Dienstwagen zum Pendeln

  • Habe eine Frage zu zur Nutzung eines Dienstwagens:


    Wenn man als Angestellter einen Dienstwagen nur zum Pendeln zwischen Arbeitsplatz und Wohnort fährt (also keine weiteren Dienstfahrten) und ihn nicht privat nutzen darf (und auch nicht privat nutzt), ist dann das Prinzip des geldwerten Vorteils relevant, d.h. muss man dies versteuern? (1%-Regelung d.h. 0,25% für E-Auto bzw. +0,03%)


    Laut diesem Finanztip-Artikel entsteht kein geldwerter Vorteil: https://www.finanztip.de/dienstwagen-besteuerung/ Allerdings ist hier nicht gesagt, dass der Dienstwagen nur zum Pendeln genutzt wird.


    An anderer Stelle im Forum, gibt es andere Ansichten: RE: Dienstwagen ohne private Nutzung - steuerliche Behandlung


    Was ist richtig?

  • Dachte ich auch, aber in o.g. Finanztip-Artikel steht folgendes:

    Wenn Du angestellt bist und mit Deinem Dienstwagen ausschließlich von der Wohnung zum Arbeitsplatz fährst, brauchst Du keine Steuern auf eine private Nutzung des Autos zu zahlen. Denn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht der Privat-, sondern der Erwerbssphäre zuzuordnen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 6. Oktober 2011, Az. VI R 56/10).

    Begründung: Die Fahrt zur Arbeit per Geschäftswagen ist kein Privatvergnügen. Der Arbeitgeber braucht nicht zu kontrollieren, ob sich der Mitarbeiter an die Vorgabe hält, das Auto nicht privat zu nutzen. Wer dagegen das Auto ausdrücklich privat fahren dürfe, müsse zahlen.

    Geklagt hatte ein Autoverkäufer, der aufgrund einer mündlichen Erlaubnis seines Arbeitgebers einen Vorführwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Das Fahrzeug privat zu nutzen, war ihm jedoch laut Arbeits­vertrag verboten. Das Finanzamt unterstellte dennoch eine Privatnutzung und folglich einen geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung – mit dem Argument, der Anschein spreche für eine private Nutzung.

    Gegen die Entscheidung legte der Mann Einspruch ein und klagte anschließend vor dem Finanzgericht, vor dem er in erster Instanz unterlag. Der Bundesfinanzhof gab dem Autoverkäufer in der letzten Instanz Recht und urteilte, er habe es nicht privat genutzt. Denn genau das hatte der Arbeitgeber ja im Arbeits­vertrag untersagt und zudem die Kilometerstände der Vorführautos kontrolliert. Dabei sind Kontrollen, ob ein Mitarbeiter ein ausdrückliches Verbot der Privatnutzung unterläuft, nicht einmal erforderlich. Das Finanzamt dürfe nicht einfach unterstellen, dass sich der Verkäufer nicht an das Verbot seines Arbeitgebers hält.

    Die 1-Prozent-Regelung sei jedenfalls auf das Pendeln von und zur Arbeit mit einem Firmenwagen nicht anwendbar, urteilten die obersten Finanzrichter. Denn der Gesetzgeber habe die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eindeutig „der Erwerbssphäre zugeordnet“.

    Tipp: Nutzt Du Deinen Dienstwagen ausschließlich beruflich und willst die 1-Prozent-Regelung vermeiden? Dann sollte Dein Arbeitgeber die Privatnutzung schriftlich verbieten. Ob Du dieses Verbot einhältst, muss er nicht kontrollieren.

    Ist nichts geregelt, kann das Finanzamt dagegen davon ausgehen, dass Du das Auto auch privat nutzen darfst. Denn es ist nicht vorgeschrieben, dass entsprechende Vereinbarungen nur schriftlich gelten. Auch mündlich kann Dein Chef Dir die Privatnutzung erlauben. Ein Privatnutzungsvebot wird das Finanzamt Dir aber nicht abnehmen, wenn der Dienstwagen das einzige Auto ist, das Du fahren kannst. Nutzt Du aber für private Fahrten ein weiteres, eigenes Auto, dann kannst Du das glaubhaft versichern.


    Ich bin mir aber nicht sicher, ob das noch up to date ist.