiert sich auf über 22.000 Euro im Jahr. Erwirtschaftest Du insgesamt mehr als diese Summe, musst Du in der Regel Umsatzsteuer zahlen. Nur wer darunter bleibt, kann noch die Kleinunternehmer-Regel wählen.

Wer mehr als 90 Prozent der in der Anlage erzeugten Energie selbst verbraucht, ist nicht umsatzsteuerpflichtig – selbst, wenn es der Stromerzeuger wollte. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungserlass festgelegt, an dem sich alle deutschen Finanzämter orientieren müssen.

Sonderfall: Umsatzsteuer bei gefördertem Eigenverbrauch

Sofern Du Deine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zwischen Januar 2009 und März 2012 in Betrieb genommen hast und Deinen Strom seither auch selbst verbrauchst, stellt sich die Lage aber anders dar. Schätzungsweise 100.000 Betreiber betrifft das. Sie haben Anspruch auf eine Vergütung nach Paragraf 33 Abs. 2 EEG 2009 für jede selbst genutzte Kilowattstunde.

Dabei stellst Du dem Netzbetreiber den Eigenverbrauch zusammen mit dem eingespeisten Strom in Rechnung und kaufst den Eigenverbrauch anschließend zurück. Auf diesen Rechnungsbetrag schlägt der Netzbetreiber noch Umsatzsteuer. Als Vorsteuer darfst Du diese aber nicht geltend machen, weil Du den Strom privat nutzt. Und diese Steuer entfällt auch nicht, wenn Du die Kleinunternehmerregelung nutzt. Aus diesem Grund lohnt es sich für Dich nicht, in den Kleinunternehmerstatus zu wechseln. Denn dann könntest Du keine Vorsteuer auf eingespeisten Strom mehr geltend machen, müsstest aber weiterhin Umsatzsteuer auf selbstverbrauchten Strom an den Netzbetreiber zahlen.

Einkommensteuer seit 2022: Wann gilt die Steuerbefreiung?

Die Umsatzsteuer-Seite haben wir damit geklärt. Kommen wir zur anderen, für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen relevanten Steuer: der Einkommensteuer. Die Änderungen bei der Einkommensteuer betreffen Dich unabhängig davon, seit wann Deine PV-Anlage in Betrieb ist. Ende 2022 wurde beschlossen, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom und auch die private Nutzung des Stroms zur Eigenversorgung von der Einkommensteuer befreit sind – und zwar rückwirkend, seit dem 1. Januar 2022. Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit einer Spitzenleistung von höchstens 30 kWp sind seitdem grundsätzlich von der Steuer befreit.

Im Detail muss lediglich eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die PV-Anlage leistet (laut Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter) maximal 30 kWp und ist auf oder an einem Einfamilienhaus, einem dazugehörigen Nebengebäude (z.B. Garage, Carport, …) oder aber einem Gebäude, das keinen Wohnzwecken dient (z.B. Gewerbeimmobilie), installiert.

  • Die PV-Anlage ist auf oder an einem Mehr­fa­mi­lien­haus oder einem „sonstigen Gebäude“ mit Gewerbeflächen installiert. Dabei darf die Anlage maximal 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit leisten.

Insgesamt darf die Gesamtleistung der auf Dich oder eine Kapitalgesellschaft angemeldeten PV-Anlagen 100 kWp nicht überschreiten. Bis zu dieser Grenze gilt die Steuerbefreiung also auch, wenn Du mehrere Anlagen betreibst – solange jede Anlage eine der beiden oben genannten Voraussetzungen erfüllt.

Die Folgen der Einkommensteuer-Befreiung

Grundsätzlich ist die neue Regel eine bürokratische Erleichterung und ein Vorteil: Ist Deine PV-Anlage von der Einkommensteuer befreit, ist sie ab dem Steuerjahr 2022 in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung nicht mehr zu berücksichtigen. Du brauchst keinen Gewinn aus dem Solarstromgeschäft mehr ermitteln und keine Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (Anlage EÜR) mehr abgeben.

