Anlagekonto bei Vorerbschaft einfach auf anderen Namen umschreiben lassen, darf die Bank das

  • Hallo,


    ich habe mich hier angemeldet, weil ich einige Finanztipps zum Thema Erbe benötige.


    Mein Vater ist verstorben, war in 2. Ehe verheiratet und hat meine Stiefmutter zur Vor- und mich als einziges Kind (von ihm) als Nacherben eingesetzt.


    Jetzt gleich die erste Frage:


    Meine Stiefmutter darf ja als Vorerbin im Prinzip nur die Nutznießerin des vorhandenen Vermögens sein, aber nichts tun, was zu meinem Schaden wäre. Wie verhält es sich allerdings mit Anlagekonten bei der Bank? Da sie meine Stiefmutter ist, bin ich nicht in ihrer gesetzlichen Erbfolge. Wenn also meine Stiefmutter sich die Geldanlagen auf ihren Namen überschreiben lassen würde, sind die für mich unwiderruflich weg und somit ist sofort ein Schaden für mich entstanden.


    Da stellt sich für mich die Frage, ob die Bank das einfach so machen darf und alle Geldanlagen auf meine Stiefmutter umschreiben kann?


    Kann mir das jemand sicher beantworten? Ich will deswegen nicht extra zum Anwalt.


    Danke und Gruß

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Mein Vater ist verstorben, war in 2. Ehe verheiratet und hat meine Stiefmutter zur Vor- und mich als einziges Kind (von ihm) als Nacherben eingesetzt.

    Meine Stiefmutter darf ja als Vorerbin im Prinzip nur die Nutznießerin des vorhandenen Vermögens sein, aber nichts tun, was zu meinem Schaden wäre. Wie verhält es sich allerdings mit Anlagekonten bei der Bank? Da sie meine Stiefmutter ist, bin ich nicht in ihrer gesetzlichen Erbfolge. Wenn also meine Stiefmutter sich die Geldanlagen auf ihren Namen überschreiben lassen würde, sind die für mich unwiderruflich weg und somit ist sofort ein Schaden für mich entstanden.


    Ich will deswegen nicht extra zum Anwalt.

    Nur der gibt Dir aber eine verläßliche Antwort, und der Wert des Erbes sollte das Anwaltshonorar rechtfertigen.


    Die genannte Konstruktion findet sich viel in sog. Berliner Testamenten. Hat Dein Vater denn ein Einzeltestament erstellt oder handelt es sich um ein gemeinsames Testament der Eheleute?


    Könnte sein, daß es zweckmäßig gewesen wäre, den Anwalt bereits beim Abfassen des Testaments zuzuziehen, um sicherzustellen, daß die jetzige Handhabung im Sinne Deines Vaters war. Aber diesbezüglich liegt das Kind bereits im Brunnen.

  • Hallo Nachname,


    was der Vorerbe so darf oder nicht, hat der Gesetzgeber sehr genau im BGB §§2111ff geregelt. Außerdem hat der Erblasser dazu im Testament einen großen Handlungsspielraum. So könnte er beispielsweise festlegen, dass alle Geldanlagen zur freien Verfügung des Vorerben stehen oder auch, dass der Vorerbe nur die Früchte (Zinsen) bekommt.


    Normalerweise dürfen Banken ein Konto nicht einfach so „überschreiben“. Wenn sie wissen, dass der Inhaber verstorben ist, verlangen sie meistens einen Erbschein, wo dann solche Beschränkungen drinstehen. Es sei denn, Ihr Vater hat seiner Frau eine postmortale Vollmacht für die Konten erteilt. Dann könnte das „Überschreiben“ klappen.


    Ich kann mich nur der Empfehlung von Achim Weiss anschließen. Wenn es streitig wird und um einiges Geld geht, sollten Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.


    Gruß Pumphut

  • Die Dame lebt in dem irrigen Glauben, sie bräuchte als Vorerbin nur zur Bank gehen, könnte sich das gesamte Erbe auszahlen lassen und ich würde als Nacherbe nur das bekommen, was sie bei ihrem Tod noch "übrig" hat.


    Ich habe schon mehrfach versucht, ihr zu erklären, dass das so nicht richtig ist. Sie lässt sich davon aber nicht abbringen und hat es geschafft mir mit ihren Aussagen Angst zu machen.


    Deshalb wollte ich wissen, ob das tatsächlich so einfach bei der Bank möglich wäre.

  • Die Dame lebt in dem irrigen Glauben, sie bräuchte als Vorerbin nur zur Bank gehen, könnte sich das gesamte Erbe auszahlen lassen und ich würde als Nacherbe nur das bekommen, was sie bei ihrem Tod noch "übrig" hat.

    Soweit ich informiert bin, ist das bei Geldforderungen die gültige Rechtslage. Wie soll das auch anders gehen? Was soll ein Vorerbe sein, wenn der Vorerbe auf die Erbschaft nicht zugreifen darf?


    Besteht das Erbe aus Immobilien, ist es anders. Hier hat der Vorerbe den Nießbrauch und muß die Immobilie für den Nacherben erhalten. Was aber ist, wenn er die Unterhaltung vernachlässigt? Dann hat der Nacherbe einen Schadenersatzanspruch, der allerdings ins Leere geht, denn der Vorerbe ist ja bereits tot, wenn der Nacherbe den Schadenersatzanspruch geltend machen kann.


    Mir scheint, Dein Vater war mit seinem Testament schlecht beraten.


    Ich habe Dich übrigens gezielt nach dem Testament gefragt, darauf hast Du nicht geantwortet. Wir hier haben somit keine Ahnung, was dort verfügt wurde.


    Wie soll ein Forum Dir unter diesen Umständen weiterhelfen?