Wechsel zu Barmenia oder Verbleib bei R+V PKV-Beamte

  • Also ich bin bei der R+V und habe hier die Tarifbedingungen des R+V Beihilfetarifs vorliegen und mich auch mit denen beschäftigt, da ich bei denen ich selbst auch bin, in der gleichen Tarifkombination.

    Ja die Barmenia ist tatsächlich einen "Ticken" wenn man den Beihilfeergänzungstarif dazu bekommt. Dieser leistet ja wohl auch wenn die Beihilfe doch nachweislich nicht leistet und daher dort das "Gefühl" einer Vollversicherung aufkommt. Jedoch habe ich anderseits auch eher kaum Situationen mitbekommen, wo die Beihilfe doch nichts geleistet hat. Die Barmenia wollte mich im übrigen nicht, die Risikoprüfung dort ist tatsächlich sehr streng.

    Ich möchte ein Paar Punkte aufgreifen, ich beziehe mich dabei auf die Tarifbedingungen von 2022. Meine nachfolgenden Angaben sind natürlich als Laie gestellt und ohne Gewähr. jedoch muss ich meiner Interpretation nach hier den Aussagen von @Schlemann teilweise widersprechen bzw. ich würde gerne ergänzend etwas beitragen.

    Zu den Leistungen der R+V Krankenversicherung

    - Reha: Ist definitiv mit dabei, ich habe hierzu auch direkt bei der Versicherung angefragt und es schriftlich vorliegen. Weil die Tarifbedingungen nicht ganz eindeutig zu verstehen waren, jedoch sind Rehas mit dabei.

    Siehe Tarif BB Nr. 3.6.7 Nr. 3 i.V.m § 5 Abs. 1 Buchstabe d) Alt. 3 Teil I AVB, die Beihilfe zählt somit gesichert nicht als "Rehabilitationsträger" und da somit die Einschränkung nach § 5 der AVB nicht greift, bedeutet es, dass für Reha-Leistungen in jedem Falle geleistet wird - natürlich wie immer unter der Voraussetzung der medizinischen Notwendigkeit.

    Hier gilt keine Summenbegrenzung bei Rehas.

    - Kuren: Die Summenbegrenzung von 1.800 € gilt für ambulante und stationäre Kuren, inkl. Beihilfeergänzungstarif (EB1) kommen noch zusätzlich 30 €/Tag für max. 28 Tage dazu. Kuren alle 3 Jahre.

    Da die übliche Dauer 21 Tage beträgt, wäre die höchste Erstattung seitens der R+V bei 50% insgesamt 1.530 € und bei 30% 1.170 €. Der andere Teil wird ja von der Beihilfe gestemmt. Ich habe für mich hier eine separate Kur-Tagegeld-Versicherung bei einem anderen Versicherer abgeschlossen, die dann mit 50 € / Tag nochmals einen Zuschuss leistet. Und das sollte reichen mEn, den Rest sollte man aus der laufenden Besoldung stemmen können.

    Kuren und Rehas sind zwei unterschiedliche Schuhe. Kuren sind präventiv, Rehas behandelnd.

    - Heilmittel: Es stimmt dass dieser leider "geschlossen" formuliert ist, es fehlt etwa die Angabe "zum Beispiel", jedoch sind die aufgelisteten Oberbegriffe der Heilmittel meines Erachtens nach soweit ausreichend. Und es werden mit dem Ergänzungstarif EB1 "alle verbliebenden Aufwendungen" und "Hausbesuche" erstattet. Für die aufgelisteten Heilmittel würden also alle Kosten übernommen werden, abzüglich einer etwaigen Zuzahlung / Eigenbeteiligung durch die Beihilfe je nach Bundesland.

    Es umfasst zumindest medizinische Bäder, Massagen, Packungen, Inhalationen, mechanische Behandlungen, Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stromes, Atmungsbehandlungen, logopädische Behandlungen einschließlich Stimmbildungen, Schwangerschaftsgymnastik (ohne Geburtsvorbereitungskurse), Krankengymnastik, Übungsbehandlungen, (über Tarif BB dann weiter) ergotherapeutische, podologische Behandlungen und Ernährungstherapie.

    - Zahntechnische Leistungen: Es stimmt, dass für die weitere Erstattung aus dem Ergänzungstarif EB1 die zahntechnischen Leistungen "beihilfefähig" sein müssen, also beispielsweise dass die Beihilfe für 100 € Keramikinlays nur 50 € zahlt den Rest aber dann EB1 übernimmt. Dafür erstattet der Tarif EB1 bei Implantaten und allen dazugehörigen Maßnahmen bei medizinischer Notwendigkeit unbegrenzt, wobei man auch sagen muss, dass ich vernommen habe, dass Implantate auch nicht immer empfehlenswert sind und ggf. Kronen/Brücken sogar besser wären.

