Firmenwagen versteuern Dienstwagen: Fahrten­buch oder 1-Prozent-Regel nutzen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, den Du als Arbeitnehmer versteuern musst.
  • Es gibt zwei Wege der Besteuerung: Fährst Du viel privat, ist oft die pauschale 1-Prozent-Regelung günstiger. Ist Dein Dienstwagen ein teurer Gebrauchtwagen, dann kann das Fahrten­buch attraktiver sein.Du kannst Dich für die Methode entscheiden, die für Dich günstiger ist.
  • Elektroautos sind steuerlich bessergestellt. Bei seit 2019 gekauften oder geleasten E-Autos musst Du nicht den gesamten Preis versteuern. Teils gilt diese Förderung auch für Plug-in-Hybride. 

So gehst Du vor

  • Führe zuerst ein Fahrten­buch. Im Laufe eines Jahres solltest Du erkennen, welche Art der Besteuerung für Dich günstiger ist. Entscheidest Du Dich für die 1-Prozent-Regelung, kannst Du wechseln.
  • Bleibst Du beim Fahrten­buch, muss es die strengen Anforderungen des Finanzamts erfüllen. Im Ratgeber Fahrten­buch empfehlen wir Vimcar, Driverslog Pro 2 und Kfz-Fahrtenbuch als elektronische Lösungen.

Wenn Dir Deine Chefin oder Dein Chef einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, den Du auch privat nutzen darfst, dann musst Du für diese private Nutzung Steuern zahlen. Denn das Finanzamt betrachtet die unentgeltliche Überlassung des Autos zur privaten Nutzung als Sachzuwendung. Auf diesen geldwerten Vorteil fällt Einkommensteuer an. Du musst also den Dienstwagen versteuern, zumindest den Anteil Deiner privaten Nutzung. 

Wie wird die private Nutzung versteuert?

Du hast zwei Möglichkeiten, die private Nutzung des Firmenwagens zu versteuern: entweder pauschal über die sogenannte 1-Prozent-Regelung oder über das Führen eines Fahrten­buchs. Die gewählte Variante musst Du beziehungsweise Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin das gesamte Jahr über beibehalten. Es ist also nicht möglich, während eines Kalenderjahres von einer Methode zur anderen zu wechseln.

Für Deine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung bist Du allerdings nicht dauerhaft an die zuvor gewählte Variante gebunden: Du kannst sie zu Jahresbeginn wechseln, falls die andere Berechnungsart für Dich günstiger ist. Auch für den Fall, dass Du im Laufe des Jahres ein anderes Fahrzeug nutzt, kannst Du die Versteuerungsmethode ändern. 

Wie funktioniert die 1-Prozent-Regelung?

Die meisten Dienstwagenfahrer nutzen die pauschale 1-Prozent-Regelung. Dabei spielt der sogenannte Listenpreis des Firmenwagens zum Zeit­punkt der Erstzulassung die wichtigste Rolle. 

Geldwerter Vorteil - Laut Einkommensteuergesetz kannst Du die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises ansetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) . Die Ein-Prozent-Pauschale gilt nicht nur für gekaufte Fahrzeuge, sondern auch für geleaste oder gemietete Pkw. Fährst Du zum Beispiel ein Auto mit einem Listenpreis von 50.000 Euro, dann beträgt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, 500 Euro pro Monat. Auf diesen Betrag musst Du monatlich Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zahlen.

Passiert ein Unglück und Du kannst das Auto aufgrund eines ärztlichen Fahrverbots überhaupt nicht nutzen, entfällt der geldwerte Vorteil zumindest für die vollen Monate, in denen dieses Fahrverbot gilt. Wichtig ist auch, dass der Dienstwagen in der Zeit der Fahruntüchtigkeit nicht anderweitig – zum Beispiel von einem Familienangehörigen – genutzt wurde. 

So entschied das Finanzgericht Düsseldorf den Fall eines Steuerzahlers, dem nach einem Hirnschlag für mehr als fünf Monate von einem Arzt Fahruntüchtigkeit attestiert wurde. Erst nachdem der Mann in einer Fahrschule seine erneute Fahrtüchtigkeit belegt hatte, musste er wieder einen monatlichen geldwerten Vorteil versteuern (Urteil vom 24. Januar 2017, Az. 10 K 1932/16 E).

