Photovoltaik-Steuer PV-Anlage steuerfrei: So geht’s 2025 ohne Finanzamt
Finanztip-Experte für Energie
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So gehst Du vor
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Eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) kannst Du 2025 weiterhin steuerfrei kaufen und betreiben. Dann interessiert sich das Finanzamt nicht für Deine Anlage und Du musst sie in Deiner Steuererklärung nicht berücksichtigen. Allerdings gelten diese Steuervorteile bei großen und älteren Solaranlagen nicht immer. Insgesamt sind die PV-Steuern heute leichter zu verstehen als früher – wir führen Dich da durch!
Wichtig: Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer sind das gleiche. Die Einkommensteuer ist hingegen etwas anderes und muss getrennt behandelt werden. Deshalb kümmern wir uns in diesem Ratgeber zunächst um die Umsatzsteuer. Und ab Kapitel 4 geht es dann weiter mit der Einkommensteuer.
Wenn Du heute eine Photovoltaikanlage für Dein Haus oder Deine Wohnung kaufst, zahlst Du keine Mehrwertsteuer. Sie beträgt also 0 statt der üblichen 19 Prozent. Rechtlich gesehen nennt sich das „Nullsteuersatz“ – für Dich ist das wie eine Steuerbefreiung. Sie gilt seit 2023 für die Lieferung und Installation – sprich Montage – einer Photovoltaikanlage inklusiver aller Komponenten. Darunter fällt auch ein dazugehöriger Stromspeicher, selbst wenn dieser bei einer bestehenden PV-Anlage nachgerüstet wird.
Drei Voraussetzungen musst Du für die Befreiung von der Mehrwertsteuer aber erfüllen (§ 12 Abs. 3 UstG):
Du selbst bist Betreiber oder Betreiberin der PV-Anlage, die Rechnung wird also auf Deinen Namen ausgestellt.
Die Photovoltaikanlage muss auf dem Dach eines Wohngebäudes oder in unmittelbarer Nähe installiert werden. Carports, Garagen oder eine Scheune zählen dazu. Auch öffentliche und andere Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen, fallen darunter.
Handelt es sich nicht um ein Wohngebäude, dann gilt die Steuerbefreiung trotzdem, solange die Spitzenleistung der PV-Anlage höchstens 30 Kilowatt-Peak (kWp) laut dem Marktstammdatenregister beträgt.
Das gilt für Photovoltaik-Sonderfälle bei der Mehrwertsteuer:
Balkonkraftwerke sind Mini-Solaranlagen und wegen ihrer geringen Leistung immer von der Umsatzsteuer befreit, solange sie an einem festen Ort installiert und angemeldet werden.
Gemietete PV-Anlagen sind nicht steuerbefreit. Doch es gibt Ausnahmen: Für Leasing- oder Mietkaufverträge gilt die Null-Prozent-Mehrwertsteuer, wenn Du nach Ende der Mietdauer automatisch zum Anlageninhaber wirst. Ist die Übernahme der Anlage optional und gleichzeitig wirtschaftlich sinnvoll, dann ebenfalls. Das könnte etwa der Fall sein, wenn Dir der Anbieter die Anlage für einen symbolischen Preis von einem Euro überlässt.
In solchen Verträgen ist nur der Teil der Miete steuerbegünstigt, der auf die Lieferung und Installation entfällt. Für Service und Wartung fällt dagegen regulär Mehrwertsteuer an. Das Bundesfinanzministerium hat in einem offiziellen Schreiben angekündigt, dass die Finanzämter es pauschal anerkennen werden, wenn zehn Prozent der Miete als Serviceleistung deklariert und versteuert wird.
Auch für Mobile Solarmodule, wie sie zum Beispiel beim Camping verwendet werden, gilt der Nullsteuersatz nicht.
Seit 2023 fällt bei einer neuen PV-Anlage, die Du zum Nullsteuersatz gekauft hast, auch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch weg. Den Teil des erzeugten Stroms, den Du selbst verbrauchst, musst Du also – anders als früher – nicht mehr versteuern. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem offiziellen Schreiben klargestellt. Denn wenn beim Kauf der Anlage keine Vorsteuer abgezogen werden kann, weil Du sie für null Prozent Mehrwertsteuer gekauft hast, dann dürfen auch keine Steuern auf Deinen Eigenverbrauch anfallen. Selbst für einen Unternehmer, der nicht als Kleinunternehmer gilt, entfällt die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch in diesem Fall.
Wenn Du von der Umsatzsteuer befreit bist, sollte Deine neue Photovoltaikanlage 2025 gleichzeitig von der Einkommensteuer befreit sein, die sonst auf selbst verbrauchten und ins Netz eingespeisten Strom anfallen könnte. Damit kannst Du die PV-Anlage ganz ohne Finanzamt betreiben: Du musst sie für keine Steuer mehr anmelden. Das bedeutet: Du brauchst nicht einmal mehr den Status des Kleinunternehmers, um die Solaranlage zu betreiben – sie ist steuerlich praktisch irrelevant. Was es mit der Kleinunternehmerregelung auf sich hat, liest Du im nächsten Kapitel.
Wenn Du die PV-Anlage wegen der Steuerfreiheit nicht beim Finanzamt anmeldest, bekommst Du auch keine Unternehmenssteuernummer. Diese Nummer haben die Netzbetreiber früher genutzt, um die sogenannte Einspeisevergütung auszahlen zu können. Das ist das Geld, das Du fürs Einspeisen Deines Solarstroms ins Netz bekommst. Heute darf der Netzbetreiber stattdessen die Nummer verwenden, mit der Du Deine Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister registriert hast. Das hat das Finanzministerium in einem Schreiben erklärt.
In bestimmten Fällen kann Deine PV-Anlage aber weiterhin umsatzsteuerpflichtig sein: Wenn Du sie vor 2023 installiert hast (Kapitel 2) oder wenn Du die Voraussetzungen für die Befreiung von der Umsatzsteuer (Kleinunternehmer) nicht erfüllst (Kapitel 3).