    Ich sehe diesen Umstand aber gelassen, da die Beihilfevorschriften meiner Einschätzung nach bereits die Material- und Laborkosten nach GOZ weitgehend als beihilfefähig anerkennen. Sollte doch eines Tages aufgrund "Einsparungen" diese Material- und Laborleistungen zusammengestrichen werden, gilt das als "Änderung des Beihilfebemessungssatzes" und es kommt § 199 VVG zur Geltung, wonach man innert 6 Monaten nach Änderung seinen Beihilfetarif um diesen zusammengestrichenen Teil aufstocken kann, so dass am Ende wieder 100% rauskommt "wie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses".

    - Transportkosten: Wie meinen, die Transportkosten, einschließlich der Krankenfahrten, sind mEn bei der R+V mit Inkludiert. Folgende Transporte "zum und vom nächsten für die Heilbehandlung erforderlichen Krankenhaus" (§ 4 Teil II Nr. 4 a) Satz 2 AVB), "medizinisch notwendige Hin- und Rücktransport vom Wohnsitz zur Dialyse-, Chemo- und Strahlentherapie" (§ 4 Teil II Nr. 2 f) AVB) sowie "Transporte (auch Krankenfahrten) zu und von einer ambulanten Heilbehandlung aufgrund eines Unfalls oder eines medizinischen Notfalls zur Erstversorgung sowie bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit" (Nr. 3.7 Grundtarif BB) werden erstattet.

    - Auslandsaufenthalte: Innerhalb von Europa besteht ein unbegrenzter Versicherungsschutz. Außerhalb Europas leisten der Grundtarif BB, der Wahltarif W1 und der Ergänzungstarif EB1 alle bei Auslandsaufenthalten "bis zu 6 Monaten" zu den "am Aufenthaltsort üblichen Berechnungssätzen".

    Dabei verlängert sich beim vorübergehenden Auslandsschutz unabhängig ob ein Versicherungsfall besteht bei allen Tarifen entweder um den Zeitraum an dem eine Rückreise durch externe Umstände verhindert wird oder man beantragt beim Versicherer vor Ablauf der 6 Monaten eine Verlängerung, die R+V erklärt sich in den Versicherungsbedingungen dazu verpflichtet einen solchen Antrag anzunehmen, auch weitere Verlängerungsantrage nach dem vorherigen Verlängerungsantrag.

    Voraussetzung ist nur dass der gewöhnliche Aufenthaltsort (Wohnsitz) in der EU befindet. Diese Regelung findet sich in allen Tarifen, bei BB unter Nr. 6 bei W1 unter Nr. 5 und EB1 unter Nr. 5 sowie für die "Restkosten der Auslandskrankenversicherung" Nr. 2.2.1.

    Bei "gezielter Heilbehandlung", also dass man eine solche vorher im außereuropäischen Ausland geplant hat, ist halt vorher eine Zustimmung des Versicherers erforderlich bzw. dieser verpflichtet sich auch immerhin bei solchen eine Zustimmung zu erteilen, wenn die gewünschte Heilbehandlung in Deutschland "nicht" oder "nur teilweise" durchführbar gewesen wäre.

    Bei den Restkosten im Ergänzungstarif bin ich nicht sicher, ob hier dann auch über die 6 Monate hinaus geleistet wird wenn man die Vereinbarung für die Verlängerung des Auslandsschutz des gesamten Tarifs zieht, ich gehe davon aus aber würde es lieber in diesem Falle es schriftlich fixieren oder halt nach 6 Monaten zwischendurch mal wieder in die EU kommen la Pause vom vorübergehenden Auslandsaufenthalt.

    Wobei ich 6 Monate schon als lang genug empfinde, man muss ja bedenken, innerhalb Europas gilt der Versicherungsschutz unbegrenzt.

    Habe ich noch etwas vergessen?

    Darüber hinaus, habe ich ein Schreiben der R+V Krankenversicherung vorliegen, in denen schriftlich bestätigt wird dass in den Tarifen AGIL classic pro, comfort, premium sowie in den Tarifen des BeihilfeKonzepts insbesondere auch die Kosten für folgende Leistungen im tariflichen Umfang erstattet wird:

    - Operative Sehschärfenkorrektur (z.B. Lasik/Lasek)

    - Ambulante Anschlussheilbehandlung

    - Ambulante Rehabilitation

    - Medizinische Behandlungspflege, auch wenn Pflegedienste die Leistung erbringen

    - Palliativversorgung

    Also wenn man mag, kann man zur Barmenia wechseln, zwei Jahre sind ja wohl noch relativ im Rahmen um keinen zu großen Verlust bei den Altersrückstellungen zu haben wenn man den Drang nachgeben möchte sich 100% abzusichern. Jedoch sehe ich anderseits auch keine erhebliche Nachteile bzw. der R+V Tarif ist wie nach vor gut aufgestellt.