Das Gericht akzeptierte jedoch nur die vollen Monate der Fahruntüchtigkeit. Der Autofahrer erlitt den Hirnschlag am 23. Februar, am 29. Juli desselben Jahres wurde das ärztliche Fahrverbot aufgehoben. Für den kompletten Februar und Juli musste er den geldwerten Vorteil versteuern.

Listenpreis - Maßgebend ist der Listenpreis zum Zeit­punkt der Erstzulassung. Als Listenpreis gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer – selbst dann, wenn beim Kauf gar keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Tipp: Wird zum Beispiel ein Navigationsgerät oder ein Flüssiggastank nachträglich eingebaut, erhöht dies nicht den geldwerten Vorteil.

Der Listenpreis gilt auch, wenn Deine Firma wegen eines Preisnachlasses weniger bezahlt hat oder für Dich einen Gebrauchtwagen als Dienstfahrzeug angeschafft hat. Hat Deine Firma für das gebrauchte Auto 20.000 Euro bezahlt und der Neupreis lag bei 50.000 Euro, musst Du trotzdem 500 Euro – 1 Prozent von 50.000 Euro – im Monat versteuern.

Nicht zum Listenpreis des Geschäftswagens gehören

  • die Kosten der Überführung und Zulassung des Fahrzeugs,
  • der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen, etwa Winterreifen und
  • die Kosten für ein Autotelefon, Privatgespräche sind nach Paragraf 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.

Erstattet Dir Dein Unternehmen die folgenden, bei Privatfahrten mit Deinem Firmenwagen entstandenen Ausgaben, gelten diese in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie sind also durch die Ein-Prozent-Regelung nicht abgegolten:

  • Straßennutzungsgebühren (zum Beispiel Parkgebühren, Mautgebühren, Straßenvignetten),
  • Aufwendungen für den Transport des Autos (beispielsweise Autoreisezug, Fähren) sowie
  • Kosten für die Mitgliedschaft in einem Automobilklub oder einen Autoschutzbrief.

Kostendeckelung- Nutzt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer einen Firmenwagen, bei dem nur geringe Kfz-Kosten anfallen, weil dieser beispielsweise bereits komplett abgeschrieben ist, kann es vorkommen, dass die tatsächlichen Kosten niedriger sind als der private Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regelung. In diesem Fall kann dieser gedeckelt werden. Die private Nutzung wird dann bei der Einkommensteuer mit den vollen tatsächlichen Kosten bewertet.   

Umsatzsteuer - Bist Du selbstständig, musst Du für die private Nutzung Deines Firmenautos nicht nur Einkommensteuer, sondern in der Regel auch Umsatzsteuer zahlen. Das gilt sowohl für die 1-Prozent-Regelung als auch für das Fahrten­buch. Freiberufler wie eine Ärztin, ein Apotheker, eine Rechtsanwältin oder ein Journalist sowie andere Selbstständige sollten das unbedingt im Blick behalten. 

Was bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu beachten ist

Oft ist es Dir auch erlaubt, Deinen Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu nutzen. Wendest Du dann die 1-Prozent-Regelung an, erhöht sich der monatliche pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer der einfachen Strecke um 0,03 Prozent des Listenpreises. Bei einem Arbeitsweg von 20 Kilometer und einem Listenpreis von 50.000 Euro kommen damit zu den 500 Euro laut 1-Prozent-Regelung nochmals 300 Euro monatlich hinzu, so dass Du in diesem Fall bereits 800 Euro mehr zu versteuern hast.

Statt dieser Pauschale kannst Du Dich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer für eine Einzelbewertung entscheiden. Das ist günstiger, wenn Du durchschnittlich weniger als an 15 Tagen pro Monat zum Arbeitsplatz pendelst; also bis zu 180 Fahrten im Jahr. Du musst dann für jede tatsächliche Fahrt 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer ansetzen. Dafür musst Du dem Arbeitgeber schriftlich erklären, wann Du diese Fahrten unternommen hast.

Seit 2019 kannst Du von der Firma verlangen, dass sie die Methode der Einzelbewertung bei der Lohnbesteuerung anwenden soll. Detaillierte Informationen unter anderem dazu enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur „lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“ vom 4. April 2018.

