Berechnung Einkommensteuer 2023

  • Meine Partnerin (unverheiratet) hatte im Jahr 2023 folgendes Einkommen:


    Steuerbrutto: 540 Euro

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: 3.300 (vom Arbeitgeber ausgezahlt --> Lohnersatzleistung)

    Elterngeld 15.300 Euro


    Sie hat noch ein Depot mit einem ETF. Hier ist bisher ein Gewinn von 5.000 Euro aufgelaufen. Der Sparerfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro wurde für dieses Jahr bereits ausgeschöpft.


    Wenn man den ETF jetzt komplett dieses Jahr noch verkaufen würde, würde ja 27,8 % Abgeltungssteuer anfallen.


    Meine Frage ist jetzt, wenn man den ETF dieses Jahr noch verkaufen würde und die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.000 Euro in der Einkommensteuererklärung angeben würde, würde man die Abgeltungssteuer zurückerhalten bzw. würde eine Einkommensteuer bei den oben genannten Einkünften anfallen?


    Zu erwähnen ist noch, dass wir ein gemeinsames Kind (1 J.) haben, für welches wir Kindergeld auf ein Gemeinschaftskonto ausgezahlt bekommen.

  • Meine Partnerin (unverheiratet) hatte im Jahr 2023 folgendes Einkommen:


    Steuerbrutto: 540 Euro

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: 3.300 (Lohnersatzleistung)

    Elterngeld 15.300 Euro

    Der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld und das Elterngeld bleiben unversteuert, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

    Sie hat noch ein Depot mit einem ETF. Hier ist bisher ein Gewinn von 5.000 Euro aufgelaufen. Der Sparerfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro wurde für dieses Jahr bereits ausgeschöpft.


    Wenn man den ETF jetzt komplett dieses Jahr noch verkaufen würde, würde ja 27,8 % Abgeltungssteuer anfallen.

    Wie errechnest Du die 27,8%? Ich bekomme diesen Prozentsatz mit und ohne Kirchensteuer nicht hin.

    Meine Frage ist jetzt, wenn man den ETF dieses Jahr noch verkaufen würde und die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.000 Euro in der Einkommensteuererklärung angeben würde, würde man die Abgeltungssteuer zurückerhalten bzw. würde eine Einkommensteuer bei den oben genannten Einkünften anfallen?

    Mit allem Vorbehalt glaube ich, daß Deine Partnerin mit einer Günstigerprüfung letztlich besser fährt als mit der Abgeltungssteuer.


    Auch dann, wenn sie die erhaltenen Beträge normal versteuern müßte, würde sie mit einer Normalversteuerung auch der Kapitaleinkünfte günstiger fahren als mit der Abgeltungssteuer.


    Progressionsvorbehalt rechnet man so:


    Sie hat erhalten 540 € Lohn, 3.300 € Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, 15.300 € Elterngeld, macht zusammen 19.140 €. Für 19.100 € zu versteuerndes Einkommen müßte sie (Steuertarif 2023) 1.738 € Steuer bezahlen, also 9%. Versteuern muß sie nur den Lohn, also 540 €, somit zahlt sie darauf 540 * 9% = 49 € Steuer.


    Für 5000 € zu versteuernde Kapitaleinkünfte müßte sie bezahlen 1.318,75 € Kapitalertragsteuer + SolZ (Kirchensteuer habe ich weggelassen!), zusammen somit 1368 €.


    Mit der Günstigerprüfung ist die Basis der Berechnung 24.140 €; dafür wären 3045 € Steuer fällig, also 12,6%. Versteuern muß sie 5,540 € mit 12,6%, das sind 699 € für Lohn und Kapitaleinkünfte.


    Wenn sie den ETF also noch dieses Jahr verkauft (Achtung! Müßte dann wirklich heute oder morgen sein!), versteuert sie den Wertzuwachs des ETFs mit lediglich 12,6% (und erspart sich noch die Versteuerung der Vorabpauschale für diesen Teil). Sie kann den ETF dann ja in wenigen Tagen zurückkaufen, wenn sie will.


    (Überschlägige Rechnung, ich bin kein Steuerfachmann, und es ist nicht sicher, daß Du alle relevanten Angaben gemacht hast. Krankenkassenbeiträge hat sich vermutlich bezahlt, die kann sie noch absetzen, Arbeitslosenversicherung und Privathaftpflichtversicherung vermutlich auch.)

  • Von den 5000 Euro Kursgewinn sind bei Aktienfonds natürlich nur 70% steuerpflichtig.


    Die übrigen Kapitalerträge, die den Sparerfreibetrag aufgefressen haben, sollte man in dieser Situation für die Günstigerprüfung ebenfalls angeben. Denn die würden dann auch mit weniger als 25%+x versteuert.