  • - Reha: Ist definitiv mit dabei, ich habe hierzu auch direkt bei der Versicherung angefragt und es schriftlich vorliegen. Weil die Tarifbedingungen nicht ganz eindeutig zu verstehen waren, jedoch sind Rehas mit dabei.

    Wo steht's in den Bedingungen? Es gibt dazu ein Schreiben der R+V, das aus Sicht von Fachleuten zu schwammig formuliert ist, um sich darauf dauerhaft verlassen zu können. Stationäre Reha fehlt in dem Schreiben komplett.

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Hatte ich ja im Text erwähnt, also Tarif BB Nr. 3.6.7 Nr. 3 i.V.m § 5 Abs. 1 Buchstabe d) Alt. 3 Teil I AVB,

    Anderes ausgedrückt, der Lesart nach, wenn „kein gesetzlicher Rehabilitationsträger“ zahlt, zahlt dann die private Krankenversicherung für ambulante und stationäre Rehas. Dabei ist im Fall der R+V im Tarif BB Nr. 3.6.7 Nr. 3 die Beihilfe explizit als *kein* Rehabilitationsträger benannt worden.

  • Kleines Problem: Dieses Schreiben datiert vom 26.8.2020. Die neuen Beihilfetarife gibt es aber erst seit 2021, siehe https://www.ruv.de/newsroom/press…beihilfe-tarife. :)

    Aus dem Umstand, dass die Inhalte dieses Schreibens in die neuen Tarife nicht aufgenommen wurde, kann man schließen, dass hierzu bewusst keine verbindlichen Aussagen gemacht werden sollten.

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  • Wie im vorherigen Post vor meinem letzten Erwähnt sind die drei letzten benannten Leistungen in den neueren Tarifen mit integriert.

    Das kann man gut feststellen wenn man die Tarifbedingungen durchliest.

    Reha und Kuren hatte ich ja bereits im letzten und vorletzten Post ja dargelegt, da sind ambulante und stationäre gemeint.

    Ambulante Anschlussheilbehandlung ist unter Punkt 3.2 Abs. 2 im Tarif BB benannt. Die stationäre AHB im übrigen unter Punkt 3.6.4 im Tarif BB und § 4 Nr. 6 Satz 1 Teil II AVB

    Häusliche Behandlungspflege unter Punkt 3.2.2 im Tarif BB. Zusätzlich Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung unter Punkt 2.1.2 im Tarif EB.

    Ambulante Palliativversorgung unter Punkt 3.2.3 im Tarif BB, zudem auch Hospize unter § 1 Nr. 2 Teil II AVB.

    Ist alles „dabei“, verbleibt nur als einziges die „operative Sehschärfenkorrektur“ übrig, ist relativ vernachlässigbar.

    Das mit den Rehas und den benannten Punkten sollte mEn so Bestand haben.

  • Danke für die Beiträge. :) Eine Eierlegende-Wollmilchsau hatte ich nicht direkt gesucht aber einen der besten oder den besten PKV-Tarife schon. Die PKV sollte auch kein Sparmodell sein, sondern in den Bereichen Ambulant, Stationär und Zahnarzt Top-Leistungen bieten.

    Reha und Kuren waren zunächst nicht ganz auf meinem Radar, aber in letzter Zeit brauchten mehrere Kollegen doch eine der beiden Leistungen und hier hätte ich wohl schon eine Lücke bei der R+V. Manche setzten da voll auf die Kulanz, aber ich möchte mich nur bedingt auf Kulanzregelungen verlassen. Eine unbegrenzte Gültigkeit im Ausland wäre ein schöner Bonus - aber derzeit kein muss.

    Für steigende Beträge im Alter läuft ein ETF…

    Das Land BW schränkt gerne auch mal die Beihilfe oder ihren Umfang ein, da denke ich Verweise auf die Bundesbeihilfe in den PKV-Verträgen sind schon vorteilhafter, da hier bei Änderungen erheblich mehr Kollegen betroffen wären und der „Aufschrei“ auch größer…

    Dass die Barmenia eine Heilmittelbegrenzung auf das 1,1-fache der Bundesbeihilfe hat ist wirklich unschön… (aber dürfte doch mit Rücklagen und der Besoldung machbar sein).

