Suche Bank für Testamentsvollstreckerkonto

  • Hallo zusammen,


    aufgrund eines Behindertentestaments suche ich eine Bank, die einem Testamentsvollstrecker, der kein Anwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o.Ä. ist, ein Testamentsvollstreckerkonto gibt, wobei das Konto auf den Namen des Testamentsvollstreckers geführt werden muss, die Vorerbin jedoch die wirtschaftlich Berechtigte ist. Auch eventuelle Versteuerungen lägen bei der Erbin. Diese darf aufgrund der testamentarischen Festlegungen keinen Zugriff auf das Erbe haben.


    Behindertentestamente sind gang und gäbe, auch dass ein Verwandter Testamentsvollstrecker ist. Bis jetzt gibt es jedoch nur Absagen von den Banken.


    Hat irgendjemand vielleicht Erfahrung damit gemacht und kann eine Bank empfehlen? Oder hat jemand einen Tipp?


    Danke schon mal.

    SHH

  • SHH

    Hat den Titel des Themas von „Suche Bank für Testamenstvollstreckerkonto“ zu „Suche Bank für Testamentsvollstreckerkonto“ geändert.
  • Als Testamentsvollstrecker handelst du in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Erben oder Vorerben sind bei Testamentsvollstreckung nicht über den Nachlass verfügungsberechtigt. Die BAFin hat folgerichtig auch in ihren Leitlinien zum Geldwäschegesetz klargestellt, dass Testamentsvollstrecker nicht im fremden wirtschaftlichen Interesse handeln. Du hast also das Konto nicht nur im eigenen Namen zu eröffnen, sondern dabei auch anzugeben, dass du im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelst. Dann sollte es mit der Kontoeröffnung keine Probleme geben.


    Welche Zugriffsmöglichkeiten du der Vorerbin dann im Innenverhältnis gewährst, ist deine Sache. Nach außen und gegenüber dem Nacherben bleibst du trotzdem verantwortlich und deshalb wäre ich da auch vorsichtig. Nach dem Gesetz darf die Vorerbin nicht über den Nachlass verfügen und der Nachlass muss für den Nacherben in seinem Bestand erhalten bleiben. Die Vorerbin darf den Nachlass nicht "verzehren", sondern es stehen ihr nur die Erträge zu (Zinsen, ggf. Miet- oder sonstige Einnahmen). Insofern wäre es grob fahrlässig, ihr die freie Verfügungsmacht über Nachlasswerte einzuräumen. Du stehst dann bei missbräuchlicher Verwendung mit mehr als einem Bein selbst in der persönlichen Haftung. Und bei der geschilderten Konstellation werden zumindest die Sozialbehörden darauf achten, dass die Regeln eingehalten werden.

  • Vielen Dank für deine Antwort, epsilon2. Einiges verstehe ich jedoch nicht.


    Wo genau steht z. B. dies hier:

    Die BAFin hat folgerichtig auch in ihren Leitlinien zum Geldwäschegesetz klargestellt, dass Testamentsvollstrecker nicht im fremden wirtschaftlichen Interesse handeln.


    Das Konto wird auf den Namen des Testamentsvollstreckers eröffnet. Das ist mir klar. Der TV ist jedoch eine Privatperson, kein Anwalt o. Ä. Es muss doch irgendwie festgehalten werden, dass das nicht sein Privatkonto ist, sondern dass er das Geld der Erbin verwaltet und dass sie keinen Zugriff darauf hat. Außerdem sind es nicht seine eventuellen Steuern, die er darauf zahlt, und auch nicht seine eventuellen Zinsen, die er einnimmt. Darum geht es. Mögliche Kapitalertragssteuer beispielsweise muss zulasten der Erbin gehen. Das muss ausdrücklich festgehalten werden. Deshalb die Formulierung "im wirtschaftlichen Interesse der Erbin".


    Es kann ja nicht sein, dass der TV auch noch privat mit den Steuern belastet wird.


    Wie machen das denn andere Testamentsvollstrecker?


    Gruß

    SHH

  • ...

    Wo genau steht z. B. dies hier:

    ...

    Siehe BAFin _aua_bt_ki_gw.pdf, Punkt 7.2.2 Seite 20/21

    ... Es muss doch irgendwie festgehalten werden, dass das nicht sein Privatkonto ist, sondern dass er das Geld der Erbin verwaltet und dass sie keinen Zugriff darauf hat. ...