Die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer wirkt dabei zwingend, sobald Deine Anlage die Voraussetzungen erfüllt. Es gibt kein Wahlrecht. Du kannst also nicht – wie bei der Umsatzsteuer – freiwillig Steuern zahlen, um dadurch andere Vorteile zu nutzen.

Wenn Du im Jahr 2022 eine PV-Anlage in Betrieb genommen hast und unter die Steuerbefreiung fällst, ist das unter Umständen ein Nachteil für Dich. Denn die zwangsläufige Befreiung von der Einkommensteuer bedeutet nicht nur, dass Du keine Steuern mehr auf Deine Stromerträge (Einnahmen) zahlen musst – sondern auch, dass Du auf der anderen Seite die An­schaf­fungs­kos­ten (Ausgaben) nicht mehr steuerlich geltend machen kannst (§3c EstG).

Die Folge: Ab dem Steuerjahr 2022 sind keine Abschreibung und keine Sonderabschreibung (Sonder-AfA) der An­schaf­fungs­kos­ten für eine von der Einkommensteuer befreite PV-Anlage mehr möglich. Grundsätzlich ist eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der An­schaf­fungs­kos­ten im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren möglich (dabei gelten die Voraussetzungen des §7g EstG), was Deine Steuerlast mindert. Für Betreiber einer gewöhnlichen, kleineren PV-Anlage war das allerdings letztmals möglich, solange die Anlage bis 2021 in Betrieb ging.

Außerdem konnten bislang bis zu 40 Prozent der Investitionskosten bereits in den Jahren vor der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Grundlage dafür ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG. Im Juli 2023 hat das Bundesfinanzministerium in einem offiziellen Schreiben Stellung zu der Frage bezogen, wie mit einem IAB in Verbindung mit einer steuerbegünstigten Solaranlage umzugehen ist. Die Regelung gilt für alle PV-Anlagen, die seit 2022 von der Einkommensteuer befreit sind. Wenn Du vor dem 1. Januar 2022 einen IAB gebildet hast, ihn aber nicht bis 31. Dezember 2021 gewinnwirksam hinzugerechnet hast, musst der IAB rückgängig gemacht werden. Bei steuerbegünstigten PV-Anlagen spielt der Investitionsabzugsbetrag also keine Rolle mehr, da auch kein Gewinn mehr ermittelt wird.

Wann musst Du Einkommensteuer zahlen?

Das Jahressteuergesetz 2022 befreit also die meisten kleineren Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen seit 1. Januar 2022 zwangsläufig von der Einkommensteuer, solange Deine Anlage die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Betreibst Du aber eine besonders große Solaranlage mit über 30 kWp Spitzenleistung, bist Du weiterhin verpflichtet, sie in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung zu berücksichtigen. Denn Du erzielst dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EstG). Die früher bei der Einkommensteuer oft angewandte Vereinfachungsregel, steuerlich dann auch als „Liebhaberei“ bezeichnet, spielt nun keine Rolle mehr.

Ein Beispiel: Samuel betreibt eine PV-Anlage auf einem großen Dach, die Anlage leistet in der Spitze 45 kWp. Er liefert die selbst erzeugte Energie an andere und nimmt dafür Geld – und muss dem Finanzamt seine Einnahmen aus dem Solarstromverkauf mitteilen. Denn wer in Deutschland Solarstrom aus Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ins Stromnetz speist, hat einen Anspruch auf die Einspeisevergütung. Die Bedingungen sind dabei, dass Samuel die Anlage spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme der Bundesnetzagentur meldet (§ 5 MaStRV). Und dass er dem Netzbetreiber jedes Jahr die eingespeiste Strommenge nachweist (§ 71 Abs. 1 EEG). Jede Kilowattstunde, die ins Stromnetz fließt, vergütet der Netzbetreiber dann zu einem festen Satz – 20 Jahre lang (§ 19 Abs. 1 EEG und § 25 EEG). Zusätzlich zum Förderzeitraum zählt das Jahr, in dem Samuel seine Anlage in Betrieb genommen hat.