Mit einer PV-Anlage auf dem Dach kannst Du etwa ein Drittel Deines Stromverbrauchs decken.
Mit einem Batteriespeicher verdoppelt sich dieser Anteil. Statt Eigenverbrauch kann sich aber auch eine Volleinspeisung des gesamten erzeugten Stroms lohnen.
Im Eigenheim lohnt sich eine Solaranlage praktisch immer, solange Du weniger als 1.800 Euro pro Kilowatt-Peak bezahlst. Prüfe bei teureren Angeboten, ob sie für Dich wirtschaftlich sind.
Auch heute noch kannst Du bei der Umsatzsteuer wählen, sofern Du umsatzsteuerpflichtig bist: Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung.
Entscheidest Du Dich für den Status als Kleinunternehmer, bedeutet das, dass Du keine Umsatzsteuer auf Deine Erlöse abführen musst (§ 19 Abs. 1 UStG). Dir steht dann aber auch kein Vorsteuerabzug zu. Das bedeutet: Du kannst Dir die Mehrwertsteuer, die Du für Planung, Anschaffung und Installation der Anlage gezahlt hast – oft sind das mehrere Tausend Euro – nicht vom Finanzamt zurückholen.
Deshalb hat es sich in der Vergangenheit oft gelohnt, anfangs die Regelbesteuerung zu wählen. Gerade wenn Du Deine PV-Anlage vor 2023 in Betrieb genommen hast, hast Du womöglich diesen Weg gewählt und steckst vielleicht noch in der Regelbesteuerung.
Schlägst Du die Kleinunternehmerregel aus, unterliegst Du der Regelbesteuerung. Du zahlst dann Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent auf den von Dir ins Netz eingespeisten, verkauften Strom, aber auch auf den von Dir selbst verbrauchten Strom. Solange Du der Regelbesteuerung unterliegst, musst Du jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Vorteil: Du bist dann berechtigt, Vorsteuern geltend zu machen. Die Mehrwertsteuer, die Du beim Kauf der Photovoltaikanlage und für die Planung und Installation ausgegeben hast, kannst Du mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnen. Auf diese Weise kannst Du Dir im Jahr der Anschaffung Deiner PV-Anlage auf einen Schlag viel Geld vom Finanzamt zurückholen.
Im Betrieb fallen weitere Kosten und damit Steuern an, die Du steuerlich geltend machen kannst: Für den Stromzähler, die Anlagenüberwachung, für Wartung, Reparaturen oder den Steuerberater musst Du Mehrwertsteuer zahlen. Auf Versicherungen fällt hingegen Versicherungssteuer an, die Du Dir nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen kannst.
An die Regelbesteuerung bist Du ab der Inbetriebnahme zunächst fünf Jahre lang gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Wenn Du eine Anlage mitten im Jahr angeschafft hast, zählt das Jahr der Inbetriebnahme als volles Kalenderjahr.
Nach Ablauf der fünf Jahre kannst Du beim Finanzamt beantragen, künftig als Kleinunternehmer behandelt zu werden. Das ist immer zum 1. Januar des Folgejahres möglich. Melde Dich dafür rechtzeitig vor dem Jahreswechsel bei Deinem Finanzamt und teile Deinen Wunsch schriftlich mit. Ein formloses Schreiben genügt.
Tatsächlich solltest Du von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung aber erst nach sechs Jahren wechseln. Hier zählt das Jahr der Inbetriebnahme mit. Der Grund: Erst nach vollen fünf Jahren, in denen die Photovoltaikanlage gelaufen ist, endet der sogenannte Berichtigungszeitraum. Solange diese Zeit nicht verstrichen ist, kann das Finanzamt bei PV-Anlagen auf dem Dach den bereits gewährten Vorsteuerabzug ändern und von Dir Geld zurückfordern. Bei einer PV-Anlage, die in das Dach integriert ist, beträgt der Berichtigungszeitraum sogar volle zehn Jahre.
Ein Beispiel: Lucia hat sich 2020 eine PV-Anlage gekauft und sie im Mai desselben Jahres in Betrieb genommen. Sie kann erstmals zum 1. Januar 2025 von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregel wechseln. Voraussetzung ist dabei, dass Lucias gewerblicher Umsatz im Vorjahr höchstens 22.000 Euro betrug und sie im laufenden Jahr höchstens 50.000 Euro Umsatz erwartet. Sinnvoller ist es aber, dass Lucia noch ein weiteres volles Jahr mit der Statusänderung wartet, um die bereits beim Finanzamt geltend gemachte Vorsteuer nicht zurückzahlen zu müssen. Deswegen beantragt Lucia, erst zum 1. Januar 2026 zur Kleinunternehmerin zu werden.
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Auch wenn die Umsatzsteuer beim Kauf von Photovoltaikanlagen heute meist wegfällt, gibt es 2025 im Wesentlichen noch drei Fälle, in denen Du trotzdem Umsatzsteuer zahlst:
Du hast die PV-Anlage vor 2023 installiert, anfangs die Regelbesteuerung gewählt und wartest darauf, in die Kleinunternehmerregelung wechseln zu können (Kapitel 2).
Du hast Deine PV-Anlage seit 2023 installiert, aber die Anlage erfüllt die Kriterien für die Befreiung von der Mehrwertsteuer beim Kauf nicht.
Du verdienst als Unternehmer insgesamt so viel, dass Du die Kleinunternehmerregelung nicht nutzen kannst und umsatzsteuerpflichtig bist.
Die Vorsteuer wird mit der Umsatzsteuer verrechnet, die Du in der Regelbesteuerung zahlen musst – sowohl auf den selbst verbrauchten als auch auf den verkauften Solarstrom (Kapitel 8). Auf die Verkaufserlöse erhebst Du dabei gegenüber Deinen direkten Abnehmern oder dem Netzbetreiber Mehrwertsteuer und reichst diese ans Finanzamt weiter. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch erstattet Dir dagegen keiner. Diese Steuer zu zahlen, lohnt sich deswegen häufig nur, um die Mehrwertsteuer auf den Anschaffungspreis zurückzuholen.