    Leider hat mein Berater jetzt wirklich kein Interesse mehr die Versicherungen gegenüberzustellen, daher werde ich mich wohl mal direkt an die Barmenia wenden (auch wenn hier sicher ein Eigeninteresse besteht, wird ein dort erstellter Vergleich dennoch die Unterschiede zeigen). Eine komplette Neuorientierung am Markt hatte ich nicht vor, die Internetseite KV-Fux hat hier einen ersten „guten“ Überblick gebracht, auch hier war die Barmenia vor der R+V und günstiger...

  • Ich bin nicht sicher ob du meine Beiträge verstanden hat, aber die R+V bietet gemäß der Versicherungsbedingungen wohl auch Rehas und Kuren an.

    Nur bei den ambulanten und stationären Kuren gibt es eine Begrenzung auf 1800 € des Rechnungsbetrags im Tarif BB und zzgl. kommen noch 30 € / Tag bis zu 28 Tagen dazu. Alle drei Jahre. Bei den Rehas gibt es keine Summenbegrenzung und diese sind mit drin.

    Es ist hier also keine Kulanz erforderlich. Ich weiß nicht wir man darauf kommt.

    Rehas und Kuren sind hier vertraglich zugesicherte Leistungen.

    Nur um das mal klar zu stellen. Wenn du aber trotzdem wechseln möchtest ist das natürlich in Ordnung und deine Entscheidung. Nur ein Hinweis nochmals die Barmenia ist vor allem dann „spitze“ wenn man tatsächlich den großen „Plus“ Ergänzungstarif dazu kriegt. Sieh also dazu dass in diesem Falle genau dieser mit drin ist.

    Die R+V ist für mich wie nach vor auf Top-Niveau, daher bin ich ja auch dahin gewechselt und ich kann die meines Erachtens nach jederzeit immer wieder gerne empfehlen vom Leistungsumfang her.

    KV-Fux oder andere Vergleichsportale oder auch einige Vergleichsprogramme sind für einen ersten Überblick nützlich, bzw. nur so gut wie die aktualisiert und gepflegt werden. Aber da steht nicht alles drin.

    Letztendlich kommt es auf die Tarifbedingungen an, wo diese Leistungen „schwarz auf weiß“ stehen, das ist hier etwa beispielsweise bei Rehas und Kuren der Fall oder auch bei den anderen Leistungen die ich davor benannt habe.

    Daher für deine finale Entscheidung, egal ob mit einem Fachmenschen oder nicht, egal wohin es hingeht. Immer die Tarifbedingungen inkl. AVB in Ruhe durchlesen und vergleichen.

  • Saxum

    Danke für die ausführliche Darstellung.

    Schön, dass noch jemand bei der R+V versichert ist.

    Ich denke schon, dass ich soweit alles verstanden habe. Alle Punkte konnte ich so in meinem Vertrag finden bzw. waren bekannt. Die Pauschale bei Kuren der R+V kann in vielen Fällen zusammen mit der Beihilfe ausreichen, aber Vater-/Mutter-Kindkuren etc. könnten enger werden. Reha scheint vom Versicherungsumfang erfasst, dass Sie gezahlt wird, wenn kein gesetzlicher Rehabilationsträger leistet – nicht Beihilfe. OK :) ?

    Aber hier sind die Formulierungen wirklich nicht einfach und verständlich…

    Die Barmenia hat soweit ich das gelesen haben zum einen keine Pauschale sondern zahlt immer nach versichertem %-Satz und zahlt zusätzlich 100EUR/Tag zzgl. Leistungen aus dem Ergänzungstarif Plus.

    Ich habe bis jetzt auch nichts an der R+V zu bemängeln, habe aber auch – zum Glück- nur wenige Leistungen in Anspruch genommen. Ich halte die PKV der R+V weiterhin für einen Top-Tarif.

    Wie oben beschrieben haben mich aber mehrere Punkte in letzter Zeit zum Nachdenken gebracht. Die Entscheidung zu Wechseln ist auch noch nicht gefallen. Sobald ich mal einen Vergleich durch einen Versicherungsberater habe, muss ich schauen, wie es weitergeht… Sollte ich mich für den Wechsel entscheiden und die Risikoprüfung nicht bestehen, bin ich weiter in einem Top-Tarif versichert.