Alternativ könnte Samuel sich auch selbst um einen Abnehmer für seinen Strom kümmern – indem er einen Vermarkter beauftragt, den Strom möglichst gewinnbringend zu verkaufen. Das fördert der Gesetzgeber mit der sogenannten Marktprämie (§ 20 EEG). In jedem Fall unterliegen Samuels Erlöse aus dem verkauften Solarstrom der Einkommensteuer, solange er dabei Gewinn erwirtschaftet. Auch der Solarstrom, den er nicht verkauft, sondern selbst nutzt, zählt als Einnahme im steuerrechtlichen Sinn.

Zusammen mit seinen übrigen Einkünften wie Gehalt, Rente oder Honorare gibt Samuel diese gewerblichen Einnahmen in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung an. Diese muss er als Betreiber einer gewerblichen PV-Anlage jedes Jahr beim Finanzamt einreichen. Die Einnahmen ermittelt Samuel durch eine Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung, die er zusätzlich auf dem vom Finanzamt bereitgestellten Vordruck (Anlage EÜR) elektronisch übermitteln muss.

Betriebsausgaben, Abschreibung und Investitionsabzugsbetrag

Musst auch Du, so wie Samuel, Deine PV-Anlage in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung berücksichtigen, darfst Du in die Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung aber auch sämtliche Ausgaben, die mit dem Betrieb Deiner Solaranlage in Verbindung stehen, einfließen lassen. Dadurch vermindert sich Deine Steuerlast.

Darunter fällt zum Beispiel die steuerliche Abschreibung der Anlage: Sie wird auch Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, genannt. Den Kaufpreis Deiner Anlage darfst Du dabei über 20 Jahre verteilt anrechnen, jedes Jahr also 5 Prozent. Voraussetzung: Deine Anlage ist nicht in ein Dach integriert, sondern lediglich darauf gesetzt. Alternativ kannst Du auch degressiv abschreiben – dabei darfst Du höchstens das 2,5-fache des regulären Abschreibungssatzes verwenden. In unserem Beispiel wären das 12,5 Prozent (5 Prozent x 2,5). Diesen Prozentsatz kannst Du jährlich vom verbleibenden, noch nicht abgeschriebenen Wert Deiner Anlage abschreiben und so Deinen Gewinn mindern.

Unter bestimmten Voraussetzungen darfst Du innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre auch eine Sonderabschreibung (§7g Abs. 5 EStG) von insgesamt bis zu 20 Prozent der An­schaf­fungs­kos­ten anrechnen. Und im Jahr vor der Anschaffung darfst Du seit 2020 bis zu 50 Prozent der Investitionskosten als fiktive Betriebsausgaben abschreiben – das nennt sich Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB (§ 7g Abs. 1 EStG).

Musst Du für die PV-Anlage ein Gewerbe anmelden?

Wenn Du eine Solaranlage in Betrieb nimmst und den Strom verkaufen willst, stellt sich auch die Frage nach einer Gewerbeanmeldung. Betreiber kleinerer PV-Anlagen an oder auf Gebäuden sind dabei von der Gewerbesteuer befreit, ab 2023 bis zu einer installierten Leistung von unter 30 Kilowatt (§3 Nr. 32 GewStG). Eigentlich musst Du dennoch einen neuen Gewerbebetrieb anzeigen und einen steuerlichen Fragebogen beim Finanzamt abgeben (§ 138 Absatz 1 und 1b), selbst wenn Deine PV-Anlage von sämtlichen Steuern befreit ist – aber nur in der Theorie. Denn das Bundesfinanzministerium hat mit einem Erlass im Juni 2023 klargestellt: Es gibt keinen Ärger, wenn Du das einfach nicht machst. Die Finanzbehörden werden das nicht beanstanden.

Auch Bestandsanlagen können durch die neue Regelung aus der Gewerbepflicht fallen. Und noch etwas ändert sich mit der Befreiung von der Gewerbesteuer: Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) in Deiner Region entfällt.