Hast Du die Mehrwertsteuer zurückerstattet bekommen, kehrt sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis gewöhnlich ab dem zweiten Jahr ins Gegenteil um: Die Umsatzsteuerpflicht wird zur Belastung. Verbrauchst Du Deinen Solarstrom zum Teil auch selbst, lohnt es sich praktisch nur im Jahr der Inbetriebnahme, Umsatzsteuer zu zahlen. Wie bereits erläutert, bist Du aber sechs Jahre an die Regelbesteuerung gebunden, bevor Du zum Kleinunternehmer werden kannst.
Wenn Du 2025 eine PV-Anlage kaufst und keine Mehrwertwertsteuer bezahlen musst, entfällt der bürokratische Umweg über die Regelbesteuerung sowieso. Wenn Du aber Mehrwertsteuer bezahlen musst und die Wahl hast zwischen Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung, solltest Du prüfen, ob es sich für Dich lohnt, zunächst in die Regelbesteuerung zu gehen.
Das hängt vor allem von zwei Faktoren ab: Was kostet die Anlage? Und was zahlst Du für den Strom aus dem Netz, mit dem Du Dich versorgst, wenn kein Solarstrom vorhanden ist? Je teurer dieser Strom ist, desto mehr Umsatzsteuer musst Du für jede selbst genutzte Kilowattstunde abführen. Und je günstiger Du die Anlage gekauft hast, desto weniger lohnt sich der Vorsteuerabzug für Dich.
Im Zweifel kannst Du Dir den Rat von Steuerexperten einholen.
Solange Du in der Regelbesteuerung bist, musst Du für Energie, die Du erzeugst und dann weiterverkaufst oder selbst verbrauchst, Umsatzsteuer zahlen. Im Sinne des Umsatzsteuerrechts bist Du Unternehmer. Unter bestimmten Voraussetzungen kannst Du aber als Kleinunternehmer gelten und so die Steuerpflicht umgehen.
Wann bist Du nun umsatzsteuerpflichtig? Zwei Bedingungen müssen dafür 2025 erfüllt sein:
Du nutzt die eigene Energie nicht ausschließlich selbst, sondern verkaufst auch einen Teil davon – indem Du zum Beispiel Überschüsse, die Du nicht selbst benötigst, ins Stromnetz speist. Beträgt dieser Teil mindestens 10 Prozent der erzeugten Strommenge, kannst Du umsatzsteuerpflichtig sein.
Zusätzlich: Dein Umsatz aus dem Stromverkauf und anderen selbstständigen Tätigkeiten, summiert sich auf über 25.000 Euro (netto) im Jahr (§ 19 Abs. 1 UStG). Erwirtschaftest Du insgesamt mehr als diese Summe, musst Du in der Regel Umsatzsteuer zahlen. Nur wer darunter bleibt, kann noch die Kleinunternehmerregelung wählen.
Wer mehr als 90 Prozent der in der Anlage erzeugten Energie selbst verbraucht, ist nicht umsatzsteuerpflichtig – selbst, wenn es der Stromerzeuger wollte. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungserlass festgelegt, an dem sich alle deutschen Finanzämter orientieren müssen.
Sofern Du Deine Photovoltaikanlage zwischen Januar 2009 und März 2012 in Betrieb genommen hast und Deinen Strom seither auch selbst verbrauchst, stellt sich die Lage aber anders dar. Schätzungsweise 100.000 Betreiber betrifft das. Sie haben Anspruch auf eine Vergütung nach Paragraf 33 Abs. 2 EEG 2009 für jede selbst genutzte Kilowattstunde.
Dabei stellst Du dem Netzbetreiber den Eigenverbrauch zusammen mit dem eingespeisten Strom in Rechnung und kaufst den Eigenverbrauch anschließend zurück. Auf diesen Rechnungsbetrag schlägt der Netzbetreiber noch Umsatzsteuer. Als Vorsteuer darfst Du diese aber nicht geltend machen, weil Du den Strom privat nutzt. Und diese Steuer entfällt auch nicht, wenn Du die Kleinunternehmerregelung nutzt. Aus diesem Grund lohnt es sich für Dich nicht, in den Kleinunternehmerstatus zu wechseln. Denn dann könntest Du keine Vorsteuer auf eingespeisten Strom mehr geltend machen, müsstest aber weiterhin Umsatzsteuer auf selbstverbrauchten Strom an den Netzbetreiber zahlen.
Die Umsatzsteuer-Seite haben wir damit geklärt. Kommen wir zur anderen, für Photovoltaikanlagen relevanten Steuer: zur Einkommensteuer. Sie kann auf Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom anfallen, etwa auf die Einspeisevergütung. Und auch auf die eigene Nutzung des Stroms, also den Eigenverbrauch.
Bestimmte Solaranlagen bis zu einer Spitzenleistung von 30 kWp sind heute von der Einkommensteuer befreit, zum Beispiel die meisten PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern. Im Detail kommt es aber darauf an, wie groß Deine PV-Anlage ist und wann sie in Betrieb gegangen ist.
Vor dem 31. Dezember 2024 in Betrieb gegangen:
Die PV-Anlage ist seit 2022 von der Einkommensteuer befreit, wenn sie
Ab 1. Januar 2025 in Betrieb gegangen:
Die Befreiung von der Einkommensteuer gilt nun einheitlich für alle Photovoltaikanlagen, die ab 2025 entweder neu in Betrieb genommen werden oder erweitert werden. Die PV-Anlage darf höchstens 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit leisten, unabhängig von der Gebäudeart, um von der Einkommensteuerbefreiung zu profitieren (§ 3 Nr. 72 EStG in der laut § 52 Abs. 4 Satz 29 ab 1. Januar 2025 gültigen Fassung). Vereinheitlicht wurde das ganze durch das Jahressteuergesetz 2024.