    Die Frage ist aber auch, ob insgesamt die Leistungen der einen oder anderen Versicherung langfristig sicherer sind. Wenn BW sich von Verweisen auf die Beihilfeordnung des Bundes löst, könnte dies insbesondere bei Zahnbehandlungen bei der R+V mit mehr Eigenbeteiligung versehen sein, wenn diese in BW nicht mehr beihilfefähig wären. Bin nicht sicher ob § 199 VVG hier tatsächlich greifen würde? Denn die R+V hat ja ausdrücklich nur beihilfefähige Kosten im Zahnbereich erfasst, sonst hätte sie diesen Zusatz auch weglassen können… M.E. fallen dort Leistungen der Beihilfe weg, sind diese nicht abgesichert und wohl auch nicht über § 199 VVG einforderbar. Dies müsste man aber wohl genauer recherchieren… Ist aber zumindest heute noch nicht relevant.

    Von welchem Schreiben der R+V wird gesprochen? Gibt es dieses offiziell als PDF oder muss jeder persönlich bei der R+V ein solches Schreiben anfordern?

    Dr. Schlemann

    Vielleicht wären Sie Herr Dr. Schlemann nochmals so nett sich mit Ihrer Kompetenz einzubringen. :)

  • Ja, nur nochmals zur Erläuterung: Die Regelung besagt wenn ein gesetzlicher Rehabilitationsträger, etwa aus beispielsweise aus der Norm § 6 SGB IX herauslesbar, also Krankenkasse, Agentur für Arbeit, gesetzliche Unfallversicherung, Rentenversicherung, etc. für die Reha zahlt, dann zahlt die Private Krankenkasse nicht. Das ist auch verständlich weil, eine doppelte Kostenerstattung ist nicht im Sinne aller beteiligten Kostenträger.

    Die Beihilfe ist regelmäßig kein "gesetzlicher Rehabilitationsträger", trotzdem hat hier die R+V ergänzend klargestellt, dass die Leistungen der Beihilfe für die Versicherung in jedem Falle nicht als "gesetzliche Rehabilitationsleistung" angesehen wird und daher zahlt die R+V für ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen.

    Zum anderen, alle Beihilfekonformen Versicherungen zahlen im jeweiligen Grundtarif immer den versicherten Prozentsatz. Deren Höhe hängt davon ab, wie hoch der Beihilfesatz ist. Hat man z.B. 50% Beihilfe, ist der Versicherungsschutz aus dem Grundtarif auch dann 50%.

    Zu Vater-Mutter-Kind Kuren kann ich nichts sagen, aber meines Erachtens nach fällt das unter den "Kurbegriff" und daher wird das wohl auch übernommen. Eindeutige Klarheit kann wohl eher eine Anfrage bei der Versicherung bringen.

    Jetzt zur Barmenia, so wie ich die Versicherungsbedingungen verstehe greifen die 100 € / am Tag nur nach einem stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens 5 Tagen und ist vom behandelnden Arzt im Krankenhaus verordnet worden.

    Stattdessen müsste hier die "Kur-Pauschale" in höhe von 1.000 € je stationärem Kuraufenthalt greifen, auf Antrag. Jedoch sind bei der Barmenia tatsächlich natürlich die reguläre ambulante und stationäre Kurbehandlung abgesichert (ohne Unterkunft).

    Man könnte bei einer Kur der typischen Dauer von 21 Tagen dann hier sagen, die Barmenia erstattet die Kurbehandlung ohne Unterkunft bei ambulanten und stationären Kuren + zzgl 47,62 € / Tag (aus der KurPauschale i.H.v. 1.000 €) nur bei stationären Kuren.

    Bei der R+V würde man meines Erachtens nach im direkten vergleich sagen, die 1.800 € Grenze gilt bei ambulanten Kuren ohne Unterkunft, bei stationären Kuren wird die Unterkunft mit reingerechnet. Jedoch erhält man das Kur-Tagegeld in Höhe von 30 € / Tag immer bei ambulanten und stationären Kuren.

    Aber bei Barmenia ist, wenn man jetzt den Fokus auf die Kuren legt, natürlich mit dem Beihilfeergänzungstarif "Plus" Kuren natürlich besser abgesichert, weil dort auch theoretisch für Kuren bezahlt wird die medizinisch notwendig sind, aber die Beihilfe diese nicht bewilligt hat.

    Dies, das, Henne, Ei. Ich selbst habe absolut keine Erfahrungen über die üblichen Kosten von Kuren, daher habe ich ja eine separate Kur-Tagegeldversicherung die mir nochmals 50 € am Tag dazugibt, damit ich etwaige Kosten die über 1.800 hinausgehen deckeln kann. Es wird aber an mehreren Stellen eher dazu geraten ambulante Kuren in einem Kurort mit eigener Unterkunft zu nehmen, das wäre wohl zum einen günstiger und zum anderen nicht so beengend wie eine stationäre Kur.