    Das muss nach außen hin gar nicht festgehalten werden. Der Testamentsvollstrecker dokumentiert das für sich und den Erben, indem er zu Beginn der Testamentsvollstreckung den Bestand des Nachlasses aufnimmt und dem Erben mitteilt. Im weiteren Verlauf muss dann mindestens einmal jährlich dem Erben Rechenschaft über die Entwicklung des Nachlasses gegeben werden. Für Gerichte, Behörden, Banken muss dazu im Grundsatz nichts festgehalten werden, allerdings werden in der Konstellation "Behindertentestament" Sozialbehörden oder Maßnahmeträger Auskünfte und Erklärungen über Höhe und Zweck von Zahlungen an den Begünstigten verlangen. Dass man das sauber hinbekommt, ist ja gerade der Sinn der Gestaltungsform.

    ... Außerdem sind es nicht seine eventuellen Steuern, die er darauf zahlt, und auch nicht seine eventuellen Zinsen, die er einnimmt. Darum geht es. Mögliche Kapitalertragssteuer beispielsweise muss zulasten der Erbin gehen. Das muss ausdrücklich festgehalten werden. Deshalb die Formulierung "im wirtschaftlichen Interesse der Erbin".


    Es kann ja nicht sein, dass der TV auch noch privat mit den Steuern belastet wird.

    ...

    Der Abzug der Kapitalertragsteuer geht erst einmal zu Lasten des Nachlasses, damit wird also zunächst weder der Testamentsvollstrecker noch der Erbe persönlich belastet. Der Testamentsvollstrecker erhält dann als Kontoinhaber von der Bank die Steuerbescheinigung. Die gibt er an den Erben mit der Erklärung weiter, dass sich der bescheinigte Steuerabzug auf die an den Erben ausgekehrten Zinseinnahmen bezieht. Das kann sich der Erbe dann vom Finanzamt erstatten lassen. Sinnvollerweise sollte dem Finanzamt beim ersten mal die Konstellation erläutert werden, dann gibt es auch keine Probleme.


    Außerdem ist es deshalb rein praktisch sinnvoll, privates und als Testamentsvollstrecker verwaltetes Vermögen fein säuberlich getrennt bei verschiedenen Banken zu haben. Das ist zwar nicht vorgeschrieben, ermöglicht aber die saubere Unterscheidung ohne viel Aufwand. Bei anderen Einnahmen, z. B. aus Vermietung oder Verpachtung, ist es im Prinzip genauso, nur in der Anwendung etwas komplizierter.


    Entscheidend ist, dass der Erbe einkommensteuerpflichtig für die Erträge des Nachlasses ist, nicht der Testamentsvollstrecker. Insofern hat der Testamentsvollstrecker auch keine private Steuerbelastung für das verwaltete Vermögen zu befürchten.

    ...

    Wie machen das denn andere Testamentsvollstrecker?

    ...

    So wie beschrieben.

  • Mich wundert das auch wie Du es schilderst.

    Wenn ich nun als TV also ein separates Konto (auf meinen Namen) habe auf dem das Erbe liegt, kann ich ja keinen Freistellungsauftrag erteilen.

    Es werden also Kapitalertragssteuern abgeführt, die... wer? der Vorerbe, der Nacherbe?... über die Steuererklärung zurückholen muss?

    Wie funktioniert das? Der Erbe gibt eine Steuererklärung ab, gibt an, dass bei dem konto auf einen Dritten Steuern einbehalten wurden, die er jetzt gerne über SEINEN Freibetrag wieder hätte!? Und dann überweist er die Rückzahlung entsprechend an den TV, der das ganze aber nicht als Einnahme angeben muss!?


    Ich wäre auch sicher gewesen, dass so ein Konto auf den Erben läuft und der TV halt irgendeine spezielle Vollmacht bekommt.


    Ist für mich auch sehr interessant, da ich vermutlich auch in ein Behindertentestament als TV eingesetzt werden soll. Also please, go on!