Betreibst Du mehrere Photovoltaikanlagen, darf die Gesamtleistung der auf Dich oder eine Kapitalgesellschaft angemeldeten Anlagen insgesamt 100 Kilowatt-Peak nicht überschreiten (§ 3 Nr. 72 EStG) Bis zu dieser Grenze gilt die Steuerbefreiung also auch, wenn Du mehrere Anlagen betreibst, solange jede Anlage die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
Grundsätzlich ist die Befreiung von der Einkommensteuer eine bürokratische Erleichterung und ein Vorteil. Deine befreite PV-Anlage musst Du seit dem Steuerjahr 2022 nicht mehr in Deiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Du brauchst keinen Gewinn aus dem Solarstromgeschäft mehr ermitteln und keine Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) mehr abgeben.
Sobald Deine PV-Anlage die Voraussetzungen erfüllt, zahlst Du keine Einkommensteuer. Du kannst nicht wie bei der Umsatzsteuer wählen, freiwillig Einkommensteuer zu zahlen, um dadurch andere Vorteile zu nutzen.
Wenn Du im Jahr 2022 eine PV-Anlage in Betrieb genommen hast und unter die Steuerbefreiung fällst, war das unter Umständen ein Nachteil für Dich. Denn die zwangsläufige Befreiung von der Einkommensteuer bedeutet nicht nur, dass Du keine Steuern mehr auf Deine Stromerträge (Einnahmen) zahlen musst – sondern auch, dass Du auf der anderen Seite die Anschaffungskosten (Ausgaben) nicht mehr steuerlich geltend machen konntest (§3c EstG).
Die Folge: Seit dem Steuerjahr 2022 kannst Du keine Abschreibung und keine Sonderabschreibung (Sonder-AfA) der Anschaffungskosten mehr beantragen, wenn die PV-Anlage von der Einkommensteuer befreit ist. Grundsätzlich ist eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren möglich, was Deine Steuerlast mindert. Dabei gelten die Voraussetzungen des § 7g Einkommensteuergesetz. Für Betreiber einer gewöhnlichen, kleineren PV-Anlage war das allerdings letztmals möglich, wenn die Anlage bis 2021 in Betrieb ging.
Außerdem konnten bislang bis zu 40 Prozent der Kaufkosten bereits in den Jahren vor der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Grundlage dafür ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG. Im Juli 2023 hat das Bundesfinanzministerium in einem offiziellen Schreiben auf die Frage geantwortet, wie mit einem Investitionsabzugsbetrag bei einer steuerbegünstigten Solaranlage umzugehen ist. Demnach gilt die Regelung für alle PV-Anlagen, die seit 2022 von der Einkommensteuer befreit sind. Wenn Du vor dem 1. Januar 2022 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet hast, ihn aber nicht bis 31. Dezember 2021 gewinnwirksam hinzugerechnet hast, musst Du ihn rückgängig machen, also wieder auflösen. Bei steuerbegünstigten PV-Anlagen spielt der Investitionsabzugsbetrag also keine Rolle mehr, da auch kein Gewinn mehr ermittelt wird.
Die meisten kleineren Photovoltaikanlagen sind seit 1. Januar 2022 zwangsläufig von der Einkommensteuer befreit, solange die Anlage die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Betreibst Du aber eine besonders große Solaranlage mit über 30 Kilowatt-Peak Spitzenleistung, bist Du weiterhin verpflichtet, sie in Deiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Denn Du erzielst dann Einkünfte als Gewerbebetrieb (§15 EstG). Die früher bei der Einkommensteuer oft angewandte Vereinfachungsregel, steuerlich dann auch als „Liebhaberei“ bezeichnet, spielt nun keine Rolle mehr.
Ein Beispiel: Samuel betreibt eine PV-Anlage auf einem großen Dach, die Anlage leistet in der Spitze 45 Kilowatt-Peak. Er liefert die selbst erzeugte Energie an andere und nimmt dafür Geld – und muss dem Finanzamt seine Einnahmen aus dem Solarstromverkauf mitteilen. Denn wer in Deutschland Solarstrom aus Photovoltaikanlagen ins Stromnetz speist, hat einen Anspruch auf die Einspeisevergütung.
Zwei Bedingungen gibt es dabei: Zum einen, dass Samuel die Anlage spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme der Bundesnetzagentur meldet (§ 5 MaStRV). Und dass er dem Netzbetreiber jedes Jahr die eingespeiste Strommenge nachweist (§ 71 Abs. 1 EEG). Jede Kilowattstunde, die ins Stromnetz fließt, vergütet der Netzbetreiber dann zu einem festen Satz – 20 Jahre lang (§ 19 Abs. 1 EEG und § 25 EEG). Zusätzlich zum Förderzeitraum zählt das Jahr, in dem Samuel seine Anlage in Betrieb genommen hat.
Alternativ könnte Samuel sich auch selbst um einen Abnehmer für seinen Strom kümmern – indem er einen Vermarkter beauftragt, den Strom möglichst gewinnbringend zu verkaufen. Das fördert der Gesetzgeber mit der sogenannten Marktprämie (§ 20 EEG). In jedem Fall unterliegen Samuels Erlöse aus dem verkauften Solarstrom der Einkommensteuer, solange er dabei Gewinn erwirtschaftet. Auch der Solarstrom, den er nicht verkauft, sondern selbst nutzt, zählt als steuerliche Einnahme.
Zusammen mit seinen übrigen Einkünften wie Gehalt, Rente oder Honorare gibt Samuel diese gewerblichen Einnahmen in der Einkommensteuererklärung an. Diese muss er als Betreiber einer gewerblichen PV-Anlage jedes Jahr beim Finanzamt einreichen. Die Einnahmen ermittelt Samuel durch eine Einnahmenüberschussrechnung, die er zusätzlich dem Finanzamt auf dem Vordruck Anlage EÜR elektronisch übermitteln muss.