Mitgliedschaft in der IHK (klicke hier zum Aufklappen)

Hat die Anlage mehr als 30 Kilowatt Leistung, musst Du Deiner Stadt oder Gemeinde in der Regel mitteilen, dass Du Solarstrom ins Netz speist – am besten innerhalb von vier Wochen (§ 138 AO). Fülle das erforderliche Formular zur Gewerbeanmeldung aus. Zumeist kannst Du das Dokument auf der Internetseite der Kommune herunterladen oder auch die Meldung direkt elektronisch übermitteln. Innerhalb von drei Tagen solltest Du eine Bestätigung der Anmeldung erhalten – in der Regel kommt diese vom Finanzamt, dem die Kommune die Daten weitergegeben hat.

Dass Du Solarstrom erzeugen und verkaufen willst, dürfen die Behörden nicht ablehnen – es handelt sich nicht um eine Tätigkeit, für die Du eine besondere Genehmigung brauchst. Aufgrund der Anmeldung eines Gewerbes schreibt Dich vermutlich die IHK Deiner Region an und begrüßt Dich als Mitglied.

Wenn Du Solarstrom vom eigenen Dach verkaufst, ist dafür in der Regel kein Handelsgewerbe anzumelden. Das ist erst bei größeren Anlagen wie Solarparks erforderlich, die in kaufmännischer Weise geführt werden. Ein „Handelsgewerbe“ unterscheidet sich von einem einfachen Gewerbe durch zahlreiche Vorschriften etwa zur Buchführung und zur Erstellung einer Bilanz. Darüber hinaus hat ein solches Unternehmen bei einem Gewinn von mehr als 24.500 Euro im Jahr Gewerbesteuer zu zahlen.

Wie Du zu Deinen Steuernummern kommst

Wenn Du mit einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge Geld verdienst, brauchst Du eine unternehmerische Steuernummer. Diese teilt Dir das Finanzamt zu, wenn es Deine Gewerbeanmeldung bestätigt. Zugleich fordert Dich die Behörde dazu auf, den bundesweit einheitlichen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen. Du kannst das Formular aber auch auf dieser Seite des Bundesfinanzministeriums selbst herunterladen, ausfüllen und mit der Anmeldung übermitteln.

Zusätzlich kannst Du eine Umsatzsteuernummer beantragen. Diese teilt Dir das Bundeszentralamt für Steuern zu. Einen Antrag musst Du nicht direkt bei der Behörde stellen. Du kannst auch an entsprechender Stelle ein Kreuzchen im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ machen. Im Fragebogen gibst Du an, welchen Umsatz Du voraussichtlich erzielst und womit. Darüber hinaus kannst Du angeben, ob Du Umsatzsteuer entrichten willst oder nicht. Als Kleinunternehmer hast Du die Wahl.

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung gilt für alle Unternehmer, deren Umsatz bei maximal 22.000 Euro brutto im Jahr liegt oder voraussichtlich liegen wird. Bist Du aber außer als Stromerzeuger noch anderweitig unternehmerisch tätig – beispielsweise als Freiberufler – musst Du den Umsatz aus dieser Tätigkeit mit dem Stromgeschäft zusammenzählen. Die Grenze gilt für die gesamte selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit.

Betreiber normaler PV-Anlagen erzielen stets weniger als 22.000 Euro Umsatz, solange keine weiteren Einkünfte aus selbstständiger, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit dazukommen. Einen höheren Umsatz im Jahr erwirtschaftet ein Betreiber erst mit einer großen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge mit mehr als 200 Kilowatt Leistung – dafür bräuchte es ein Dach mit mehr als 1.000 Quadratmeter Fläche, um Platz für alle Solarmodule zu bieten.

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Wie funktioniert die Steu­er­er­klä­rung für Photovoltaik?