Die Einzelbewertungs-Methode musst Du für das ganze Jahr anwenden. Du kannst auch noch während des Jahres von der 0,03-Prozent-Regelung zur Einzelbewertung wechseln. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr ist grundsätzlich möglich, wenn Du die einzelnen Fahrten aufzeichnest und nachweisen kannst. Hat die Arbeitgeberin zunächst nach der 0,03-Prozent-Regelung abgerechnet, könnte sie dann die Lohnsteuer rückrechnen – und zwar für das gesamte Jahr. Dies haben die Lohnsteuerreferatsleiter der Länder beschlossen (Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 21. Mai 2021, Az. VI 302 – S 2334 – 372). 

Wurde dies beim monatlichen Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt, könntest Du Dir zumindest den steuerlichen Vorteil im Rahmen Deiner Steu­er­er­klä­rung sichern. Eventuell zu viel bezahlte Sozialversicherung kann aber nicht nachträglich korrigiert werden.

Nutzt Du Deinen Dienstwagen auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung, erhöht sich die Pauschale für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Heimatort um 0,002 Prozent des Listenpreises. Das gilt allerdings nicht für Fahrten, die Du als Werbungskosten absetzen kannst (§ 8 Abs. 2 EStG). 

Wenn Du Deinen Firmenwagen für Familienheimfahrten nutzt, so kannst Du diese Kosten auch dann nicht als Werbungskosten absetzen, wenn Du für das Auto ein Nutzungs­entgelt leisten musst oder indivi­duelle Kfz-Kosten zu tragen hast. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 4. August 2022 (Az. VI R 35/20). 

Gewerbetreibende, Freiberuflerinnen und alle anderen Gewinnermittler können die Einzelbewertungs-Methode nicht nutzen, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 12. Juni 2018, Az. VIII R 14/15).

Wichtig: Wenn Du angestellt bist und mit Deinem Dienstwagen ausschließlich von der Wohnung zum Arbeitsplatz fährst, brauchst Du keine Steuern auf eine private Nutzung des Autos zu zahlen. Denn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht der Privat-, sondern der Erwerbssphäre zuzuordnen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 6. Oktober 2011, Az. VI R 56/10).

Begründung: Die Fahrt zur Arbeit per Geschäftswagen ist kein Privatvergnügen. Der Arbeitgeber braucht nicht zu kontrollieren, ob sich der Mitarbeiter an die Vorgabe hält, das Auto nicht privat zu nutzen. Wer dagegen das Auto ausdrücklich privat fahren dürfe, müsse zahlen.

Geklagt hatte ein Autoverkäufer, der aufgrund einer mündlichen Erlaubnis seines Arbeitgebers einen Vorführwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Das Fahrzeug privat zu nutzen, war ihm jedoch laut Arbeits­vertrag verboten. Das Finanzamt unterstellte dennoch eine Privatnutzung und folglich einen geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung – mit dem Argument, der Anschein spreche für eine private Nutzung.

Gegen die Entscheidung legte der Mann Einspruch ein und klagte anschließend vor dem Finanzgericht, vor dem er in erster Instanz unterlag. Der Bundesfinanzhof gab dem Autoverkäufer in der letzten Instanz Recht und urteilte, er habe es nicht privat genutzt. Denn genau das hatte der Arbeitgeber ja im Arbeits­vertrag untersagt und zudem die Kilometerstände der Vorführautos kontrolliert. Dabei sind Kontrollen, ob ein Mitarbeiter ein ausdrückliches Verbot der Privatnutzung unterläuft, nicht einmal erforderlich. Das Finanzamt dürfe nicht einfach unterstellen, dass sich der Verkäufer nicht an das Verbot seines Arbeitgebers hält.

Die 1-Prozent-Regelung sei jedenfalls auf das Pendeln von und zur Arbeit mit einem Firmenwagen nicht anwendbar, urteilten die obersten Finanzrichter. Denn der Gesetzgeber habe die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eindeutig „der Erwerbssphäre zugeordnet“.

Tipp: Nutzt Du Deinen Dienstwagen ausschließlich beruflich und willst die 1-Prozent-Regelung vermeiden? Dann sollte Dein Arbeitgeber die Privatnutzung schriftlich verbieten. Ob Du dieses Verbot einhältst, muss er nicht kontrollieren. 