    Ich persönlich halte Rehabilitation für erheblich wichtiger, weil hier ja in erster Line Gesundheits- und Funktionsstörungen mit medizinischen Maßnahmen behandelt werden und helfen Soll schnell wieder Kräfte und Fähigkeiten für eine Teilnahme am Arbeits- und/oder Gemeinschaftsleben (wieder-) zu erwerben. Hierfür gilt ja keine Summenbegrenzung.

    Man muss auch dazu mit bedenken, je nach Beihilfevorschrift erhält man von der Beihilfe auch nochmals ein Tagegeld für Unterkunft und Verpflegung von mindestens 13 € (Beihilfeverordnung Bayern bei 50% Beihilfe).

    Zu § 199 VVG, soweit meine persönliche Auffassung dazu, die Versicherungsleistungen wie man Sie heute abschließt, sind in der Regel auch soweit garantiert, das ist so bisher auch der Ausfluss aus den Gerichtsurteilungen zur Anwendung des § 199 VVG.

    Wenn BW etwa von der Beihilfeverordnung des Bundes liegt, dann "entfällt" dem Wortlaut der Norm auch eben der bisherige Beihilfeanspruch dass man Anspruch auf die Beihilfe in der Höhe des Bundes hätte. Daher kann man hier § 199 VVG aktivieren und die hier weggefallene Beihilfe im Grundtarif aufstocken, dass man am ende so die 100% erhält wie man sie auch heute erhalten hätte.

    Zitat

    Sinn und Zweck der Regelung in § 199 Abs. 2 VVG erfordern, dass auch bei einem nur teilweisen Entfallen eines Beihilfeanspruchs, beispielsweise wenn einzelne Leistungen aus dem Beihilfekatalog entfallen oder bestimmte in der Beihilfe bisher vollständig berücksichtigte Aufwendungen künftig nicht mehr oder nur noch der Höhe nach begrenzt berücksichtigt werden, ein Anpassungsrecht besteht. Andernfalls wäre das Interesse des Versicherten, seinen Versicherungsanspruch im bisherigen Umfang zu wahren, und damit der Normzweck, gefährdet.

    Zitat

    § 199 Abs. 2 VVG soll „das Interesse im öffentlichen Dienst stehender Versicherter an einer vollen Deckung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im Krankheitsfall [...] sichern. […] Ändern sich die Beihilfeleistungen, so ergeben sich daraus Anpassungsbedürfnisse für das Versicherungsverhältnis. Zur Sicherung dieses Interesses ist die Gewährung eines gesetzlichen Anpassungsanspruchs gegenüber dem Versicherer erforderlich.“ (Begründung zum Entwurf des § 178e VVG (a.F.), BR-Drs. 23/94, S. 314 und BT-Drs. 12/6959 vom 04.03.1994 S. 105).

    Zitat

    Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Gesetzgeber eine unveränderte Abdeckung der Krankheitskosten in der Kombination von Beihilfe und privatem Versicherungsschutz nur teilweise sicherstellen wollte, nämlich nur bei Veränderungen des Beihilfesatzes nicht aber nach Einschränkungen der Beihilfe beispielsweise. bei einzelnen Kostenarten. Ein völliges Entfallen der Beihilfe - nach dem Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) nur bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst denkbar - hätte einer eigenständigen Regelung nicht bedurft, da dies einem Absenken des Beihilfesatzes auf Null entspricht.

    Zitat

    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 29.10.2003 ( IV ZR 38/03, VersR 2004, 58) zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift dem Versicherten einen Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes im Rahmen der bei seinem Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife gibt, „so dass ein veränderter Beihilfebemessungssatz, aber auch ein weggefallener Beihilfeanspruch ausgeglichen werden“.


    etwa beispielhaft aus: OLG Stuttgart Urteil, 28. Aug. 2014 - 7 U 52/14, RN 31, 32, 33 und 34

    In diesem Urteil etwa geht es knapp zusammengefasst um eine Klägerin die bisher nach den Beihilfevorschriften von BaWü beihilfeberechtigt war und durch eine Umstruktierung dann das Beihilferecht des Bundes gilt (Erstattungshöhe bei Zahnersatz).

    Natürlich ist die Formulierung "beihilfefähig" etwas ungünstig im R+V Ergänzungstarif, aber falls das Beihilferecht spontan meint, z.B. Keramikinlays und Brücken wären nicht mehr beihilfefähig wäre, ist das schlicht soweit ein Entfall des Beihilfeanspruchs oder deren Umfang, weil hierdurch klar erkennbar eine "Lücke" entstanden ist.

