Also ich bin bei der R+V und habe hier die Tarifbedingungen des R+V Beihilfetarifs vorliegen und mich auch mit denen beschäftigt, da ich bei denen ich selbst auch bin, in der gleichen Tarifkombination.
Ja die Barmenia ist tatsächlich einen "Ticken" wenn man den Beihilfeergänzungstarif dazu bekommt. Dieser leistet ja wohl auch wenn die Beihilfe doch nachweislich nicht leistet und daher dort das "Gefühl" einer Vollversicherung aufkommt. Jedoch habe ich anderseits auch eher kaum Situationen mitbekommen, wo die Beihilfe doch nichts geleistet hat. Die Barmenia wollte mich im übrigen nicht, die Risikoprüfung dort ist tatsächlich sehr streng.
Ich möchte ein Paar Punkte aufgreifen, ich beziehe mich dabei auf die Tarifbedingungen von 2022. Meine nachfolgenden Angaben sind natürlich als Laie gestellt und ohne Gewähr. jedoch muss ich meiner Interpretation nach hier den Aussagen von @Schlemann teilweise widersprechen bzw. ich würde gerne ergänzend etwas beitragen.
Zu den Leistungen der R+V Krankenversicherung
- Reha: Ist definitiv mit dabei, ich habe hierzu auch direkt bei der Versicherung angefragt und es schriftlich vorliegen. Weil die Tarifbedingungen nicht ganz eindeutig zu verstehen waren, jedoch sind Rehas mit dabei.
Siehe Tarif BB Nr. 3.6.7 Nr. 3 i.V.m § 5 Abs. 1 Buchstabe d) Alt. 3 Teil I AVB, die Beihilfe zählt somit gesichert nicht als "Rehabilitationsträger" und da somit die Einschränkung nach § 5 der AVB nicht greift, bedeutet es, dass für Reha-Leistungen in jedem Falle geleistet wird - natürlich wie immer unter der Voraussetzung der medizinischen Notwendigkeit.
Hier gilt keine Summenbegrenzung bei Rehas.
- Kuren: Die Summenbegrenzung von 1.800 € gilt für ambulante und stationäre Kuren, inkl. Beihilfeergänzungstarif (EB1) kommen noch zusätzlich 30 €/Tag für max. 28 Tage dazu. Kuren alle 3 Jahre.
Da die übliche Dauer 21 Tage beträgt, wäre die höchste Erstattung seitens der R+V bei 50% insgesamt 1.530 € und bei 30% 1.170 €. Der andere Teil wird ja von der Beihilfe gestemmt. Ich habe für mich hier eine separate Kur-Tagegeld-Versicherung bei einem anderen Versicherer abgeschlossen, die dann mit 50 € / Tag nochmals einen Zuschuss leistet. Und das sollte reichen mEn, den Rest sollte man aus der laufenden Besoldung stemmen können.
Kuren und Rehas sind zwei unterschiedliche Schuhe. Kuren sind präventiv, Rehas behandelnd.
- Heilmittel: Es stimmt dass dieser leider "geschlossen" formuliert ist, es fehlt etwa die Angabe "zum Beispiel", jedoch sind die aufgelisteten Oberbegriffe der Heilmittel meines Erachtens nach soweit ausreichend. Und es werden mit dem Ergänzungstarif EB1 "alle verbliebenden Aufwendungen" und "Hausbesuche" erstattet. Für die aufgelisteten Heilmittel würden also alle Kosten übernommen werden, abzüglich einer etwaigen Zuzahlung / Eigenbeteiligung durch die Beihilfe je nach Bundesland.
Es umfasst zumindest medizinische Bäder, Massagen, Packungen, Inhalationen, mechanische Behandlungen, Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stromes, Atmungsbehandlungen, logopädische Behandlungen einschließlich Stimmbildungen, Schwangerschaftsgymnastik (ohne Geburtsvorbereitungskurse), Krankengymnastik, Übungsbehandlungen, (über Tarif BB dann weiter) ergotherapeutische, podologische Behandlungen und Ernährungstherapie.
- Zahntechnische Leistungen: Es stimmt, dass für die weitere Erstattung aus dem Ergänzungstarif EB1 die zahntechnischen Leistungen "beihilfefähig" sein müssen, also beispielsweise dass die Beihilfe für 100 € Keramikinlays nur 50 € zahlt den Rest aber dann EB1 übernimmt. Dafür erstattet der Tarif EB1 bei Implantaten und allen dazugehörigen Maßnahmen bei medizinischer Notwendigkeit unbegrenzt, wobei man auch sagen muss, dass ich vernommen habe, dass Implantate auch nicht immer empfehlenswert sind und ggf. Kronen/Brücken sogar besser wären.