Musst auch Du, so wie Samuel, Deine PV-Anlage in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen, darfst Du in die Einnahmenüberschussrechnung aber auch sämtliche Ausgaben angeben, die mit dem Betrieb Deiner Solaranlage in Verbindung stehen. Dadurch vermindert sich Deine Steuerlast.
Darunter fällt zum Beispiel die steuerliche Abschreibung der Anlage: Sie wird auch Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, genannt. Den Kaufpreis Deiner Anlage darfst Du dabei über 20 Jahre verteilt anrechnen, jedes Jahr also 5 Prozent. Voraussetzung: Deine Anlage ist nicht in ein Dach integriert, sondern liegt dort lediglich auf. Alternativ kannst Du auch degressiv abschreiben. Das heißt: Du darfst höchstens das 2,5-fache des regulären Abschreibungssatzes verwenden. In unserem Beispiel wären das 12,5 Prozent (5 Prozent x 2,5). Diesen Prozentsatz kannst Du jährlich vom verbleibenden, noch nicht abgeschriebenen Wert Deiner Anlage abschreiben, das heißt steuerlich abziehen. So minderst Du Deinen Gewinn und zahlst letztendlich weniger Steuern.
Unter bestimmten Voraussetzungen darfst Du innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre auch eine Sonderabschreibung (§7g Abs. 5 EStG) von insgesamt bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten anrechnen. Und im Jahr vor der Anschaffung darfst Du seit 2020 bis zu 50 Prozent der Investitionskosten als fiktive Betriebsausgaben abziehen– das nennt sich Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB (§ 7g Abs. 1 EStG).
Wenn Du eine Solaranlage in Betrieb nimmst und den Strom verkaufen willst, stellt sich auch die Frage nach einer Gewerbeanmeldung. Betreiber kleinerer PV-Anlagen an oder auf Gebäuden sind dabei von der Gewerbesteuer befreit, seit 2023 bis zu einer installierten Leistung von unter 30 Kilowatt-Peak (§3 Nr. 32 GewStG). Eigentlich musst Du dennoch einen neuen Gewerbebetrieb anzeigen und einen steuerlichen Fragebogen beim Finanzamt abgeben (§ 138 Absatz 1 und 1b), selbst wenn Deine PV-Anlage von sämtlichen Steuern befreit ist – aber nur in der Theorie. Denn das Bundesfinanzministerium hat mit einem Erlass im Juni 2023 klargestellt: Es gibt keinen Ärger, wenn Du das einfach nicht machst. Die Finanzbehörden werden das nicht beanstanden.
Auch Bestandsanlagen können durch die neue Regelung aus der Gewerbepflicht fallen. Und noch etwas ändert sich mit der Befreiung von der Gewerbesteuer: Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) in Deiner Region entfällt.
Verkaufst Du Strom aus Deiner PV-Anlage, bist Du Unternehmer und kannst Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) Deiner Region werden. Befreit bist Du von der Mitgliedschaft, wenn Deine Anlage maximal 30 Kilowatt Leistung hat und Du keiner weiteren gewerblichen Tätigkeit nachgehst. Ist Deine Anlage größer oder erzielst Du andere gewerbliche Einkünfte, ist die Mitgliedschaft in einer IHK kostenlos, solange der Gewinn aus Deinem Stromgeschäft bei maximal 5.200 Euro im Jahr liegt. Betreiber von kleinen bis mittelgroßen, neu installierten Dachanlagen unterschreiten diese Gewinnschwelle. Schreibt Dich Deine Kammer an und begrüßt Dich als neues Mitglied, dann nenne einfach Deine Geschäftszahlen. Zugleich solltest Du Dich über die Angebote der IHK informieren – Du kannst davon profitieren, auch wenn Du keinen Mitgliedsbeitrag zahlst.
Hat die Anlage mehr als 30 Kilowatt-Peak Leistung, musst Du Deiner Stadt oder Gemeinde in der Regel mitteilen, dass Du Solarstrom ins Netz speist – am besten innerhalb von vier Wochen (§ 138 AO). Fülle das erforderliche Formular zur Gewerbeanmeldung aus. Zumeist kannst Du das Dokument auf der Internetseite der Kommune herunterladen oder auch die Meldung direkt elektronisch übermitteln. Innerhalb von drei Tagen solltest Du eine Bestätigung der Anmeldung erhalten – in der Regel kommt diese vom Finanzamt, dem die Kommune die Daten weitergegeben hat.
Dass Du Solarstrom erzeugen und verkaufen willst, dürfen die Behörden nicht ablehnen. Es handelt sich nicht um eine Tätigkeit, für die Du eine besondere Genehmigung brauchst. Aufgrund der Anmeldung eines Gewerbes schreibt Dich vermutlich die IHK Deiner Region an und begrüßt Dich als Mitglied.
Wenn Du Solarstrom vom eigenen Dach verkaufst, ist dafür in der Regel kein Handelsgewerbe anzumelden. Das ist erst bei größeren Anlagen wie Solarparks erforderlich, die in kaufmännischer Weise geführt werden. Ein „Handelsgewerbe“ unterscheidet sich von einem einfachen Gewerbe durch zahlreiche Vorschriften etwa zur Buchführung und zur Erstellung einer Bilanz. Darüber hinaus muss ein solches Unternehmen bei einem Gewinn von mehr als 24.500 Euro im Jahr Gewerbesteuer zahlen.
Wenn Du mit einer Photovoltaikanlage Geld verdienst, brauchst Du eine unternehmerische Steuernummer. Diese teilt Dir das Finanzamt zu, wenn es Deine Gewerbeanmeldung bestätigt. Zugleich fordert Dich die Behörde dazu auf, den bundesweit einheitlichen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen. Du kannst das Formular aber auch auf dieser Seite des Bundesfinanzministeriums selbst herunterladen, ausfüllen und mit der Anmeldung übermitteln.
