Wie wird ein Verzicht auf Erbteil steuerlich gewertet?

  • Meine im Titel genannte Frage möchte ich am folgenden Beispiel konkretisieren:

    Erblasser (Vater) vererbt nach seinem Tod gemäß Testament je € 400.000 an seine Kinder K1 und K2. Aufgrund des Freibetrags von € 400.000 fällt somit für keines der Kinder Erbschaftssteuer an. K1 verzichtet unmittelbar zugunsten Kind K2 auf sein Erbe. K2 erhält somit € 800.000. Gelten diese durch Verzicht erworbenen € 400.000 als Erbe/Schenkung und unterfallen damit der Besteuerung? Wenn ja, dann, welcher?


    3 Szenarien wären für mich denkbar:


    A) Der Verzicht gilt als Erbe und die durch Verzicht erworbenen € 400.000 unterliegen der (niedrigeren) Besteuerung für Kinder.


    B) Der Verzicht gilt als Schenkung und die durch Verzicht erworbenen € 400.000 unterliegen der (höheren) Besteuerung zwischen Geschwistern.


    C) Der Verzicht gilt weder als Erbe noch als Schenkung und unterliegt somit keiner Besteuerung. (Dies kann ich mir nicht vorstellen).


    Bei einer Google Suche habe ich keinen entsprechenden Sachverhalt gefunden. Es wurden lediglich Beispiele gefunden, bei denen noch zu Lebzeiten des Erblassers K1 gegen Abfindung vor dem Ableben des Erblasser auf seinen Erbteil verzichtet hat, und die von K2 gezahlte Abfindung als Schenkung zwischen Geschwistern bewertet wurde. (Freibetrag lediglich € 20.000).

  • K1 verzichtet unmittelbar zugunsten Kind K2 auf sein Erbe.

    Das ist etwas unsauber formuliert.


    Möglichkeit 1: K1 nimmt das Erbe nicht an (Erklärung innerhalb von 6 Wochen).

    Das ist ein Verzicht zugunsten der restlichen Erbengemeinschaft. In diesem Fall erbt K2 alles und muss das Erbe gemäß A) versteuern.


    Möglichkeit 2: K1 nimmt das Erbe an (durch Nicht-Ablehnung) und schenkt es an K2. Dann muss K2 diese Schenkung nach Abzug des Freibetrages versteuern.

  • Ok, danke Hornie.

    Dann scheint wohl in meinem konkreten Fall die von dir genannte Möglichkeit 1 vorzuliegen. Dann ist z Dann war Erbschaftssteuer fällig, jedoch glücklicherweise nicht die höhere Schenkungssteuer.

  • Du hast dich immer noch nicht klar geäußert, wie das abgelaufen ist.


    Hat K1 denn beim Nachlassgericht zu Protokoll oder gegenüber dem Nachlassgericht schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erklärt, dass er das Erbe ausschlägt? Dann wäre es Möglichkeit 1. Bei Möglichkeit 1 fällt für K2 Erbschaftsteuer (auf 800.000 €) an, für K1 nicht.


    Wenn K1 nur gegenüber K2 mitgeteilt hast, dass er nichts haben will und K2 alles haben kann, dann ist K1 Erbe geworden und hat seinen Anteil verschenkt. Dann wäre es Möglichkeit 2. In dem fallen für K1 und für K2 Erbschaftsteuer (auf jeweils 400.000 €) an und zusätzlich Schenkungsteuer für K2 (auf 400.000 €) an.


    Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein und dasselbe. Um einschätzen zu können, was bei diesen Szenarien im Ergebnis günstiger ist, müssten mehr Details bekannt sein.

  • Der Erbfall ist noch nicht eingetreten. Ich habe jetzt durch euch gelernt, dass K1 innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Erbfall auf sein Erbteil verzichten soll, damit Steuer mit Freibetrag von 400.000 € (Vater-> Kind 2) und nicht Steuer mit Freibetrag von 20.000 € (Kind 1 -> Kind 2) anfällt. Somit ist a) der Fall steuerechtlich sauber und b) die zu entrichtende Steuer liegt in einer erträglichen Höhe.

    Ich werde dann in der o.g. Frist von 6 Wochen eine Verzichtserklärung abgeben.

    Meine Sorge war, dass der Verzicht auf meinen Erbanteil als Schenkung zugunsten meines Bruders angesehen würde.


    Danke nochmals!