Zweitwohnung absetzen ?

  • Hallo zusammen,
    bin neu hier und habe ein paar Fragen:
    Ich habe aus privaten Gründen eine Versetzung beantragt und muss dafür an einen andern Ort (200 km) ziehen, möchte aber meinen Eigentumswhg. hier weiter als Hauptwohnsitz behalten und an den WE pendeln.


    Kann ich trotzdem die Zweitwohnung absetzen?


    In der Beschreibung auf der Seite hier steht ja folgendes:
    Berufliche Gründe Eine doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein. Als Gründe zählen vor allem:

    ein Wechsel des Beschäftigungsorts, weil Sie versetzt wurden


    ein Wechsel des Arbeitsplatzes


    die Aufnahme eines Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses außerhalb Ihres bisherigen Wohnorts und dessen Umgebung.


    Das Ganze funktioniert auch umgekehrt: Eine doppelte Haushaltsführung
    ist ebenfalls beruflich begründet, wenn Sie Ihren Haupthausstand aus
    privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen – und anschließend am
    Beschäftigungsort einen Zweithaushalt gründen, um von dort aus weiter
    Ihrem bisherigen Job nachzugehen.


    Nun habe ich aber im Internet noch einen Artikel gefunden, darin steht folgendes:


    Schwieriger wird es, wenn die Versetzung auf eigenen Wunsch beantragt wird. Private Versetzungswünsche werden von deutschen Gerichten
    derzeit unterschiedlich anerkannt: ablehnend vom FG Köln, zustimmend vom FG Düsseldorf.


    Auf was kann ich mich jetzt verlassen? Dies wäre natürlich enorm wichtig, denn beide Wohnungen kann ich nicht unterhalten.


    Vielen Dank schon mal für die Antwort/en.

  • Wie Sie selbst herausgefunden haben, ist dieses Thema bei den Finanzgerichten durchaus umstritten.
    Was erwarten Sie jetzt in diesem Forum für eine Antwort???


    Hier gilt der alte Juristenspruch: "Es kommt drauf an..."
    In Ihrem Fall kommt es darauf an, ob der veranlagende Sachbearbeiter bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt überhaupt mitbekommt, dass der Versetzung ein privater Wunsch vorausging.


    Wenn er es mitkriegen sollte, kommt es darauf an, wie er dann die Vorschriften auslegt.


    Und wenn Sie mit einer für Sie ungünstigen Entscheidung nicht einverstanden sind, kommt es darauf an, wie das zuständige Finanzgericht Ihren Fall beurteilt.


    Alle diese Unwägbarkeiten kann Ihnen hier niemand beantworten.


    Wenn Sie ängstlich sind, können Sie beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft nach § 89 AO beantragen.
    Das kostet zwar eine Verwaltungsgebühr und wird einige Zeit dauern, aber dann haben Sie Rechtssicherheit.
    Nur: wenn Sie die verbindliche Auskunft beantragen, dann stoßen Sie die Finanzverwaltung mit der Nase drauf, dass Sie aus privaten Gründen eine Versetzung beantragt haben. Dann besteht nicht mehr die Hoffnung, dass es vielleicht niemand bemerkt.