Ist nichts geregelt, kann das Finanzamt dagegen davon ausgehen, dass Du das Auto auch privat nutzen darfst. Denn es ist nicht vorgeschrieben, dass entsprechende Vereinbarungen nur schriftlich gelten. Auch mündlich kann Dein Chef Dir die Privatnutzung erlauben. Ein Privatnutzungsvebot wird das Finanzamt Dir aber nicht abnehmen, wenn der Dienstwagen das einzige Auto ist, das Du fahren kannst. Nutzt Du aber für private Fahrten ein weiteres, eigenes Auto, dann kannst Du das glaubhaft versichern.

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Was ist bei einem Fahrten­buch zu beachten?

Statt der 1-Prozent-Pauschale kannst Du auch die tatsächlichen Aufwendungen als geldwerten Vorteil ansetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).

Beispielrechnung:

  • Du fährst mit Deinem Dienstwagen 24.000 Kilometer im Jahr.
  • Die gesamten Aufwendungen etwa für Benzin, Werkstatt und Kfz-Versicherung betragen 6.000 Euro. Das ergibt 6.000 / 24.000 = 0,25 Euro pro Kilometer.
  • Du bist 3.600 Kilometer privat gefahren. Du rechnest 3.600 x 0,25 = 900 Euro. Für Deine private Nutzung hattest Du also Kosten von 900 Euro.
  • Demnach rechnet der Fiskus 900 Euro zu Deinem zu versteuernden Einkommen hinzu.

Zum Vergleich: Mit der 1-Prozent-Regel müsstest Du bei einem Listenpreis von 30.000 Euro deutlich mehr versteuern: 300 Euro pro Monat, also 3.600 Euro im Jahr. Hinzu kommen unter Umständen zusätzlich noch die gefahrenen Kilometer zur ersten Arbeitsstätte.

Du siehst, dass es erhebliche Unterschiede bei der Steuer zwischen den beiden Möglichkeiten geben kann.
Als Faustregel gilt: Je höher Dein privater Anteil bei der Nutzung des Firmenwagens ist, desto eher lohnt sich die 1-Prozent-Regel. Fährst Du hingegen wie im Beispiel wenig privat, ist meist das Fahrten­buch die bessere Lösung.

Verwendest Du ein Fahrten­buch, zählen für die Steuer sämtliche mit dem Pkw zusammenhängenden Kosten – also auch die jährliche Abschreibung des Fahrzeugs ohne Sonderabschreibungen. Bemessungsgrundlage ist nicht der Listenpreis, sondern die tatsächlichen An­schaf­fungs­kos­ten einschließlich Umsatzsteuer. Dabei ist bei einem Neuwagen von einer sechsjährigen Nutzungsdauer auszugehen. Für Gebrauchtwagen musst Du die Restnutzungsdauer schätzen und dabei Alter und Fahrzeugzustand berücksichtigen.

Klar ist damit auch, dass bei einem gebrauchten Dienstwagen das Fahrten­buch einen zusätzlichen Vorteil gegenüber der 1-Prozent-Regelung hat. Denn bei dieser zählt immer der Listenpreis für einen Neuwagen, ein Gebrauchter ist in der Anschaffung natürlich wesentlich günstiger. 

Wahlfreiheit zwischen Fahrten­buch und 1-Prozent-Regel

Du hast die Möglichkeit, zunächst mit Deinem Chef oder Deiner Chefin zu vereinbaren, dass sie bei der Gehaltsabrechnung die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Methode versteuern und Du kannst dennoch in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung die tatsächlichen Aufwendungen anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrten­buchs sowie von Einzelbelegen ansetzen. Dieses musst Du jedoch von Anfang an führen.

Auch elektronische Nachweise möglich

Elektronische Fahrtenbücher akzeptiert das Finanzamt ebenfalls, sofern sich daraus dieselben Erkenntnisse ergeben wie aus einem manuell geführten Fahrten­buch. Für elektronische Fahrtenbücher, die Datum, Fahrtziel und Kilometerstand automatisch aufzeichnen, gilt sogar gegenüber manuellen eine Erleichterung: Der Anlass der Fahrt kann innerhalb von einer Woche nachgetragen werden.

Anders bei handschriftlichen Fahrtenbüchern: Bei ihnen muss der Arbeitnehmer sofort nach der Fahrt den Anlass vermerken. Falls nicht, gilt die Fahrt als privat, so regelt es ein BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009.