Bist Du Unternehmer, musst Du einmal im Jahr eine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Seit dem Steuerjahr 2017 ist nur noch eine elektronische Übermittlung erlaubt. Dabei gelten bestimmte Fristen zur Abgabe. Du kannst die Steu­er­er­klä­rung über das Elster-Portal der Finanzverwaltung online ans Finanzamt übermitteln. Wir empfehlen Dir stattdessen eine Steuersoftware, die in unserem Finanztip-Vergleichstest gut abgeschnitten hat. Mit einer größeren PV-Anlage solltest Du auf ein Programm aus der Kategorie „Alleskönner“ zurückgreifen, damit Du die benötigten Formulare auch alle an das Finanzamt übermitteln kannst.

Du kannst Dir beim Ausfüllen der Steuerdokumente auch Hilfe holen: Entweder wendest Du Dich an einen Steuerberater. Die Kosten für den Berater kannst Du in der Steu­er­er­klä­rung auch geltend machen. Außerdem dürfen Dich als PV-Anlagenbetreiber seit 2023 auch Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eine bei der Steu­er­er­klä­rung beraten. Hat Deine Anlage maximal 30 kWp oder – auf einem Mehr­fa­mi­lien­haus – höchstens 15 kWp je Wohneinheit, darfst Du Dir Hilfe von den Vereinen holen. Sie dürfen die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung für Dich anfertigen, nicht aber bei einer Umsatzsteuererklärung helfen.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.

  • Für eine Steu­er­er­klä­rung, in der Deine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge berücksichtigt werden muss, empfehlen wir Wiso Steuer 2023.

  • Für Fälle ohne PV-Anlage eignet sich auch Steuersparerklärung 2023. Für sehr einfache Fälle bietet sich eine Steuer-App an, uns haben Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix besonders überzeugt.

Zum Ratgeber

Die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung

In der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung (ESt) gibst Du alle Deine Einkünfte an – sei es aus einer Anstellung, aus freiberuflicher Tätigkeit oder der Vermietung einer Wohnung. Mit der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge kommen noch gewerbliche Einnahmen dazu. Dazu musst Du zusätzlich die Anlage G ausfüllen. Das ist recht schnell gemacht: Du gibst Deinen Umsatz aus dem Verkauf von Solarstrom, Deine Betriebskosten, den Wertverlust der Anlage und den Wert des selbst verbrauchten Stroms an. Am günstigsten fährst Du, wenn Du die Erzeugungskosten pro Kilowattstunde heranziehst, um den Wert des Eigenverbrauchs zu bestimmen. Alternativ kannst Du den Marktwert des Solarstroms nutzen – dieser entspricht der Einspeisevergütung zum Zeit­punkt der Inbetriebnahme.

Feiner aufzuschlüsseln sind alle Angaben zu Einnahmen und Ausgaben Deiner gewerblichen Tätigkeit bei der Gewinnermittlung. Dafür gibt es die Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (Anlage EÜR) – ein Formular, das separat von den Einkommensteuer-Dokumenten aufzurufen ist. In der EÜR sind die Ausgaben bestimmten Kategorien zuzuordnen. Es empfiehlt sich dabei, die Einnahmen und Ausgaben zuerst in ein Excel-Dokument zu schreiben und dann zu übertragen.

Auch der Wertverlust der Anlage ist in die EÜR einzutragen: Teile die Netto-Investition durch die Anzahl der Betriebsjahre – für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen 20 Jahre – und trage den Wert als „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) für jedes Jahr ein.

Die Umsatzsteuererklärung

Zahlst Du Umsatzsteuer, musst Du jedes Jahr auch eine Umsatzsteuererklärung (USt) machen. Das notwendige Formular steht ebenfalls im Elster-Portal zum Abruf bereit. Innerhalb von zehn Minuten ist es ausgefüllt: Du nennst Deine Netto-Einkünfte – analog zur Angabe in der EÜR – und Deine geleisteten Vorsteuerbeträge. Automatisch erscheint dann, welchen Steuerbetrag das Finanzamt noch erhält.