Zusätzlich kannst Du eine Umsatzsteuernummer beantragen. Diese teilt Dir das Bundeszentralamt für Steuern zu. Einen Antrag musst Du nicht direkt bei der Behörde stellen. Du kannst auch an entsprechender Stelle ein Kreuzchen im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ machen. Im Fragebogen gibst Du an, welchen Umsatz Du voraussichtlich erzielst und womit. Darüber hinaus kannst Du angeben, ob Du Umsatzsteuer entrichten willst oder nicht. Als Kleinunternehmer hast Du die Wahl.
Die sogenannte Kleinunternehmerregelung gilt 2025 für alle Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bei maximal 25.000 Euro lag und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Bist Du außer als Stromerzeuger noch anderweitig unternehmerisch tätig – beispielsweise als Freiberufler – musst Du den Umsatz aus dieser Tätigkeit mit dem Stromgeschäft zusammenzählen. Die Grenze gilt für die gesamte selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit.
Wenn Du keine sehr große PV-Anlage betreibst, wirst Du immer weniger als 25.000 Euro Umsatz erzielen, solange keine weiteren Einkünfte aus selbstständiger, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit dazukommen. Einen höheren Umsatz im Jahr erwirtschaftet ein Betreiber erst mit einer großen Photovoltaikanlage mit mehr als 200 Kilowatt-Peak Leistung – dafür bräuchte es ein Dach oder eine Freifläche mit mehr als 1.000 Quadratmeter Fläche, um Platz für alle Solarmodule zu bieten.
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Wenn Du 2025 eine neue Photovoltaikanlage auf Deiner Immobilie installierst, musst Du sie in aller Regel nicht mehr in der Steuererklärung berücksichtigen.
Wie weiter oben beschrieben, kann es unter bestimmten Umständen aber weiterhin sein, dass Du eine PV-Anlage als Unternehmer betreibst. In diesen Fällen musst Du einmal im Jahr eine Steuererklärung abgeben. Seit dem Steuerjahr 2017 ist nur noch eine elektronische Übermittlung erlaubt. Dabei gelten bestimmte Fristen zur Abgabe. Du kannst die Steuererklärung über das Elster-Portal der Finanzverwaltung online ans Finanzamt übermitteln. Wir empfehlen Dir stattdessen eine Steuersoftware, die in unserem Finanztip-Vergleichstest gut abgeschnitten hat. Mit einer größeren PV-Anlage solltest Du auf ein Programm aus der Kategorie „Alleskönner“ zurückgreifen, damit Du die benötigten Formulare auch alle an das Finanzamt übermitteln kannst.
Du kannst Dir beim Ausfüllen der Steuerdokumente auch Hilfe holen: Entweder wendest Du Dich an einen Steuerberater. Die Kosten für den Berater kannst Du in der Steuererklärung auch geltend machen. Außerdem dürfen Dich als PV-Anlagenbetreiber seit 2023 auch Lohnsteuerhilfevereine bei der Steuererklärung beraten. Hat Deine Anlage maximal 30 Kilowatt-Peak oder – auf einem Mehrfamilienhaus – höchstens 15 Kilowatt-Peak je Wohneinheit, darfst Du Dir Hilfe von den Vereinen holen. Sie dürfen die Einkommensteuererklärung für Dich anfertigen, nicht aber bei einer Umsatzsteuererklärung helfen.
Die Steuererklärung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
Für eine Steuererklärung, in der Deine Photovoltaikanlage berücksichtigt werden muss, empfehlen wir Wiso Steuer 2024.
Für Fälle ohne PV-Anlage eignet sich auch Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023). Für sehr einfache Fälle bietet sich eine Steuer-App an, uns haben Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix besonders überzeugt.
In der Einkommensteuererklärung (ESt) gibst Du alle Deine Einkünfte an – sei es aus einer Anstellung, aus freiberuflicher Tätigkeit oder der Vermietung einer Wohnung. Mit der Photovoltaikanlage kommen noch gewerbliche Einnahmen dazu. Dazu musst Du zusätzlich die Anlage G ausfüllen. Das ist recht schnell gemacht: Du gibst Deinen Umsatz aus dem Verkauf von Solarstrom, Deine Betriebskosten, den Wertverlust der Anlage und den Wert des selbst verbrauchten Stroms an. Am günstigsten fährst Du, wenn Du die Erzeugungskosten pro Kilowattstunde heranziehst, um den Wert des Eigenverbrauchs zu bestimmen. Alternativ kannst Du den Marktwert des Solarstroms nutzen – dieser entspricht der Einspeisevergütung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Feiner aufzuschlüsseln sind alle Angaben zu Einnahmen und Ausgaben Deiner gewerblichen Tätigkeit bei der Gewinnermittlung. Dafür gibt es die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) – ein Formular, das separat von den Einkommensteuer-Dokumenten auszufüllen ist. In der EÜR sind die Ausgaben bestimmten Kategorien zuzuordnen. Es empfiehlt sich dabei, die Einnahmen und Ausgaben zuerst in ein Excel-Dokument zu schreiben und dann zu übertragen.
Auch der Wertverlust der Anlage ist in die EÜR einzutragen: Teile die Netto-Investition durch die Anzahl der Betriebsjahre – für Photovoltaikanlagen 20 Jahre – und trage den Wert als „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) für jedes Jahr ein.
Zahlst Du Umsatzsteuer, musst Du jedes Jahr auch eine Umsatzsteuererklärung (USt) machen. Das notwendige Formular steht ebenfalls im Elster-Portal zum Abruf bereit. Innerhalb von zehn Minuten ist es ausgefüllt: Du nennst Deine Netto-Einkünfte – analog zur Angabe in der EÜR – und Deine geleisteten Vorsteuerbeträge. Automatisch erscheint dann, welchen Steuerbetrag das Finanzamt noch erhält.
