Befreiung Versicherungspflicht - Dauer

  • Hallo liebe Community,


    ich habe eine Frage zur Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV.

    Zur Situation: Als Angestellter verdiene ich über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und habe mich privat Krankenversichert.

    Nun steigt die JAEG zum Jahreswechsel an und übersteigt damit mein Gehalt.

    In diesem Fall tritt grundsätzlich die Versicherungspflicht in der GKV wieder ein, von der ich mich auf Antrag befreien lassen kann. Nun zu der Frage: welche Wirkung hat diese Befreiung von der Versicherungspflicht? Bedeutet das, dass ich nie wieder zurück in die GKV wechseln kann? Unter welchen Umständen wäre eine Rückkehr in die GKV trotz der Befreiung möglich?


    Ich freue mich auf Eure Antworten und bedanke mich bereits im Voraus!

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Welche Wirkung hat diese Befreiung von der Versicherungspflicht? Bedeutet das, dass ich nie wieder zurück in die GKV wechseln kann? Unter welchen Umständen wäre eine Rückkehr in die GKV trotz der Befreiung möglich?

    Früher galt diese Befreiung lebenslang. Aktuell gilt sie für die momentane Beschäftigung. Bei Arbeitgeberwechsel (oder Arbeitslosigkeit) kannst Du neu entscheiden, sofern Du dann noch unter 55 bist.

  • Früher galt diese Befreiung lebenslang.

    Zumindest war das so die als "Rechtslage" definierte, als solche weitererzählte Rechtsauffassung der meisten gesetzlichen Kassen, allen voran der AOKen.

    "Unwiderruflich" hatten sie frei übersetzt in "lebenslänglich". So gut wie jeder hatte ihnen das abgekauft bzw. ließ sich davon beeindrucken.


    Um die Ohren geflogen ist ihnen das im Zusammenhang mit der gesetzlich eingefädelten exorbitanten Eröhung der Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze zum 1.1.2001 (damals waren die beiden Grenzen der Höhe nach gleich) im Neufünfland auf den gleichen Stand wie im Altelfland.


    Nur hatten sie vergessen, dort auch die Gehälter entsprechend stark anzupassen. So war das Thema "Befreiung" und in dem Zusammenhang die Frage, wie das denn mit dem "unwiderruflich" eigentlich gemeint war, plötzlich kein Randthema mehr, sondern ein zentrales, zumindest in dem ehemaligen sogenannten Beitrittsgebiet.


    Der damals gerne gesungene Slogan "einmal befreit, immer befreit!" wurde in der Folge genauso zu Grabe getragen wie sein Vorläufer "einmal privat, immer privat!".


    Achim Weiss hat einen Punkt schon angesprochen: Wer sich wegen Überholens durch die Entgeltgrenze hat befreien lassen, wird dennoch versicherungspflichtig, wenn er danach arbeitslos wird und noch keine 55 Jahre jung ist, Dann kann er sich zwar u.U. nochmal befreien lassen, aber niemand zwingt ihn dazu.


    Und das ist nicht der einzige Umstand, in dem eine zuvor beantragte "unwiderrufliche" Befreiung sich allein durch Änderung des beruflichen Status quasi in Luft auflöst.


    Als in der Tat "lebenslänglich" wirkt die Befreiung allerdings für diejenigen, die sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) befreien lassen.


    So unglaublich das auf den ersten Blick klingen mag: Auch da gibts Konstellationen, die das erwägenswert machen. Und zwar ein Beihilfeanspruch von z.B. 70 % über den verbeamteten Ehegatten und eine bereits über eine Anwartschaft abgefederte 30%ige PKV-Restkostenversicherung. Zugegeben, ein spezieller Fall, aber auch der kommt vor.


    Und sollte natürlich vorher, wie eigentlich jeder Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, nach mehreren Seiten geprüft werden, bevor er gestellt wird.


    Denn schließlich ist er "unwiderruflich" für den Fall, dass man ihn bereut, ohne dass der Befreiungshintergrund sich erledigt hat.


    Gruß

    Alexis

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977