In den ersten beiden Jahren des Anlagenbetriebs musst Du zudem eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Beachte: Zwischen 2021 und 2026 wurde die Pflicht zur monatlichen Meldung aufgeweicht – hier genügt nun in aller Regel eine Meldung pro Quartal. Das Formular steht im Elster-Portal ebenfalls bereit. Du trägst dort ein, welche Mehrwertsteuer Du gezahlt hast, um die Anlage zu betreiben. Ab dem dritten Jahr kannst Du Dich von der Voranmeldung befreien lassen, wenn Du im Vorjahr weniger als 1000 Euro Umsatzsteuer bezahlen musstest. Dann brauchst Du nur noch einmal im Jahr die Umsatzsteuer erklären.

Als Kleinunternehmer bist Du zwar von der Umsatzsteuer befreit. Es kann aber sein, dass das Finanzamt das überprüfen möchte. Deshalb sind auch Kleinunternehmer grundsätzlich nicht von der Pflicht befreit, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Fordert Dich das Finanzamt dazu auf, musst Du die Erklärung ausfüllen. Für Kleinunternehmer stehen darin gesonderte Felder zur Verfügung.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Wie berechnet sich die Umsatzsteuer?

Der Umsatzsteuersatz auf Strom ist immer gleich hoch, unabhängig von der Nutzung. Er beträgt 19 Prozent.

Umsatzsteuer auf verkauften Strom 

Die Umsatzsteuer auf verkauften Strom reichst Du einfach nur weiter: Da die Einspeisevergütung ein Netto-Betrag ist, stellst Du dem Netzbetreiber die Umsatzsteuer in Rechnung. Lies dazu am 31. Dezember den Zählerstand Deines Einspeisezählers ab und übermittele diesen an den Netzbetreiber. Du bist verpflichtet, dies bis zum 28. Februar zu erledigen (§ 71 Abs. 1 EEG). 

Mit dem Zählerwert kann der Netzbetreiber die Endabrechnung über die eingespeiste Strommenge erstellen. Warte auf die Endabrechnung und nimm den dort aufgeführten Erlös, um die Umsatzsteuer zu berechnen. Schicke dem Netzbetreiber anschließend eine Rechnung über die Umsatzsteuer.

In Deiner Umsatzsteuererklärung gibst Du dieselben Zahlen an: den Erlös aus der Stromeinspeisung und die Umsatzsteuer darauf. Zusätzlich kannst Du noch Vorsteuer geltend machen; also die Mehrwertsteuer, die Du bezahlt hast, um Deine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ordentlich betreiben zu können. Zu beachten ist lediglich, ob Du den vollen Steuersatz von 19 Prozent (beispielsweise für Ver­si­che­rung oder Wartung der Anlage) oder den ermäßigten von 7 Prozent (beispielsweise für Fachliteratur) gezahlt hast. Rechne die einzelnen Posten je nach Steuersatz zusammen und trage die Werte im entsprechenden Feld ein.

Erstmals Kontakt hast Du mit dem Netzbetreiber in der Regel, wenn es um den Anschluss der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ans Stromnetz geht. Im Zuge des Netzanschlusses kannst Du dem Unternehmen gleich erklären, ob Du Umsatzsteuer abführst oder nicht. Auch einen Statuswechsel solltest Du dem Netzbetreiber mitteilen.

Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch 

Wenn Du Deine PV-Anlage seit 2023 zum Nullsteuersatz gekauft hast, musst Du den Eigenverbrauchnicht mehr versteuern. Die Details dazu erklären wir weiter oben.

In allen übrigen Fällen regelt ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (Abschnitt 2.5, Abs. 15 und 16, ab Seite 53), wie die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch zu berechnen ist. Strittig war vor Veröffentlichung des Papiers, wie der Selbstverbrauch zu messen ist. Dabei reicht es, zwei Werte pro Kalenderjahr zu erfassen: die über den Einspeisezähler ins Stromnetz abgegebene Energie und die insgesamt erzeugte Strommenge, die der Wechselrichter anzeigt. Ziehe dann die eingespeiste Strommenge von der ab, die den Wechselrichter passiert hat. Die Differenz entspricht Deinem Eigenverbrauch, auf den Du den Steuersatz von 19 Prozent anwenden kannst. Hast Du bereits einen intelligenten Stromzähler (Smart Meter), werden Dir die genauen Werte ohnehin angezeigt.