Der empfehlenswerte Anbieter eines elektronischen Fahrten­buchsVimcar, hat gemeinsam mit Steuerberatern eine Lösung entwickelt. Bei diesem System zeichnet ein Stecker automatisch die Kilometerstände, die Start- und Zieladressen sowie Zeitstempel auf. Der Stecker lässt sich in einem Auto ab dem Baujahr 2004 installieren. Das Fahrten­buch selbst wird als App auf dem Smartphone verwaltet. Als Einstieg in ein digitales Fahrten­buch kann aber auch eine reine App-Lösung genügen.

Wer es lieber handschriftlich mag: Im Fachbuchhandel und auch online gibt es eine Vielzahl an manuellen Fahrtenbüchern, die alle von der Finanzverwaltung geforderten Angaben beinhalten.

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Wie wirken sich Zuzahlungen aus?

Zahlst Du zu Deinem Dienstwagen wegen der außerdienstlichen Nutzung etwas dazu, mindert diese Summe Deinen zu versteuernden geldwerten Vorteil. Dies gilt immer dann, wenn Du die Zuzahlung zum Beispiel aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung leisten musst. Infrage kommen als Nutzungsentgelt:

  • eine Kilometerpauschale,
  • eine Monatspauschale,
  • (teilweise) übernommene Leasingraten und
  • teilweise oder vollständig übernommene einzelne Kraftfahrzeugkosten, etwa für Benzin oder Diesel.

Dies ist nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2016 sowohl für die 1-Prozent-Regelung als auch die Fahrten­buchmethode möglich (BFH, Az. VI R 2/15 und Az. VI R 49/14).

Das BMF hat in einem Schreiben vom 21. September 2017 akzeptiert, dass sich die Rechtsprechung geändert hat, und Details geregelt. Es listet darin auf, welche von Angestellten übernommenen Kosten als Nutzungsentgelt zählen und somit den geldwerten Vorteil reduzieren können. Das sind Ausgaben für:

Unberücksichtigt bleiben Parkgebühren, Maut sowie Verwarnungs- und Bußgelder.

Leistest Du im Rahmen eines Überlassungsvertrags mit der Firma eine Einmalzahlung zu den An­schaf­fungs­kos­ten, mindert auch diese Deinen geldwerten Vorteil. Dabei kann der Betrag auf die vereinbarte Überlassungszeit verteilt werden (BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2020, Az. VI R 19/18).  

Der geldwerte Vorteil kann durch die Zuzahlung höchstens auf 0 Euro sinken. Zahlst Du als Arbeitnehmer mehr selbst dazu, als Du an geldwertem Vorteil hättest, kannst Du diese Ausgaben nicht als Werbungskosten absetzen.

Kostendeckelung vereinbaren

Die 1-Prozent-Regelung kann schon recht teuer kommen, erst recht, wenn Du Deiner Firma etwas zahlen musst. Kalkuliere daher genau, wie viel Steuern und weitere Kosten für das Dienstauto zusammenkommen. Vereinbare mit Deinem Arbeitgeber im Arbeits­vertrag eine Kostendeckelung.

Sonst kann es Dir passieren, dass Du mehr zuzahlst als Dein geldwerter Vorteil letztlich beträgt – und auf dieser Differenz bleibst Du sitzen. Ein steuerlicher Abzug ist nur bis zur Höhe des berechneten geldwerten Vorteils möglich.

So wird beim Fahrten­buch gerechnet

Wenn der Mitarbeiter ein Fahrten­buch führt, fließen grundsätzlich die von ihm bezahlten Aufwendungen nicht in die zu ermittelnden Gesamtkosten ein. Der individuelle Nutzungswert erhöht sich auf diese Weise nicht. Das BMF-Schreiben lässt jedoch eine Alternative zu, eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung: Demnach zählen die übernommenen Kosten zu den Gesamtkosten, gelten jedoch als Nutzungsentgelt und reduzieren somit den geldwerten Vorteil.

Beispiel: Im Arbeits­vertrag ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer die kompletten Benzinkosten bezahlen muss. Sie betragen 3.000 Euro im Jahr. Die anderen Kfz-Kosten in Höhe von 7.000 Euro übernimmt der Arbeitgeber. Der Mitarbeiter nutzt den Dienstwagen zu 10 Prozent privat.

