Strompreisbremse

  • Hallo, Forum, die Finanztip-Redaktion hat bereits mehrmals erläutert (zuletzt im Newsletter vom 09.02.2024), dass der Versorger in der Jahresabrechnung die komplette Entlastung, basierend auf 80% der Jahresverbrauchsprognose, gutschreiben muss, und zwar auch dann, wenn der Kunde besonders viel gespart hat und faktisch weniger als 80% der Jahresverbrauchsprognose verbraucht hat.

    Ich hätte gerne gewusst, an welcher Stelle dieser Sachverhalt im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) geregelt ist.
    Auch nach mehrmaligem Durchlesen des Gesetzes habe ich dort keinen Passus gefunden, der diese Behauptung stützen würde.


    Vielen dank im Voraus für Euer Feedback.

  • Das ergibt sich implizit: du bekommst einen Entlastungsbetrag und dieser ist unabhängig von deinem (aktuellen) Verbrauch (sondern berechnet sich aus Prognose und Differenz zwischen Arbeitspreis und Preisgrenze). Ergo spielt dein Verbrauch keine Rolle bis irgendetwas anderes im Gesetz steht (z.b. dass deine Entlastung nicht höher als deine Kosten sein darf).

  • Ich hätte gerne gewusst, an welcher Stelle dieser Sachverhalt im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) geregelt ist.

    Ich habe die dazu notwendige Erkenntnis am 02.04.2023 gewonnen und insbesondere hier
    erklärt.
    Link: RE: Strompreisbremse

    Zitat
    aus einem anderen Beitrag von mir:

    Bei der Gas- und auch bei der Strompreisbremse erhält man Monat für Monat einen Entlastungsbetrag, der sich nach dem Arbeitspreis (AP) am 01.März 2023 richtet, rückwirkend auch für Januar und Februar 2023.

    In diesem Fall 38.916 x (15,9 - 12,0) = 1.517,72 €/Monat (x 3)

    Ändert sich am 1. eines der Folgemonate der AP wird mit der neuen Differenz gerechnet, also

    AP - 12.

    Sinkt der AP auf 12 Ct/kWh oder darunter, gibt es in den Monaten, in denen das so ist, keine Entlastung mehr.


    Diese Erkenntnis kann man in oder ab dem Beitrag # 19 hier nachlesen

    (zwar unter 'Strombreisbremse', - gilt aber (auch) für die Gaspreisbremse:

    RE: Strompreisbremse

    Ausschnitt daraus:

    Zitat

    "Es kann doch nicht sein, dass wir - mit einer gewissen Schwarmintelligenz ausgestattet- uns hier im Finanztippforum tummeln und dass die Finanztippredakteure hier nicht mitlesen und in dem Finanztipp- Newsletter nun wiederholt die Meinung vertreten, dass der Entlastungsbetrag ein Festbetrag ist und nicht vom Verbrauch abhängt.

    Da ist auch nichts missverständlich!

    Ich habe das EWPB-Gesetz noch mal gelesen und bin nun überzeugt, dass in der endgültigen Abrechnung Monat für Monat -unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch- in der Abrechnung der Entlastungsbetrag angesetzt wird, der fest ist, wenn sich ab dem 1. März 2023 die Differenz zwischen AP (bei mir 16,99 -12,00) nicht ändert.


    Es wird in der Abrechnung Monat für Monat diese Differenz mit dem Zwölftel der Sept22-80%Prognose in kWh multipliziert.

    Dieser monatliche Entlastungsbetrag ändert sich, wenn man zu einem Anbieter wechselt, dessen AP über 12 Cent liegt, und ist Null, wenn er unter 12 Ct/kWh liegt.


    Für den Fall, dass der Wechsel mitten in einem Monat stattfindet, wird der Entlastungsbetrag tageweise aufgeteilt ......"

    berghaus 02.04.23

    Zitat Ende

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    Es gibt danach viele weitere Beiträge von mir, in denen erklärt wird, dass die Aussagen von finanztip und dem Ministerium nicht falsch sind, aber - wie man hier in zahlreichen Beiträgen sehen kann- immer wieder in die Irre führen, weil das zu pauschal dahin gesagt wird und nur unter bestimmten Besonderheiten gilt.


    Ich kann jetzt hier (und nicht immer wieder) alle Beiträge verlinken.

    Wer interessiert ist, kann diese unter 'berghaus' Beiträge durchsehen.

    berghaus 12.02.24