In den ersten beiden Jahren des Anlagenbetriebs musst Du zudem eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Beachte: Zwischen 2021 und 2026 wurde die Pflicht zur monatlichen Meldung aufgeweicht – hier genügt nun in aller Regel eine Meldung pro Quartal. Das Formular steht im Elster-Portal ebenfalls bereit. Du trägst dort ein, welche Mehrwertsteuer Du gezahlt hast, um die Anlage zu betreiben. Ab dem dritten Jahr kannst Du Dich von der Voranmeldung befreien lassen, wenn Du im Vorjahr weniger als 1000 Euro Umsatzsteuer bezahlen musstest. Dann brauchst Du nur noch einmal im Jahr die Umsatzsteuer erklären.
Als Kleinunternehmer bist Du zwar von der Umsatzsteuer befreit. Es kann aber sein, dass das Finanzamt das überprüfen möchte. Deshalb sind auch Kleinunternehmer grundsätzlich nicht von der Pflicht befreit, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Fordert Dich das Finanzamt dazu auf, musst Du die Erklärung ausfüllen. Für Kleinunternehmer stehen darin gesonderte Felder zur Verfügung.
Der Umsatzsteuersatz auf Strom ist immer gleich hoch, unabhängig von der Nutzung. Er beträgt 19 Prozent.
Die Umsatzsteuer auf verkauften Strom reichst Du einfach nur weiter: Da die Einspeisevergütung ein Netto-Betrag ist, stellst Du dem Netzbetreiber die Umsatzsteuer in Rechnung. Lies dazu am 31. Dezember den Zählerstand Deines Einspeisezählers ab und übermittele diesen an den Netzbetreiber. Du bist verpflichtet, dies jedes Jahr bis zum 28. Februar zu erledigen (§ 71 Abs. 1 EEG).
Mit dem Zählerwert kann der Netzbetreiber die Endabrechnung über die eingespeiste Strommenge erstellen. Warte auf die Endabrechnung und nimm den dort aufgeführten Erlös, um die Umsatzsteuer zu berechnen. Schicke dem Netzbetreiber anschließend eine Rechnung über die Umsatzsteuer.
In Deiner Umsatzsteuererklärung gibst Du dieselben Zahlen an: den Erlös aus der Stromeinspeisung und die darauf berechnete Umsatzsteuer. Zusätzlich kannst Du noch Vorsteuer geltend machen: also die Mehrwertsteuer, die Du bezahlt hast, um Deine Photovoltaikanlage ordentlich betreiben zu können. Zu beachten ist lediglich, ob Du den vollen Steuersatz von 19 Prozent (z. B. für Versicherung oder Wartung der Anlage) oder den ermäßigten von 7 Prozent (z. B. für Fachliteratur) gezahlt hast. Rechne die einzelnen Posten je nach Steuersatz zusammen und trage die Werte im entsprechenden Feld ein.
Erstmals Kontakt hast Du mit dem Netzbetreiber in der Regel, wenn es um den Anschluss der Photovoltaikanlage ans Stromnetz geht. Im Zuge des Netzanschlusses kannst Du dem Unternehmen gleich erklären, ob Du Umsatzsteuer abführst oder nicht. Auch einen Statuswechsel solltest Du dem Netzbetreiber mitteilen.
Wenn Du Deine PV-Anlage seit 2023 zum Nullsteuersatz gekauft hast, musst Du den Eigenverbrauch nicht mehr versteuern. Die Details dazu erklären wir weiter oben.
In allen übrigen Fällen regelt ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) (Abschnitt 2.5, Abs. 15 und 16, ab Seite 53), wie Du die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch berechnest. Strittig war vor Veröffentlichung des Papiers, wie der Selbstverbrauch zu messen ist. Dabei reicht es, zwei Werte pro Kalenderjahr zu erfassen: die über den Einspeisezähler ins Stromnetz abgegebene Energie und die insgesamt erzeugte Strommenge, die der Wechselrichter, der Deinen Solarstrom in nutzbaren Haushaltsstrom umwandelt, anzeigt. Ziehe dann die eingespeiste Strommenge von der ab, die den Wechselrichter passiert hat. Die Differenz entspricht Deinem Eigenverbrauch, auf den Du den Steuersatz von 19 Prozent anwenden kannst. Hast Du bereits einen intelligenten Stromzähler (Smart Meter), werden Dir die genauen Werte ohnehin angezeigt.
Bleibt die Frage, welchen Wert eine selbst erzeugte und verbrauchte Kilowattstunde hat. Das Bundesfinanzministerium hat für die Umsatzsteuer festgelegt, den Netto-Strompreis des Energieversorgers zu nehmen, von dem Du zusätzlich Strom beziehst. Du musst sowohl den Arbeitspreis pro Kilowattstunde als auch den monatlichen Grundpreis dabei berücksichtigen. Am einfachsten entnimmst Du die Kosten pro Kilowattstunde Deiner Stromrechnung. Hast Du vom aktuellen Versorger noch keine Abrechnung erhalten, dann berechnest Du Deinen Brutto-Strompreis anhand seines Grund- und Arbeitspreises. Falls Dir niemand Reststrom liefert, Du aber Deinen Solarstrom anderen verkaufst, solltest Du die Netto-Entgelte des Grundversorgers in der Region anlegen.
Ziehe vom anzulegenden Preis zunächst 19 Prozent Mehrwertsteuer ab und verrechne den Netto-Preis mit dem gemessenen Eigenverbrauch. Auf diesen Wert des eigenen Solarstroms berechnest Du wiederum 19 Prozent Umsatzsteuer – das ist der Betrag, den Du auch in der Umsatzsteuererklärung angeben musst und von dem Du die Vorsteuer abziehen kannst. Übrig bleibt die Umsatzsteuer, die das Finanzamt einzieht.
