Dein Beitrag stimmt in der Sache trotzdem nicht. Den genannten Freibetrag gibts bei Fonds, hier aber geht es um Aktien, die im Detail halt steuerlich anders betrachtet werden.
Das bezweifle ich sehr, kann aber nicht gegenargumentieren.
Es steht hier jedem frei, gegen Tatsachen eigene abweichende Meinungen zu stellen. Im Interesse der Mitleser ist es allerdings geboten, auf falsche Darstellungen hinzuweisen und sie eindeutig als falsch zu bezeichnen.
Dein Beitrag #5 in diesem Thread ist schlichtweg sachlich falsch.
Früher mal galt bei Wertpapieren allgemein (also Aktien, Renten und Fonds etc.) eine Spekulationsfrist von ganz früher mal 6 Monaten, dann 1 Jahr. Hielt man ein Papier länger, so war dessen Kursentwicklung steuerlich unerheblich, Gewinn oder Verlust.
Dies wurde mit der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 geändert, ab nun war die Kursentwicklung von Papieren steuerpflichtig. Man konnte aber die Altbestände, also Papiere, die bereits aus der Spekulationspflicht waren, nicht mit einbeziehen. Im Recht gilt allgemein das Prinzip des Rückwirkungsverbots: Der Gesetzgeber darf nicht ein neues Gesetz erlassen, das auch für die Vergangenheit gelten soll. Somit waren Altbestände von der Neuregelung nicht betroffen.
Das änderte sich mit der Reform des Investmentsteuergesetz 2018, das die Besteuerung von Fonds umfassend neu regelte. Nunmehr sollten die Kursentwicklung auch der Altbestände der Abgeltungssteuer unterworfen werden. Dieses Gesetz gilt allerdings nur für Fonds, nicht für Aktien. Nach diesem Gesetz galten Fonds als zum 31.12.2017 fiktiv verkauft und sofort wieder zurückgekauft. Der bis dahin aufgelaufene Ertrag war weiterhin steuerfrei, die zukünftige Kursentwicklung wurde nun aber der Abgeltungssteuer unterworfen. Da dies zumindest eine Dehnung der bisherigen Rechtslage darstellte, wurde für den zukünftigen Ertrag dieser Altbestände ein Freibetrag von 100.000 € gewährt. Ein Rechenbeispiel dafür ist in der oben verlinkten Quelle genannt. Wie bei deutschem Steuerrecht allgemein üblich, ergaben sich mal wieder diverse Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen man diesen Freibetrag ggf. vervielfachen konnte.
Das ist im Rahmen dieses Threads aber unerheblich, denn diese Neuregelung gilt nur für Fonds, nicht für Einzelaktien.
Selbstverständlich steht Dir frei, das obige weiterhin nicht zu glauben. Ich darf Dich allerdings auffordern, die Mitleser nicht weiter mit falschen Darstellungen zu verunsichern.