  • Freistellungsauftrag geht in dieser Konstellation nicht. Aber das macht ja nichts, denn endgültig entscheidet sich die Besteuerung erst im Einkommensteuerbescheid. Solange der Vorerbe die Erträge erhält, ist das die Einkommensteuer des Vorerben, später dann des Nacherben. Wobei das nicht einmal eine Besonderheit ist, Mietkautionen sind z. B. ein häufig vorkommender Fall, bei dem es analog abläuft. Auch da gibt es keine Freistellung, wenn der Vermieter Kontoinhaber ist, erhält er von der Bank die Steuerbescheinigung und der Mieter kann sich die Steuer dann vom Finanzamt erstatten lassen, wenn er insgesamt mit seinen Kapitalerträgen den Freibetrag nicht überschreitet.


    Und das Konto darf nicht auf den Erben laufen, weil der Erbe kraft Gesetzes von der Verfügungsberechtigung ausgeschlossen ist. Er ist nicht einmal "wirtschaftlich berechtigt", weil der Testamentsvollstrecker den Nachlass eigenverantwortlich und losgelöst von Vorgaben oder Wünschen des Erben verwaltet (zu den Konsequenzen für die Banken, siehe oben). Das ist ja gerade das Wesen der Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat die alleinige Verfügungsmacht und ist dabei nur an die Vorgaben gebunden, die der Erblasser ihm für die Verwaltung gemacht hat. Solange die Testamentsvollstreckung andauert, stehen dem Erben nur die Erträge aus dem Nachlass zu, wobei der Erblasser das auch noch reglementieren kann, was ja beim Behindertentestament regelmäßig auch gemacht wird, um den Zugriff der Sozialbehörden zu vermeiden.


    Vollmacht des Erben braucht der Testamentsvollstrecker nicht, er ist kraft Gesetzes befugt. Den Nachweis, dass er das Amt ausübt und die über die entsprechenden Befugnisse verfügt, führt er bei Bedarf (z. B. gegenüber dem Finanzamt) durch das von Nachlassgericht erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis.

  • Vielen Dank für eure Beiträge, vieles war mir im Einzelnen nicht so bekannt.


    Genau, der TV eröffnet ein Extrakonto, auf dem er das Geld für die Vorerbin verwaltet. Diese darf jedoch laut Behindertentestament nicht nur die Erträge nutzen, sondern darf auch an die Substanz. Das haben die Erblasser so bestimmt. Das nur nebenbei.


    Der Abzug der Kapitalertragsteuer geht erst einmal zu Lasten des Nachlasses, damit wird also zunächst weder der Testamentsvollstrecker noch der Erbe persönlich belastet. Der Testamentsvollstrecker erhält dann als Kontoinhaber von der Bank die Steuerbescheinigung. Die gibt er an den Erben mit der Erklärung weiter, dass sich der bescheinigte Steuerabzug auf die an den Erben ausgekehrten Zinseinnahmen bezieht. Das kann sich der Erbe dann vom Finanzamt erstatten lassen. Sinnvollerweise sollte dem Finanzamt beim ersten mal die Konstellation erläutert werden, dann gibt es auch keine Probleme.

    Mich wundert, dass das Finanzamt allein "auf Zuruf" und ohne dass im Konto irgendetwas von Testamentsvollstreckung steht, akzeptieren soll, dass die Steuern nicht zulasten des Kontoinhabers, also des TV gehen, sondern zulasten der Vorerbin. Ich meine, die Fakten sind immer noch so, dass das Konto nach innen und außen hin so aussieht wie ein Privatkonto eines Privatmenschen. Es ist auch so: Sollte er versterben, sind seine Angehörigen offiziell die Erben. Wie hält man fest, dass es ein Testamentsvollstreckerkonto ist und dass dies das Geld der Vorerbin ist? Irgendetwas fehlt mir da noch.




    Für Gerichte, Behörden, Banken muss dazu im Grundsatz nichts festgehalten werden, allerdings werden in der Konstellation "Behindertentestament" Sozialbehörden oder Maßnahmeträger Auskünfte und Erklärungen über Höhe und Zweck von Zahlungen an den Begünstigten verlangen. Dass man das sauber hinbekommt, ist ja gerade der Sinn der Gestaltungsform.

