Auftrag zur Darlehensvermittlung | Strafe bei Rücktritt

  • Liebe Community,


    wir haben uns im Rahmen einer Finanzierung für eine Wohnung bei verschiedenen Finanzierern ein Angebot eingeholt und unterschiedliche Konditionsangebote bekommen.


    Hier haben wir unter anderem eine Zinsindikationsübersicht von Anbieter A zur Unterschrift zugesendet bekommen, in der noch nicht ersichtlich war über welche Bank die Finanzierung laufen wird. Daher haben wir es unterschrieben und angefragt welche Bank die Finanzierung machen würde. Da es sich um die selbe Bank gehandelt hat, wie schon bei einem anderen Anbieter (Anbieter B) und wir mit dem schon tiefer im Gespräch waren bzw. ihm auch schon alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hatten, haben wir uns entschieden Anbieter A abzusagen ohne ihm weitere Arbeit zu machen in dem wir ihm noch Unterlagen oder ähnliches zur Verfügung gestellt haben oder ihn bei der Bank haben anfragen lassen.


    Auf unsere Absage kam der Hinweis, dass wir eine 1 % Regelung unterschrieben haben und sie jetzt 1 % der Kreditsumme bekommen möchten. Wir haben uns das Dokument dann nochmal genauer angeschaut und haben folgenden Absatz gefunden:
    "Auftragserteilung zur Darlehensvermittlung

    Der Auftragnehmer verlangt vom Auftraggeber keine Vergütung und auch keine Nebenentgelte, sondern erhält seine

    Vergütung bei erfolgreicher Vermittlung von einem Kreditgeber oder Produktpartner (Siehe vorvertragliche Informationen).

    Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch für den Fall der Beauftragung eines Angebotes, dass in Folge der Vermittlung oder des Nachweises der Gelegenheit eines Darlehensabschlusses das

    Darlehen von Ihm nicht abgenommen wird an den Auftragnehmer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1% der mit dem Kreditgeber vereinbarten Kreditsumme zu bezahlen. Diese

    Aufwandsentschädigung enthält eine gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer. Gleiches gilt im Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages durch den Auftraggeber. Für den Fall, dass der

    Auftragnehmer den fertigen Darlehensantrag bei der Bank eingereicht hat und der Auftraggeber danach vor erfolgter Darlehenszusage vom Finanzierungsantrag zurück tritt oder seinen Widerruf

    erklärt verpflichtet sich der Auftraggeber an den Auftragnehmer als Wertersatz für die erhaltene Leistung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1% der beantragten Kreditsumme zu bezahlen."


    Wir fragen uns nun allerdings, ob das überhaupt zum Tragen kommt, da wir die Vermittlung nach dem Zinsindikationsangebot, dass ja kostenlos gewesen ist, nicht weiterverfolgt haben und somit auch keine Vermittlung stattgefunden hat oder eine Gelegenheit des Darlehensabschluss da gewesen wäre.

    Daher die konkrete Frage: Müssen wir die 1 % zahlen oder greift der Absatz eventuell noch gar nicht?


    Vielen lieben Dank euch für eure Einschätzung schon einmal.


    Liebe Grüße

    Sofie

  • Wenn er ihnen nicht den Nachweis einer Finanzierungszusage erbracht hat, werden die 1 % ohnehin nicht fällig. Zumindest ist das so im Darlehensvermittlungsvertrag geregelt, den wir uns (müssen alle Vermittler gesetzlich so handhaben) vor bzw. mit der Beantragung bei der Bank mit den Antragsunterlagen unterzeichnen lassen.


    Ich kann natürlich aus der Ferne nicht beurteilen, was er ihnen da im frühen Stadium der Zusammenarbeit zum Unterzeichnen vorgelegt hat, üblich ist das zumindest nicht und wie gesagt, der Darlehensvermittlungsvertrag regelt die Zusammenarbeit/Akzeptanz in Bezug auf die Beantragung des Darlehens und den Umgang mit der beschafften Bereitstellung des Darlehens durch eine Bank.


    Warum sie da etwas unterschrieben haben, was scheinbar etwas anderes regelt, erschließt sich mir nicht, Fakt ist, ist es der Darlehensvermittlungsvertrag, den die Banken einheitlich in der Form und inhaltlich geregelt einfordern, haben sie keine Gebühren zu zahlen, wenn sie sich für einen anderen Anbieter entscheiden, so eine Zusage noch nicht erwirkt und nachgewiesen wurde.

  • Tja,die "Gelegenheit des Abschlusses"(siehe Dein Zitat)ist zweifelsfrei erbracht worden,so daß die geforderte Zahlung (gemäß AGB des Unternehmens)fällig wird.


    Ob so eine Passage in den AGB tatsächlich(!) im Sinne des BGB o.ä.rechtskonform ist,muß Dir ein auf Banken-und Vertragsrecht spezialisierter FACHanwalt beantworten,dessen Gebühren dann auf jeden Fall fällig werden.


    Du hast meiner Ansicht nach unüberlegt und kurzsichtig gehandelt.

  • Tja,die "Gelegenheit des Abschlusses"(siehe Dein Zitat)ist zweifelsfrei erbracht worden,so daß die geforderte Zahlung (gemäß AGB des Unternehmens)fällig wird.


    Ob so eine Passage in den AGB tatsächlich(!) im Sinne des BGB o.ä.rechtskonform ist,muß Dir ein auf Banken-und Vertragsrecht spezialisierter FACHanwalt beantworten,dessen Gebühren dann auf jeden Fall fällig werden.


    Du hast meiner Ansicht nach unüberlegt und kurzsichtig gehandelt.

    Warum?? Es wurde doch der Nachweis einer Finanzierungszusage überhaupt nicht erbracht!


    Es entsteht mit der Erstellung von Angeboten doch überhaupt kein Anspruch auf irgendwas!

  • Vielen Dank erstmal für eure Rückmeldungen.


    Das es nicht sonderlich durchdacht war das Zinsindikationsangebot mit der Klausel unten zu unterschreiben, ist uns nun auch bewusst. Allerdings hatte er gemeint, wir sollten das noch schnell zurückschicken, damit wir uns noch die günstigen Zinsen sichern können und wir haben es nicht aufmerksam genug gelesen.


    Daraufhin hat er uns zwar die Unterlagen wie Finanzierungsantrag von der Bank etc. zukommen lassen, das haben wir allerdings nicht zurückgeschickt und ihm dann 2 Tage später auch abgesagt.