  • Ok dann lohnt es sich eigentlich nicht dieses Jahr noch den ETF zu verkaufen, weil ja dann eine Einkommensteuer aufgrund der Kapitaleinkünfte anfallen würde (die 49 Euro aufgrund des Lohns vernachlässige ich jetzt Mal)


    Sie hat vor ab Oktober 2024 wieder auf Teilzeit zu arbeiten. Von Januar bis September hat sie keinerlei Einkommen.


    Dann wird sie ja 2024 die 3 Monate keine hohen Arbeitseinkünfte erzielen. Dann würde sich es eher nächstes Jahr lohnen den ETF komplett zu verkaufen und sich dann die Abgeltungssteuer über die Einkommensteuererklärung 2024 zurückzuholen. Oder was meint ihr?

  • Wenn beide Jahre niedrige Einkommen haben, lohnt es sich, den Verkauf hälftig auf beide Jahre zu verteilen.


    Die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge ist beidesmal niedriger als die Abgeltungssteuer.

  • Im Jahr 2024 hat sie ca. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von max. 6000 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale. Wenn man den ETF erst nächstes Jahr komplett verkaufen würde dürfte doch überhaupt keine Einkommensteuer anfallen, wenn man die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung 2024 berücksichtigt oder nicht?

  • Von den 5000 Euro Kursgewinn sind bei Aktienfonds natürlich nur 70% steuerpflichtig.

    Stimmt. Ich habe die Teilfreistellung bei der Kalkulation nicht berücksichtigt. Damit wird die Rechnung noch etwas besser.


    Noch eine Korrektur: Wenn ein Umsetzen der ETFs geplant ist, würde ich es heute machen (oben habe ich geschrieben: heute oder morgen). Abrechnung ist ja immer 2 Bankarbeitstage später. Ich hatte nicht auf dem Schirm, daß der 30. 12. dieses Jahr als Samstag kein Bankarbeitstag ist.


    Also heute, den 27.12. machen, am 29.12. kann noch abgerechnet werden.

    Die übrigen Kapitalerträge, die den Sparerfreibetrag aufgefressen haben, sollte man in dieser Situation für die Günstigerprüfung ebenfalls angeben. Denn die würden dann auch mit weniger als 25%+x versteuert.

    Angeben sollte man sie schon. Zur Durchführung der Günstigerprüfung will das Finanzamt alle Kapitaleinkünfte kennen. Auf den Steuerbescheinigungen steht das freigestellte Volumen ja mit drauf. Aber auch dann, wenn die Kapitaleinkünfte normal versteuert werden, sind die ersten 1000 € (für Ledige) steuerfrei.

  • Ok dann lohnt es sich eigentlich nicht, den ETF zu [noch dieses Jahr zu] verkaufen, weil ja dann eine Einkommensteuer aufgrund der Kapitaleinkünfte anfallen würde (die 49 Euro aufgrund des Lohns vernachlässige ich jetzt mal).


    Sie hat vor, ab Oktober 2024 wieder auf Teilzeit zu arbeiten. Von Januar bis September hat sie keinerlei Einkommen.


    Dann wird sie ja 2024 die 3 Monate keine hohen Arbeitseinkünfte erzielen. Dann würde sich es eher nächstes Jahr lohnen, den ETF komplett zu verkaufen und sich dann die Abgeltungssteuer über die Einkommensteuererklärung 2024 zurückzuholen. Oder was meint ihr?

    Wer gar kein Einkommen hat, könnte mal beim Finanzamt nachfragen, ob er eine Nichtveranlagungsbescheinigung bekommt. Dann zieht die Bank gleich gar keine Abgeltungssteuer ab.

    Im Jahr 2024 hat sie ca. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von max. 6000 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale.

    ... abzüglich Rentenbeiträge, abzüglich Krankenversicherung, abzüglich Arbeitslosenversicherung und vielleicht sonst noch etwas.

    Wenn man den ETF erst nächstes Jahr komplett verkaufen würde, dürfte doch überhaupt keine Einkommensteuer anfallen, wenn man die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung 2024 berücksichtigt oder nicht?

    Steuer optimiert man sinnvollerweise proaktiv, also für die Zukunft. Wenn das nächstes Jahr so wird, wie Du es schreibst, ist Dein Vorgehen sinnvoll. Heiratet Ihr beide (was bei gemeinsamem Kind zumindest eine Option ist), kann es sein, daß die Familie insgesamt noch weniger Steuer zahlt, als wenn nur Deine Partnerin auf ihr kurzes Erwerbseinkommen und die Kapitaleinkünfte nichts zahlt.


    Man muß sich das im Einzelfall durchrechnen, außerdem sind Geld und Steuer nicht der einzige Aspekt im Leben.