Wir haben aufgrund des Finanztip-Newsletters bei der BHW-Bausparkasse die Rückerstattung des Jahresentgelts bzw. der Service-Pauschale gefordert. Als Antwort erhielten wir jetzt folgende Antwort (auszugsweise):
"... Mit Abschluss Ihres Bausparvertrages haben Sie mit uns jedoch kein Jahresentgelt oder eine inhaltsgleiche Regelung vereinbart, sondern ein Servicepaket. Das Servicepaket umfasst die Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung und Vertragsübertragung während der Sparphase. Hierfür berechnet Ihnen die Bausparkasse einen jährlichen pauschalen Preis.
Das Servicepaket während der Sparphase ist u.E. aber nicht mit dem Jahresentgelt vergleichbar und daher nicht inhaltsgleich.
Der BGH hat das Jahresentgelt als unzulässig bewertet, weil es für eine Verwaltungsleistung erhoben wurde, zu der die Bausparkasse verpflichtet gewesen sei. Sie dürfe den damit verbundenen Aufwand daher nicht auf ihre Kunden abwälzen.
Die BHW Bausparkasse AG ist dagegen nicht verpflichtet, Bausparverträge zu teilen, zusammenzulegen, zu ermäßigen oder einer Übertragung zuzustimmen. Diese Leistungen erfolgen auch nicht im Interesse der Bausparkasse, sondern im Kundeninteresse. Bei diesen Leistungen handelt es sich u.E. um so genannte Sonderleistungen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bepreist werden dürfen. Wie der Bundesgerichtshof z.B. in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (XI ZR 308/15, Rz. 22) ausführt, unterfallen Vereinbarungen über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung nicht unter die gerichtliche Inhaltskontrolle."
Es wird uns im Antwortschreiben angeboten, uns ggf. an die Schlichtungsstelle Bausparen des Verbandes der Privaten Bausparkassen e.V. in Berlin zu wenden.
Hat hierzu schon jemand Erfahrung, insbesondere, ob es Erfolgsaussichten gibt?