Als Freiberufler gemeinnützig tätig - muss ich Umsatzsteuer zahlen?

  • Ich bin als Freiberufler gemeinnützig tätig - ich biete kostenlose Berufsberatung an für junge Erwachsene, finanziert von einer Stiftung aus dem Ausland (registiert als gemeinnützige Organisation in den Niederlande, Großbritannien und USA). Muss ich Umsatzsteuer zahlen? Wenn ich eine gGmbH hätte oder einen gemeinnützigen Verein dann wäre ich ja von Umsatzsteuer etc. befreit. Ist das als Freiberufler auch möglich? Wie? Selbst eine gGmbH oder ähnliches gründen lohnt sich für mich nicht da ich es nur dieses Jahr mache. Wenn es nur via eine Organisation möglich ist, könnte ich eine gGmbH oder einen gemeinnützigen Verein finden der das Geld von der Stiftung annimmt und es mir dann umsatzsteuerfrei auszahlt, entweder mit einer Anstellung (als Arbeitgeber) oder als Auftraggeber?

    Falls ich Umsatzsteuer zahlen muss, 7% oder 19%?

    Hab schon viel gegooglet und zwei Bekannte gefragt, hab aber noch leider keine Antwort finden können. Falls Sie mir helfen können wäre ich sehr dankbar! Ich bin auch an telefonischer Beratung dazu interessiert (auch wenn Sie kein Experte sind), schreiben Sie mir einfach ihren Stundensatz (wahrscheinlich würden 5-10min ausreichen) und wie ich sie erreichen kann. Vielen Dank! :)

  • Hallo zusammen,

    willkommen im Forum.

    Wenn kein Geld fliest oder sonstige Geldwerte Leistungen/Vorteile bezogen werden dürfte es steuerlich uninteressant sein. Wenn Sie ehrenamtlich tätig sind.

    Wenn Sie selbst Geld bekommen ist es voll steuerpflichtig.

    Das Finanzamt kann es genau sagen.

    LG

  • "Umsatzsteuer" und "kostenlos" passt nicht zusammen.


    Allerdings gibt es da einen Hinweis, dass eine Stiftung irgendwas bezahlt. Wenn Du da also Geld bekommst und das nicht im Rahmen einer Aufwandsentschhädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit zu sehen ist, hängt es vom Jahresumsatz ab, ob Du umsatzsteuerpflichtig bist. Bis 22.000 EUR gibt es die Kleinunternehmerregelung. Dann musst du keine Unsatzsteuer abführen.

  • Die Vergütung kann nach § 4 Nr. 22 a) UStG umsatzsteuerfrei sein. Details sollten mit einem Steuerberater besprochen werden. Es reicht aber auf keinen Fall aus, dass der Auftraggeber nach irgendwelchen ausländischen Regeln gemeinnützig ist, erforderlich ist eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die deutsche Finanzverwaltung nach § 60a AO. Sinnvollerweise sollte auch die Frage der Umsatzsteuerpflicht vorab mit dem Finanzamt geklärt werden. Und damit ist nicht gemeint, beim Finanzamt anzurufen und mal unverbindlich darüber zu reden, wie hier immer gerne empfohlen wird, sondern es sollte ein Antrag auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO sein, dann hat man von der Antwort auch etwas. Falls Umsatzsteuerpflicht bestehen sollte, wären 19% abzuführen.