    Das stimmt so nicht ganz, denn wenn das Behindertentestament wasserdicht ist - und das ist es in diesem Fall -, dann muss man gerade NICHT den Sozialbehörden über jede Geldausgabe Rechenschaft ablegen. Weder über die Höhe noch über den Zweck noch wann oder wie oder was auch immer. Was nicht passieren darf, ist, dass Bargeld oder Überweisungen an die Vorerbin gehen, denn über dieses Geld könnte sie frei verfügen und es wäre sehr wahrscheinlich anrechenbares Einkommen. Es muss sichergestellt sein, dass der TV alle Rechnungen direkt an die Gläubiger zahlt, ohne dass die Vorerbin einen Cent davon in die Hände bekommt. Wie es mit Taschengeld und Kleinbeträgen aussieht, damit kenne ich mich nicht aus. Lieber auf Nummer sicher gehen und es nicht machen.


    Außerdem wird natürlich penibel Buch geführt, das ist klar. Auch, falls doch mal von irgendeiner Seite her eine Prüfung anstehen sollte.



    Ich wäre auch sicher gewesen, dass so ein Konto auf den Erben läuft und der TV halt irgendeine spezielle Vollmacht bekommt.

    Ein Konto auf den Namen des Erben zu führen finde ich persönlich riskant. Es sei denn, es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Erbe nicht über das Konto verfügen kann (Sperrvermerk).

  • Ein Konto auf den Namen des Erben zu führen finde ich persönlich riskant. Es sei denn, es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Erbe nicht über das Konto verfügen kann (Sperrvermerk).

    Ja, genau. Ich kenne solch ein Treuhandkonto von Mietkautionen.

    Der Vermieter eröffnet ein Konto, dass auf den Mieter läuft und desser Erträge er versteuern kann/muss. Ein Zugriff auf das Konto durch den Mieter ist jedoch nicht möglich.


    Genau Deine Fragen (was ist wenn der TV verstirbt??) stelle ich mir nämlich auch.

  • Ich kenne solch ein Treuhandkonto von Mietkautionen.

    Der Vermieter eröffnet ein Konto, dass auf den Mieter läuft und desser Erträge er versteuern kann/muss. Ein Zugriff auf das Konto durch den Mieter ist jedoch nicht möglich.

    Können solche Konten nur Vermieter eröffnen oder auch normale, private Personen wie eben Testamentsvollstrecker, die aus der Verwandtschaft kommen und keinem entsprechenden Beruf angehören? Weißt du das zufällig?

  • Mietkautionskonten eröffnet entweder der Vermieter auf seinen Namen, aber als ein von seinem Vermögen abgesondertes Treuhandkonto, oder der Mieter eröffnet das Konto und verpfändet es an den Vermieter. Die erste Variante wäre für Testamentsvollstrecker eine Möglichkeit. Aber du hast ja schon selbst die Erfahrung gemacht, dass sich keine Bank finden wird, die das macht. Die haben kein Interesse, sich den damit verbundenen (überflüssigen) Aufwand anzutun. Und gerade professionelle Testamentsvollstrecker kommen gar nicht erst auf solche Ideen. Wie es richtig ist, siehe oben. Der Testamentsvollstrecker eröffnet das Konto auf seinen Namen und da er kraft Gesetzes auch der alleinige wirtschaftlich Berechtigte ist, gibt es damit auch keine Probleme mit der Bank. Es gibt übrigens auch kaum noch Banken, die Mietkautionskonten eröffnen und wenn, dann verlangen sie dafür meistens abschreckende Gebühren.


    Zu den anderen Fragen, die aufgekommen sind:


    Wenn der Testamentsvollstrecker stirbt (oder das Amt niederlegt, weil er nicht mehr kann oder will), dann ernennt das Nachlassgericht einen neuen Testamentsvollstrecker, sofern nicht bereits der Erblasser diesen Fall im Testament geregelt hat. Der nimmt dann den Nachlass in seinen Besitz und seine Verwaltung.


    Das Finanzamt handelt bei der Zinsbesteuerung natürlich nicht einfach so "auf Zuruf". Dafür gibt es Regeln und das Verfahren ist auch in einem BMF-Schreiben beschrieben. Der Testamentsvollstrecker erklärt unter Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses gegenüber dem Erben, dass er das Konto als Verfügungsberechtigter im Sinne von § 35 der Abgabenordnung führt und die von der Bank bescheinigten und mit Kapitalertragsteuerabzug belegten Zinseinkünfte als Erträge des Nachlassvermögens für die Einkommenbesteuerung dem Erben zuzurechnen sind. Das reicht der Erbe zusammen mit dem Original der Steuerbescheinigung der Bank mit seiner Einkommensteuererklärung dem Finanamt vor. Normalerweise genügt es, diese Formalien einmalig zu absolvieren, in den Folgejahren geht es dann formlos.


