Risikolebensversicherung über Kreuz Gemeinschaftskonto

  • Ich bin verheiratet. Ich möchte eine RLV mit 800.000€ abschließen.

    Mir geht es um einzelnen Verträge nicht um eine gemeinsame RLV.

    Um bei einer Risikolebensversicherung die Erbschaftssteuer zu umgehen möchte ich als Versicherungsnehmer und versicherte Person mich und Ehepartnerin über kreuz eintragen.


    Wir haben aktuell nur ein Gemeinschaftskonto. Im Internet steht öfters, dass das Finanzamt darauf besteht, dass die Versicherung nicht vom Gemeinschaftskonto bezahlt wird, da ansonsten Erbschaftssteuer bezahlt werden muss. Meisten wird dies aber auch nur "empfohlen".

    Gibt es hierzu belastbare Aussagen?


    Ich würde jetzt ungerne zwei weiter Girokonten nur für die RLV anlegen.

  • Naja, eine Info von uns wäre auch nur eine weitere internetquelle, die das eine oder andere sagt...


    Ich würde an der Stelle bei den Einzelkonten ansetzen. Das würde ich ohnehin empfehlen. Es ist gut, eine zweite Bankverbindung zu haben, wenn Eure Bank vielleicht mal ein paar Tage lang "technische Probleme" hat und mann dann nichts abheben/bezahlen kann.


    Es gibt genug kostenlose Konten, die auch wenig Verwaltungsaufwand verursachen.

  • Was die Lebensversicherung im einzelnen will, kann ich nicht beantworten. Für die Erbschaftssteuer gilt bei Eheleuten ein Freibetrag von 500.000€ und da ist es egal auf wieviele Konten die Kohle verteilt ist, sollten noch Sachwerte vorhanden sein zählen diese auch noch mit, abzüglich der Kredite die noch offen sind. Meines Wissens wenn diese auf beide laufen zu 50%.

  • Was sagt denn dein Finanzamt dazu?

    Einfach da mal nachfragen......

    Das würde nicht wirklich weiter helfen.


    Es fängt schon damit an, dass "sein" Finanzamt nicht das Erbschaftsteuerfinanzamt sein wird, denn die Erbschaftsteuer ist zumindest in den Flächenländern nicht beim örtlichen Finanzamt angesiedelt, sondern schwerpunktmäßig an einigen Stellen konzentriert.


    Außerdem gibt es bei den Finanzämtern keine allgemeine Steuerberatung, sondern höchstens Hinweise zu bereits anhängigen Sachverhalten.


    Und nicht zuletzt hätte eine Auskunft keinerlei Verbindlichkeit. Wie es dann nach seinem Tod wirklich gehandhabt wird, das erlebt er nicht mehr. Verbindliche Auskünfte gibt es nur als förmliche Anrufungsauskunft in Lohnsteuersachen (§ 42e EStG).