    Eine 100%ige Garantie, Absicherung und Segen wird wohl keiner geben können und insbesondere Material- und Laborkosten halte ich relativ im Rahmen, dass man den Rest notfalls aus der laufenden Besoldung stemmen kann.

    Unabhängig von meiner Begeisterung für den R+V BeihilfeKonzept Tarifs. Der Barmenia Tarif inkl. dem großen Beihilfeergänzungstarif Plus kommt aber wohl vermutlich der "eierlegenden Wollmilchsau" relativ am ehesten näher, muss man auch sagen, ja. Da halte ich die Beschränkung auf den 1,1 fachen Satz eher für "verkraftbar". Wie du magst.

    Das PDF kann idR dir die Versicherung oder der Vertreter / Makler geben, ich schicks dir aber hier mal via PN weiter.

  • Sehe ich das richtig, dass die R+V-Beihilfetarife (BB, EB1/EB2) keine Kosten für Operative Sehschärfenkorrektur (z.B. Lasik) übernehmen? Im Bedingungsheft finde ich es tatsächlich auch nicht, bei einem bekannten großen Vergleichsportal wird es aber mit "unbegrenzt, einmalig" angezeigt (vielleicht dann ein Fehler dort?)

  • R+V würde die operative Sehschärfenkorrektur wohl unter "ambulante Leistungen" subsumieren. Es ist richtig, dass die operative Sehschärfenkorrektur nicht in den Vertragsbedingungen erwähnt sind. Das kann aber auch anderseits bedeuten, dass es eben ohne Leistungsbegrenzung sind, weil es ambulante Leistungen sind.

    Wenn ich mich nicht irre, sind es eben nach der bisherigen GOÄ Analogleistungen nach

    Laser in situ - Keratomileusis (Lasik) mit Excimer-Laseranwendung analog Nr. 1345 GOÄ + analog Nr. 5855 GOÄ oder Photorefraktäre Keratektomie (PRK) mit Excimer-Laseranwendung analog Nr. 5855 GOÄ.

    Die Prospekte weisen jedenfalls auf die Erstattung bei operativen Sehschärfenkorrektur im Grundtarif (BB) aus, es ist natürlich klar dass Prospekte keine Versicherungsbedingungen sind.

    Im hier auch mal erwähnten offiziellen Schriftstück der R+V von 2020 wird auch klargestellt, dass "operative Sehschärfenkorrekturen" im tariflichen Umfang des Tarifs BB erstattet werden.

    Daher gehe ich davon aus, operative Sehschärfenkorrekturen sind als ambulante Leistungen mit abgesichert zum jeweiligen Tariflichen Prozentsatz, falls doch nicht sind das kosten die man auch gegebenenfalls selbst stemmen kann. Andere Leistungen sind meines Erachtens nach erheblich wichtiger und hier ist R+V meiner Ansicht nach mit sehr gut aufgestellt - ich bin ja selbst dort auch.

  • Die Prospekte weisen jedenfalls auf die Erstattung bei operativen Sehschärfenkorrektur im Grundtarif (BB) aus, es ist natürlich klar dass Prospekte keine Versicherungsbedingungen sind.

    OK, danke für den Hinweis. Laut Prospekt zahlen hier die Beihilfeergänzungstarife (im Gegensatz zu manch anderen, z.B. Alte Oldenburger, Barmenia) nichts. Ich gehe mal davon aus, dass die Beihilfe Lasik nicht zahlt, somit hätte man bei einem Beihilfesatz von 70% dann eine Eigenbeteiligung von 70%, oder? Generell ist mir natürlich klar, dass das kein wirklich wichtiges Kriterium für eine PKV ist, da die Kosten ja relativ überschaubar sind (v.a. auf das gesamte Leben gerechnet) und es ja eh ein „planbarer Luxus“ ist, auf den man ggf. verzichten kann. Zudem könnte man die verbleibenden Kosten evtl. noch als aussergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, oder geht das nicht?

    Im hier auch mal erwähnten offiziellen Schriftstück der R+V von 2020 wird auch klargestellt, dass "operative Sehschärfenkorrekturen" im tariflichen Umfang des Tarifs BB erstattet werden.

    OK, aber da die aktuellen Tarife ja erst später eingeführt wurden, ist unklar, ob dieses Schreiben hier Anwendung findet (zumindest laut Dr. Schlemann ).

    Wie gesagt, mir ist bewusst, dass das Thema nicht total entscheidend ist und mir scheint der Tarif der R+V auch generell ziemlich überzeugend, da gebe ich dir Recht.