Erste Möglichkeit: Der private Nutzungswert beträgt 10 Prozent von 7.000 Euro, also 700 Euro. Ein Werbungskostenabzug von 90 Prozent von den 3.000 Euro Benzinkosten, also 2.700 Euro, ist nicht möglich.

Zweite Möglichkeit: Die Gesamtkosten liegen bei 7.000 + 3.000 = 10.000 Euro, davon gelten 10 Prozent, also 1.000 Euro als Nutzungswert. Aufgrund der Zuzahlung von 3.000 Euro sinkt der geldwerte Vorteil auf 0 Euro. Auch in diesem Fall ist kein weiterer Werbungskostenabzug gestattet.

Zuzahlungen zu den An­schaf­fungs­kos­ten eines Firmenwagens rechnet der Fiskus auch auf den Nutzungswert an – im Zahlungsjahr und auch in den Folgejahren. Der Nutzungswert kann jedoch höchstens auf 0 Euro gemindert werden.

Wichtig: Bist Du angestellt, musst Du selbst getragene Kosten nachweisen können. Diese sowie die Gesamtfahrleistung musst Du jedes Jahr Deinem Arbeitgeber schriftlich erklären. Dieser wiederum muss schon im Lohnsteuerabzugsverfahren die von Dir getragenen Kosten berücksichtigen und Deinen geldwerten Vorteil dementsprechend senken.

Zahlst Du zum Dienstwagen etwas dazu, kann ein Fahrten­buch daher sinnvoll sein.

Welche Vorteile bieten Elektro-Dienstwagen?

Um die Elektromobilität zu fördern, hat der Fiskus eine enorme Steuererleichterung bei der privaten Nutzung von Elektro-Dienstwagen und Plug-in-Hybriden eingeführt. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sogenanntes Jahressteuergesetz 2019) wurden die bisherigen Vergünstigungen verlängert und erweitert.

Die Steuervorteile gelten für Elektroautos, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 (Förderzeitraum) gekauft oder geleast werden. Für die Besteuerung des geldwerten Vorteils musst Du dann nur den halben Listenpreis ansetzen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Dienstwagen müssen also nur 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als monatlichen geldwerten Vorteil versteuern. 

Für Firmenwagen ohne Kohlendioxidausstoß (reine Elektroautos und Brennstoffzellen-Fahrzeuge) gibt es seit 2020 eine besondere Vergünstigung: Wenn der Brutto-Listenpreis nicht mehr als 70.000 Euro beträgt, kann die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil sogar geviertelt werden. Aus 1 Prozent wird damit 0,25 Prozent.
Diese 70.000-Euro-Grenze gilt seit dem 1. Januar 2024, enthalten im Wachstumschancengesetz. Zuvor betrug sie seit 2020 noch 60.000 Euro, zuvor 40.000 Euro. 

Damit für ein Hybridelektroauto der halbe Listenpreis angesetzt werden darf, muss es zusätzliche Voraussetzungen erfüllen: Der Kohlendioxidausstoß darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen. Oder es muss unter ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs eine bestimmte Mindestreichweite erreichen. Diese beträgt entweder 40, 60 oder 80 Kilometer; je nachdem, wann das Auto überlassen wurde (siehe Tabelle).

Diese Voraussetzungen muss ein Elektro- oder Hybridauto erfüllen

Überlassungs-

zeitraum

Höchstschad-

stoffausstoß

Mindest-

reichweite

Bemessungs-

grundlage

Gesetzlicher Nachweis
1.1.2020 - 31.12.20300 g CO2 je gefahrenen kmkeine, aber Bruttolistenpreis max. 70.000 €0,25 % des Brutto-listenpreises§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 bzw. S. 3 Nr. 3 EStG
1.1.2019 - 31.12.202150 g CO240 km0,5 %§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 bzw. S. 3 Nr. 2 EStG
1.1.2022 - 31.12.202450 g CO260 km0,5 %§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 4 bzw. S. 3 Nr. 4 EStG
1.1.2025 - 31.12.203050 g CO280 km0,5 %§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 5 bzw. S. 3 Nr. 5 EStG

Quelle: Steuerring vom 16. Januar 2020 und Finanztip-Recherchen, Stand: 25. März 2024

Wer ein Fahrten­buch nutzt, kann auch von einer reduzierten Bemessungsgrundlage profitieren. Die Abschreibung und die Leasingzahlungen werden halbiert. Bei einem E-Auto bis 70.000 Euro oder bei Anschaffung bis 2023 bis 60.000 Euro wird sie sogar geviertelt.