Eine Beispielrechnung mit 19 Prozent Mehrwertsteuer:
Eigenverbrauch von 1.200 Kilowattstunden (kWh) und Reststrombezug von 2.600 kWh in Höhe von 988 Euro
Berechnung Brutto-Preis Bezugsstrom je Kilowattstunde: 988 Euro ÷ 2.600 kWh = 38 Cent/kWh
Berechnung Netto-Preis Bezugsstrom: 38 Cent/kWh ÷ 1,19 = 31,93 Cent/kWh
Berechnung des Werts des Eigenverbrauchs: 1.200 kWh x 31,93 Cent/kWh = 383,16 Euro
Berechnung Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch: 383,16 Euro x 0,19 = 72,80 Euro
Seit 2023 sind die Lieferung und die Installation von Batteriespeichern von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine dazugehörige PV-Anlage ebenfalls unter die Steuerbefreiung fällt. Das gilt auch, wenn Du einen PV-Speicher nachrüstest.
Unterliegt Deine Anlage aber weiterhin der Steuerpflicht – etwa, weil sie sehr groß ist – sind bei einem Stromspeicher einige Dinge zu beachten. Ein Batteriespeicher ist steuerrechtlich anders zu behandeln als eine Photovoltaikanlage. Die Umsatzsteuer auf den Speicher kannst Du nur dann als Vorsteuer geltend machen, wenn Du den Speicher zusammen mit der PV-Anlage kaufst.
Kaufst Du zusammen mit der Photovoltaikanlage auch einen Batteriespeicher, zählen beide Anlagen steuerrechtlich zu einem System, wenn Du sie gewerblich betreibst und Strom ins Netz speist oder an Abnehmer direkt lieferst. Dadurch kannst Du bei der Umsatzsteuer die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten geltend machen. Erfüllst Du grundsätzlich die Bedingungen für die Kleinunternehmerregelung, wäge nach Ablauf der Frist ab, ob Du in den Kleinunternehmerstatus wechseln solltest.
Willst Du einen Stromspeicher zu Deiner bestehenden Photovoltaikanlage nachrüsten, werten die Finanzbehörden den Speicher als neue Investition und damit als ein eigenes „Zuordnungsobjekt“. Beide Anlagen werden damit steuerrechtlich getrennt voneinander behandelt. Du musst den Speicher ebenfalls dem Finanzamt melden, wenn er denn Deinem Gewerbe dienen soll.
Aber: Du betreibst den Speicher nur dann gewerblich, wenn mindestens 10 Prozent des gespeicherten Stroms in den Verkauf gehen. In der Regel dient der Speicher aber dazu, den Eigenverbrauch zu erhöhen. Ein gewerblicher Betrieb ist dann nicht gegeben. Die Mehrwertsteuer auf das Gerät kannst Du dann auch nicht als Vorsteuer geltend machen.
Bei der Einkommensteuer kannst Du den Speicher nur berücksichtigen, wenn mehr als 10 Prozent des gespeicherten Stroms ins öffentliche Netz wandern und Deinen Umsatz erhöhen. Nutzt Du den Speicher mehrheitlich zur Stromeinspeisung, musst Du ihn dem Betriebsvermögen zuordnen. Ein Geschäftsmodell hierzu ist das Vermarkten von Regelleistung aus kleinen Heimspeichern, die zu einem virtuellen Großspeicher zusammengeschlossen sind.
Schaffst Du den Speicher gemeinsam mit der PV-Anlage an, kannst Du die Investitionskosten für beide Anlagen über 20 Jahre steuerlich abschreiben. Rüstest Du den Speicher zu Deiner bestehenden Solarstromanlage nach, beläuft sich der Abschreibungszeitraum auf zehn Jahre – gestückelt in gleich große Teile in Höhe von 10 Prozent der Investitionskosten. Dient der Speicher einzig der Erhöhung Deines privaten Eigenverbrauchs, kannst Du die Investitionskosten aber nicht über die Einkommensteuer absetzen.
Betreibst Du Deine Photovoltaikanlage gewerblich und nutzt nicht die Kleinunternehmerregelung, musst Du auf den selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer entrichten. Die Höhe des Eigenverbrauchs erhältst Du, indem Du die eingespeiste Strommenge von der insgesamt produzierten Strommenge abziehst. Betreibst Du nun auch noch einen Speicher, würde nach dieser Berechnung auch der Verlust, der beim Speichern entsteht, als Eigenverbrauch zählen – Du würdest auf Strom Umsatzsteuer zahlen, der nicht Deiner elektrischen Versorgung diente, sondern den die Batterie vor allem in Wärme gewandelt hat. Egal ist dabei, ob Du den Speicher Deinem Privatvermögen oder Deinem Unternehmen zugeordnet hast.
Wird der unternehmerisch produzierte Strom nicht als solcher zur eigenen Versorgung genutzt, liegt aber keine unternehmensfremde Verwendung vor. Daher musst Du auf Strom, der bei der Speicherung verloren geht, keine Umsatzsteuer zahlen. Dies ist die Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern. Wohnst Du in einem anderen Bundesland als Bayern, kannst Du Dich ebenfalls auf die Handhabung in Bayern berufen. Frage Dein Finanzamt, ob es mit der bayerischen Auffassung konform geht.
Und wie erkennst Du den Speicherverlust? Gewöhnlich geben die Batteriemanagementsysteme an, wie viel Strom in den Speicher gewandert ist, wie viel Strom noch gespeichert ist und wie viel Strom den Speicher wieder verlassen hat. Die Differenz aus Eingängen und Abgängen sowie noch gespeicherter Energie ergibt den Speicherverlust. Möglich ist auch, die Angaben des Herstellers des Speichergeräts zum maximalen Gesamtwirkungsgrad oder dem sogenannten Roundtrip-Wirkungsgrad zu nutzen. Er gibt an, wie viel des eingespeicherten Stroms wieder ausgespeichert wird. In der Regel liegt der Wert bei etwa 90 Prozent – der Batterieverlust beträgt also mindestens rund 10 Prozent. Multipliziere den Gesamtwirkungsgrad mit der eingespeicherten Strommenge. Diese erfasst das Speichergerät selbst.
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