Urteil - Servicepauschale für Bausparverträge

  • Hallo liebe Community,


    ich habe im Finanztip-Newsletter bereits das Thema "Unzulässige Servicepauschale für Bausparverträge" verfolgt. Es geht um folgende Urteile:


    BGH-Urteil vom 27. April 2021, Az. XI ZR 26/20: Eine Bausparkasse muss Deine Zustimmung einholen, bevor sie eine Gebühr erhöht oder neu einführt.


    BGH-Urteil vom 15. November 2022, Az.: XI ZR 551/21:( Serviceentgelte in der Ansparphase eines Bausparvertrags sind unzulässig.


    Nun zu meiner Frage: Ist eine Rückforderung der bereits bezahlten Servicepauschalen auch dann möglich, wenn bei Abschluss des Bausparvertrags diese Gebühr bereits Teil der Vertragsbedingungen bzw. der Kosteninformation war und ich diese durch Unterschrift akzeptiert habe? (Egal ob vor oder nach dem Urteil?). Weiß das zufällig jemand sicher oder aus eigener Erfahrung?


    Vielen Dank im Voraus und Grüße!

    Jeannette

  • Wenn die Gebühr Teil der AGBs (Vertragsbedingungen) war, dann ist diese Klausel unwirksam.

    Das wurde hier in diversen Threats aber auch bereits ausführlich erklärt. Ich mag jetzt nicht suchen.

  • Wenn die Gebühr Teil der AGBs (Vertragsbedingungen) war, dann ist diese Klausel unwirksam.

    Das wurde hier in diversen Threats aber auch bereits ausführlich erklärt. Ich mag jetzt nicht suchen.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Sie meinen, die Klausel in den AGBs über die Gebühren ist dann unwirksam, richtig?