    Wenn die Vorerbin durch testamentarische Anordnung auch über die Substanz des Nachlasses verfügen darf, dann ist das rechtlich gesehen ein Vermächtnis, das neben der (Vor-)Erbschaft ausgelobt wurde. Kann man so machen, ist aber in der Konstellation "Behindertentestament" nicht sinnvoll, denn das ist dann verwertbares eigenes Vermögen. Brauchen wir hier aber nicht weiter vertiefen, man muss Testamente so nehmen, wie sie sind.


    Wie man "festhält", dass ein Konto kein privates Konto, sondern ein als Testamentsvollstrekcer geführtes Konto ist, habe ich schon geschrieben. Bei Übernahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker den Bestand des Nachlasses zu inventarisieren und zu dokumentieren. Anschließend hat er dem Erben mindestens einmal jährlich Rechenschaft abzulegen. Insofern weiß der Erbe, was zum Nachlass gehört, wie es angelegt ist und welche Erträge daraus erzielt werden. Der Erbe ist also vollständig über den Bestand des Nachlasses zu informieren, er darf nur nicht darüber verfügen und hat auch bei der Verwaltung kein Mitspracherecht. Wenn der Erbe nicht geschäftsfähig sind, tritt der Betreuer an dessen Stelle.

  • Vielen Dank für all die Erklärungen.


    Jetzt habe ich noch eine Frage, die wohl ganz an den Anfang gehört hätte: Was kann man denn alles für Konten nehmen. Denn es soll natürlich möglichst Zinsen geben, was bei einem Girokonto kaum möglich ist. Geld anlegen als TV für jemand anderen, aber in eigenem Namen, funktioniert das auf die gleiche Weise?

  • Ja, der Testamentsvollstrecker hat einen weiten Ermessensspielraum. Erlaubt ist alles, was im Rahmen der testamentarischen Anordnungen des Erblassers als "ordnungsmäßige Verwaltung" anzusehen ist, siehe § 2216 BGB. Dazu gehören in jedem Fall alle Arten von insolvenzgeschützten Bankeinlagen ohne Währungsrisiko.

  • Ich möchte mich hier einklinken: ausgehend von einem Behindertentestament mit Dauertestamentvollstreckung für einen der Erben (Vorerbe), wer versteuert eventuelle Mieteinnahmen bis zur Erbauseinandersetzung in der Einkommensteuererklärung?

    Anteilig jeder Erbe inkl Vorerbe oder anteilig jeder Erbe aber der Testamentvollstrecker (TV) für den Vorerben? Vorerbe kann ja keine Einkünfte haben.


    Und: werden die "Ausgaben" wie Hausgeld äquivalent zum Abzug gebracht, kann also der praktisch mitellose Vorerbe daran beteiligt werden, oder wird er nur an den Einnahmen beteiligt?

  • Hallo zusammen,
    der Thread ist zwar schon etwas älter, hat mir aber sehr geholfen. Vielen Dank dafür :)

    Ich hätte noch eine weitere Frage: Mein Fall ist sehr analog zu dem des ursprünglichen Erstellers. Ich würde jetzt wie oben beschrieben ein Konto bei einer neuen Bank auf meinen Namen (also den TV) eröffnen. Üblicherweise muss man dabei aber ja seine SteuerID angeben und die Finanzgewinne werden automatisch ans Finanzamt übertragen. Das wäre in dem Fall aber ja blöd, da die Gewinne ja vom Erben versteuert werden sollen. Hat da jemand Erfahrungen? Kann man der Bank sagen, dass die Daten einfach nicht ans Finanzamt geschickt werden?

    Ich würde mich freuen, wenn trotz der langen Pause noch jemand mitliest und eine Antwort parat hat. Danke!

  • Aber (wenn Du keinen Freistellungsauftrag einreichst) werden die Gewinne doch direkt versteuert, also vom Gewinn abgezogen.

    Es ist dann Sache der Erben, das in ihren Erklärungen anzugeben um die Steuern zurück zu bekommen.

    Dürfte also für Dich kein Problem sein.