Entscheidend für den Bewertungsvorteil ist die Anschaffung bis Ende 2030 und dass ein bestimmter Arbeitnehmer oder eine Selbstständige erstmals das Fahrzeug nutzen darf. Die günstige Bewertung kann über den Förderzeitraum hinausgehen. Sie endet erst, wenn es zu einem Halterwechsel kommt oder das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens ausscheidet. 

Weil nur der halbe oder sogar nur ein Viertel des Preises angesetzt wird, sparen Angestellte neben der Lohnsteuer auch So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge.

Die niedrigere Bemessungsgrundlage können auch Selbstständige und Unternehmen bei der Einkommensteuer nutzen. Für die Umsatzsteuer gilt diese Regelung jedoch nicht.  

Die Bewertung für die 1-Prozent-Regelung ist im Einkommensteuergesetz geregelt in Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2. Für das Fahrten­buch im darauf folgenden Satz 3.

Hat der Arbeitgeber das Elektrofahrzeug bereits im Jahr 2018 angeschafft, dann gilt die halbe Bemessungsgrundlage nur dann, wenn er diesen Wagen ab 2019 erstmals einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin zur privaten Nutzung überlässt.

Ansonsten gilt ein anderer Nachteilsausgleich: Vom Listenpreis kannst Du die Kosten des Batteriesystems abziehen. Der Abzugsbetrag verkleinert sich jährlich. Diese Regelung gilt, wenn das Auto bis Ende 2022 angeschafft wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 1 EStG). Sie ist der Regelfall für bis Ende 2018 erworbene Elektro- und Hybridautos.

Angestellte mit einem Elektro-Dienstwagen profitieren von weiteren Steuervorteilen:

Aufladen im Betrieb - Lädst Du Dein Elektro-Auto im Betrieb, so ist dies lohnsteuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei (§ 3 Nr. 46 EStG). Das gilt für private und dienstlich genutzte Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge, wenn der Arbeitgeber diesen Vorteil zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt. Die Regelung ist bis Ende 2030 befristet.

Privates Aufladen - Trägst Du die Strom­kos­ten für Deinen Dienstwagen selbst, kann der Arbeitgeber diese Auslagen steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei erstatten, und zwar mit folgenden monatlichen Pauschalen: 20 Euro für E-Autos und 10 Euro für Hybrid-Fahrzeuge, wenn es eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gibt; falls nicht, betragen die Pauschalen seit 2021 70 Euro für Elektro- und 35 Euro für Hybrid-Fahrzeuge. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten nicht, dann mindern diese Pauschalen den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Diese Regelung gilt bis Ende 2030. Details regelt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. September 2020.

Ladevorrichtung - Lohnsteuerfrei kann der Arbeitgeber eine betriebliche Ladevorrichtung zeitweise an seinen Mitarbeiter überlassen. Übergibt er die Ladevorrichtung dauerhaft kostenlos oder verbilligt, kann er den geldwerten Vorteil und Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer abgelten.

Kfz-Steuer - Meldest Du ein E-Auto im Zeitraum 2016 bis 2025 an, dann ist es bis zu zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung gibt es längstens bis zum 31. Dezember 2030. Dies gilt für reine Elektroautos und entsprechend umgerüstete Fahrzeuge. 

Außerdem gab es unter bestimmten Voraussetzungen für den Erwerb eines mit Batterie- oder Brennstoffzellen betriebenen Autos einen Zuschuss. Das war die sogenannte Innovationsprämie bis zu 9.000 Euro. Zwei Drittel davon finanzierte der Bund, den Rest übernahm der Hersteller. Für ein von außen aufladbares Hybrid-Fahrzeug war die Kaufprämie etwas niedriger. Den höchsten Zuschuss gab es für Autos bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro. Diese Förderung galt jedoch nur bei einer Erstzulassung im Zeitraum 4. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021.

Details zur steuerlichen Beurteilung von Fahrtkosten bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge regelt ein BMF-Schreiben vom 5. November 2021. 

Autoren
Udo Reuß

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