Ich sehe diesen Umstand aber gelassen, da die Beihilfevorschriften meiner Einschätzung nach bereits die Material- und Laborkosten nach GOZ weitgehend als beihilfefähig anerkennen. Sollte doch eines Tages aufgrund "Einsparungen" diese Material- und Laborleistungen zusammengestrichen werden, gilt das als "Änderung des Beihilfebemessungssatzes" und es kommt § 199 VVG zur Geltung, wonach man innert 6 Monaten nach Änderung seinen Beihilfetarif um diesen zusammengestrichenen Teil aufstocken kann, so dass am Ende wieder 100% rauskommt "wie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses".
- Transportkosten: Wie meinen, die Transportkosten, einschließlich der Krankenfahrten, sind mEn bei der R+V mit Inkludiert. Folgende Transporte "zum und vom nächsten für die Heilbehandlung erforderlichen Krankenhaus" (§ 4 Teil II Nr. 4 a) Satz 2 AVB), "medizinisch notwendige Hin- und Rücktransport vom Wohnsitz zur Dialyse-, Chemo- und Strahlentherapie" (§ 4 Teil II Nr. 2 f) AVB) sowie "Transporte (auch Krankenfahrten) zu und von einer ambulanten Heilbehandlung aufgrund eines Unfalls oder eines medizinischen Notfalls zur Erstversorgung sowie bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit" (Nr. 3.7 Grundtarif BB) werden erstattet.
- Auslandsaufenthalte: Innerhalb von Europa besteht ein unbegrenzter Versicherungsschutz. Außerhalb Europas leisten der Grundtarif BB, der Wahltarif W1 und der Ergänzungstarif EB1 alle bei Auslandsaufenthalten "bis zu 6 Monaten" zu den "am Aufenthaltsort üblichen Berechnungssätzen".
Dabei verlängert sich beim vorübergehenden Auslandsschutz unabhängig ob ein Versicherungsfall besteht bei allen Tarifen entweder um den Zeitraum an dem eine Rückreise durch externe Umstände verhindert wird oder man beantragt beim Versicherer vor Ablauf der 6 Monaten eine Verlängerung, die R+V erklärt sich in den Versicherungsbedingungen dazu verpflichtet einen solchen Antrag anzunehmen, auch weitere Verlängerungsantrage nach dem vorherigen Verlängerungsantrag.
Voraussetzung ist nur dass der gewöhnliche Aufenthaltsort (Wohnsitz) in der EU befindet. Diese Regelung findet sich in allen Tarifen, bei BB unter Nr. 6 bei W1 unter Nr. 5 und EB1 unter Nr. 5 sowie für die "Restkosten der Auslandskrankenversicherung" Nr. 2.2.1.
Bei "gezielter Heilbehandlung", also dass man eine solche vorher im außereuropäischen Ausland geplant hat, ist halt vorher eine Zustimmung des Versicherers erforderlich bzw. dieser verpflichtet sich auch immerhin bei solchen eine Zustimmung zu erteilen, wenn die gewünschte Heilbehandlung in Deutschland "nicht" oder "nur teilweise" durchführbar gewesen wäre.
Bei den Restkosten im Ergänzungstarif bin ich nicht sicher, ob hier dann auch über die 6 Monate hinaus geleistet wird wenn man die Vereinbarung für die Verlängerung des Auslandsschutz des gesamten Tarifs zieht, ich gehe davon aus aber würde es lieber in diesem Falle es schriftlich fixieren oder halt nach 6 Monaten zwischendurch mal wieder in die EU kommen la Pause vom vorübergehenden Auslandsaufenthalt.
Wobei ich 6 Monate schon als lang genug empfinde, man muss ja bedenken, innerhalb Europas gilt der Versicherungsschutz unbegrenzt.
Habe ich noch etwas vergessen?
Darüber hinaus, habe ich ein Schreiben der R+V Krankenversicherung vorliegen, in denen schriftlich bestätigt wird dass in den Tarifen AGIL classic pro, comfort, premium sowie in den Tarifen des BeihilfeKonzepts insbesondere auch die Kosten für folgende Leistungen im tariflichen Umfang erstattet wird:
- Operative Sehschärfenkorrektur (z.B. Lasik/Lasek)
- Ambulante Anschlussheilbehandlung
- Ambulante Rehabilitation
- Medizinische Behandlungspflege, auch wenn Pflegedienste die Leistung erbringen
- Palliativversorgung
Also wenn man mag, kann man zur Barmenia wechseln, zwei Jahre sind ja wohl noch relativ im Rahmen um keinen zu großen Verlust bei den Altersrückstellungen zu haben wenn man den Drang nachgeben möchte sich 100% abzusichern. Jedoch sehe ich anderseits auch keine erhebliche Nachteile bzw. der R+V Tarif ist wie nach vor gut aufgestellt.