  • Ja es ist richtig, dass die Beihilfergänzungstarife (EB) hier nichts zahlen. Dem Grunde nach wurde also je nach Lebenssituation 70% - 50% Eigenbeteiligung anfallen. Immerhin bei der R+V würden also 30% bis 50% erstattet werden.

    Jedoch waren für mich persönlich andere Kriterien im Beihilfergänzungstarif (EB) eher wichtiger, insbesondere - neben Zahnersatz - jetzt die Restkosten für Heilmittel, Heilmittel und zudem Vorsorge/Impfung sowie nicht beihilfefähige Arzneimittel.

    Übriges idR zahlen Beihilfeverordnungen Sehschärfenkorrekturen auch, allerdings erst wenn Brillen „nichts mehr sinnvoll was bringen“.

    Meinem Kenntnisstand entspricht es auch, dass die (verbliebenden Rest-) Kosten der operativen Sehschärfenkorrektur (LASIK) steuerlich absetzbar ist. Siehe hier (LINK zu Haufe).

    Das ist richtig dass das Schreiben von 2020 ist, aber wie ich ja nachweisen konnte finden sich alle dort genannten Punkten sich in den jetzigen Versicherungsbedingungen wieder- bis eben auf die Sehschärfenkorrektur.

    Der Wortlaut des Schreiben wird aber auch folgendes erwähnt „Bei diesen Leistungen handelt es sich um vertraglich vereinbarte ambulante Heilbehandlung, die soweit sie nicht von Ärzten erbracht werden delegationsfähig sind. Ist für eine operative Sehschärfenkorrektur ausnahmsweise eine stationäre Behandlung medizinisch notwendig, sind auch die Kosten für eine stationäre Behandlung im tariflichen Umfang erstattungsfähig“.

    Plus dass es in dem aktuellen Prospekt hier von 2024 auch so explizit beworben wird, gehe ich stark davon aus, dass die operative Sehschärfenkorrektur mit drin ist. Falls nicht wird es mich auch nicht in den Ruin stürzen.

    Gerne kannst du ja bei der R+V nach einer schriftlichen Bestätigung anfragen, wenn es dir ein wichtiger Punkt ist.

  • Laut Prospekt zahlen hier die Beihilfeergänzungstarife (im Gegensatz zu manch anderen, z.B. Alte Oldenburger, Barmenia) nichts. Ich gehe mal davon aus, dass die Beihilfe Lasik nicht zahlt, somit hätte man bei einem Beihilfesatz von 70% dann eine Eigenbeteiligung von 70%, oder?

    Generell ist mir natürlich klar, dass das kein wirklich wichtiges Kriterium für eine PKV ist, da die Kosten ja relativ überschaubar sind (v.a. auf das gesamte Leben gerechnet) und es ja eh ein „planbarer Luxus“ ist, auf den man ggf. verzichten kann. Zudem könnte man die verbleibenden Kosten evtl. noch als aussergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, oder geht das nicht?

    Krankheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Die kann man grundsätzlich absetzen, dabei gibt es aber eine "zumutbare Belastung", die vom Familienstand und dem Einkommen abhängt. Faktisch zahlt man einige tausend Euro selbst, bevor ein Steuereffekt einsetzt.

    Man sollte sich seine private Krankenversicherung mit Verstand auswählen. Treibt man es damit aber auf die Spitze, wie es immer wieder hier im Forum vorgeführt wird, mag man sich letztlich damit aber selbst ins Bein schießen.

    Ich sehe das wie Du: Man hat sein Geld letzlich zum Ausgeben. Wenn man (auch auf dem Gesundheitssektor) etwas unbedingt haben möchte, das eine überschaubare Summe kostet, greift man halt in die eigene Tasche, statt daß man greint: "Ich brauche das so dringend, aber die Krankenkasse zahlt es nicht!"

    In diesem Forum geht es wesentlich ums Sparen, und Sparen ist auch wichtig. Sparen hat aber einen Zweck, Geld allgemein hat einen Zweck, nämlich daß man es mit Verstand einsetzt für Lebensqualität. Es ist Lebensqualität, wenn ich sagen kann: Ich lasse mir doch von meiner Krankenkasse nicht vorschreiben, was ich für meine Gesundheit tue oder nicht!

    Wenn jemandes Herz daran hängt, endlich die Brille loszuwerden, dann hat er von den dafür nötigen maximal 5000 € mehr als von mehr Hubraum oder mehr PS oder einer besseren Lederausstattung beim nächsten Neuwagen.

    Gerade Beihilfeberechtigte täten meiner Erfahrung nach wohl daran, sich diese Ansicht zu verinnerlichen und danach zu handeln.