Bleibt die Frage, welchen Wert eine selbst erzeugte und verbrauchte Kilowattstunde hat. Das Bundesfinanzministerium hat für die Umsatzsteuer festgelegt, den Netto-Strompreis des Energieversorgers zu nehmen, von dem Du zusätzlich Strom beziehst. Du musst sowohl den Arbeitspreis pro Kilowattstunde als auch den monatlichen Grundpreis dabei berücksichtigen. Am einfachsten entnimmst Du die Kosten pro Kilowattstunde Deiner Stromrechnung. Hast Du vom aktuellen Versorger noch keine Abrechnung erhalten, dann berechnest Du Deinen Brutto-Strompreis anhand seines Grund- und Arbeitspreises. Falls Dir niemand Reststrom liefert, Du aber Deinen Solarstrom anderen verkaufst, solltest Du die Netto-Entgelte des Grundversorgers in der Region anlegen.

Ziehe vom anzulegenden Preis zunächst 19 Prozent Mehrwertsteuer ab und verrechne den Netto-Preis mit dem gemessenen Eigenverbrauch. Auf diesen Wert des eigenen Solarstroms berechne wiederum 19 Prozent Umsatzsteuer – das ist der Betrag, den Du auch in der Umsatzsteuererklärung angeben musst und von dem Du die Vorsteuer abziehen kannst. Übrig bleibt die Umsatzsteuer, die das Finanzamt einzieht.

Eine Beispielrechnung mit 19 Prozent Mehrwertsteuer:

  • Eigenverbrauch von 1.200 Kilowattstunden und Reststrombezug von 2.600 Kilowattstunden zu Kosten von 988 Euro

  • Berechnung Brutto-Preis Bezugsstrom je Kilowattstunde: 988 Euro ÷ 2.600 kWh = 38 Cent/kWh

  • Berechnung Netto-Preis Bezugsstrom: 38 Cent/kWh ÷ 1,19 = 31,93 Cent/kWh

  • Berechnung des Werts des Eigenverbrauchs: 1.200 kWh x 31,93 Cent/kWh = 383,16 Euro

  • Berechnung Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch: 383,16 Euro x 0,19 = 72,80 Euro

Welche Steuern gelten bei einem Stromspeicher für Solarstrom?

Seit 2023 sind die Lieferung und Installation von Batteriespeichern von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine dazugehörige PV-Anlage ebenfalls unter die Steuerbefreiung fällt. Das gilt auch, wenn Du einen Speicher nachrüstest.

Unterliegt Deine Anlage aber weiterhin der Steuerpflicht – etwa, weil sie sehr groß ist – sind bei einem Stromspeicher einige Dinge zu beachten. Ein Batteriespeicher ist steuerrechtlich anders zu behandeln als eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Die Umsatzsteuer auf den Speicher kannst Du nur dann als Vorsteuer geltend machen, wenn Du den Speicher zusammen mit der PV-Anlage kaufst.

Umsatzsteuer bei Batteriespeichern

Kaufst Du zusammen mit der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auch einen Batteriespeicher, zählen beide Anlagen steuerrechtlich zu einem System, wenn Du sie gewerblich betreibst und Strom ins Netz speist oder an Abnehmer direkt lieferst. Dadurch kannst Du bei der Umsatzsteuer die Vorsteuer auf die An­schaf­fungs­kos­ten geltend machen. Erfüllst Du grundsätzlich die Bedingungen für die Kleinunternehmer-Regel, wäge nach Ablauf der Frist ab, ob Du in den Kleinunternehmerstatus wechseln solltest.

Willst Du einen Batteriespeicher zu Deiner bestehenden Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge nachrüsten, werten die Finanzbehörden den Speicher als neue Investition und damit als ein eigenes „Zuordnungsobjekt“. Beide Anlagen werden damit steuerrechtlich getrennt voneinander behandelt. Du musst den Speicher ebenfalls dem Finanzamt melden, wenn er denn Deinem Gewerbe dienen soll.

Aber: Du betreibst den Speicher nur dann gewerblich, wenn mindestens 10 Prozent des gespeicherten Stroms in den Verkauf gehen. In der Regel dient der Speicher aber dazu, den Eigenverbrauch zu erhöhen. Ein gewerblicher Betrieb ist dann nicht gegeben. Die Mehrwertsteuer auf das Gerät kannst Du dann auch nicht als Vorsteuer geltend machen.

Einkommensteuer bei Batteriespeichern

Bei der Einkommensteuer kannst Du den Speicher nur berücksichtigen, wenn mehr als 10 Prozent des gespeicherten Stroms ins öffentliche Netz wandern und Deinen Umsatz erhöhen. Nutzt Du den Speicher mehrheitlich zur Stromeinspeisung, musst Du ihn dem Betriebsvermögen zuordnen. Ein Geschäftsmodell hierzu ist das Vermarkten von Regelleistung aus kleinen Heimspeichern, die zu einem virtuellen Großspeicher zusammengeschlossen sind.

Schaffst Du den Speicher gemeinsam mit der PV-Anlage an, kannst Du die Investitionskosten für beide Anlagen über 20 Jahre abschreiben. Rüstest Du den Speicher zu Deiner bestehenden Solarstromanlage nach, beläuft sich der Abschreibungszeitraum auf zehn Jahre – gestückelt in gleich große Teile in Höhe von 10 Prozent der Investitionskosten. Dient der Speicher einzig der Erhöhung Deines privaten Eigenverbrauchs, kannst Du die Investitionskosten aber nicht über die Einkommensteuer absetzen.

Speicherverlust ist kein Eigenverbrauch

Betreibst Du Deine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gewerblich und nutzt nicht die Kleinunternehmerregel, musst Du auf den selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer entrichten. Die Höhe des Eigenverbrauchs erhältst Du, indem Du die eingespeiste Strommenge von der insgesamt produzierten Strommenge abziehst. Betreibst Du nun auch noch einen Speicher, würde nach dieser Berechnung auch der Verlust, der beim Speichern entsteht, als Eigenverbrauch zählen – Du würdest auf Strom Umsatzsteuer zahlen, der nicht Deiner elektrischen Versorgung diente, sondern den die Batterie vor allem in Wärme gewandelt hat. Egal ist dabei, ob Du den Speicher Deinem Privatvermögen oder Deinem Unternehmen zugeordnet hast.

Wird der unternehmerisch produzierte Strom nicht als solcher zur eigenen Versorgung genutzt, liegt aber keine unternehmensfremde Verwendung vor. Daher musst Du auf den bei der Speicherung entstehenden Verlust keine Umsatzsteuer zahlen. Dies ist die Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern. Wohnst Du in einem anderen Bundesland als Bayern, kannst Du Dich ebenfalls auf die Handhabung dort beziehen. Oder Du fragst Dein Finanzamt, ob es mit der bayerischen Auffassung konform geht.

Und wie erkennst Du den Speicherverlust? Gewöhnlich geben die Batteriemanagementgeräte an, wie viel Strom in den Speicher gewandert ist, wie viel Strom noch gespeichert ist und wie viel Strom den Speicher wieder verlassen hat. Die Differenz aus Eingängen und Abgängen sowie noch gespeicherter Energie ergibt den Speicherverlust. Möglich ist auch, die Angaben des Herstellers des Speichergeräts zum maximalen Gesamtwirkungsgrad (oder Round-trip-Wirkungsgrad) zu nutzen. Er gibt an, wie viel des eingespeicherten Stroms wieder ausgespeichert wird. In der Regel liegt der Wert bei etwa 90 Prozent – der Batterieverlust beträgt also mindestens rund 10 Prozent. Multipliziere den Gesamtwirkungsgrad mit der eingespeicherten Strommenge. Diese erfasst das Speichergerät selbst.

Autoren
Ines Rutschmann

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