Sozialtarife PKV

  • Die Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung („PKV“) – Einführung Standardtarif



    Der Standardtarif wurde 1994 eingeführt und war der erste brancheneinheitliche Tarif mit einer sozialen Schutzfunktion. In erster Linie war und ist er für langjährig Versicherte gedacht, die einen besonders preiswerten Tarif benötigen oder wünschen, beispielsweise weil sie nur eine geringe Rente erhalten. Deshalb ist der Standardtarif auch nur für bestimmte Personengruppen geöffnet.



    Durch das Zusammenspiel von Versicherungsschutz auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Beitragsbegrenzung, verringerten Erstattungssätzen beim Arzt und Verwaltungskostenersparnis durch brancheneinheitliche Kalkulation zahlen die meisten Versicherten einen Beitrag, der deutlich unter ihrem bisherigen Beitrag liegt.



    Wer kann sich im Standardtarif versichern bzw. in diesen Tarif wechseln?


    Mit Einführung des Basistarifs hat der Gesetzgeber die Aufnahmebedingungen für den Standardtarif eingeschränkt: Der Versicherte muss vor 2009 in die PKV eingetreten und seit mindestens 10 Jahren dort versichert sein. Darüber hinaus gilt:


    • Versicherungsnehmer, die mindestens 65 Jahre alt sind, können ohne weitere Bedingungen in den Standardtarif wechseln.
    • Versicherungsnehmer, die mindestens 55 Jahre alt sind, können in den Standardtarif wechseln, wenn ihr gesamtes Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2016: 50.850 €/Jahr) nicht übersteigt.
    • Versicherungsnehmer, die jünger als 55 Jahre sind, können in den Standardtarif wechseln, wenn sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen und ihr gesamtes Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2016: 50.850 €/Jahr) nicht übersteigt. Ebenso können ihre Familienangehörigen in den Standardtarif wechseln, wenn sie bei einer GKV-Mitgliedschaft des Versicherten familienversichert wären.


    Diese Regelungen für die Aufnahme in den Standardtarif gelten auch für Versicherte, die beihilfeberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Ebenso können Heilfürsorgeempfänger den Standardtarif abschließen, sofern sie durch eine Anwartschaft für eine private Krankheitsvollversicherung die erforderliche Vorversicherungszeit vorweisen können.



  • Die Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung („PKV“) – Einführung Basistarif



    Der Basistarif wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt gilt auch die Pflicht zur Versicherung für Personen, die der PKV zuzuordnen sind, wie Selbstständige und Beamte. Der Basistarif wurde als Garantie geschaffen, dass diese Personen auch Aufnahme in die PKV finden. Denn wer versicherungsberechtigt ist, darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Selbst Antragsteller mit schweren Vorerkrankungen müssen die Unternehmen aufnehmen. Zudem sind im Basistarif keine Risikozuschläge zu zahlen. Wer sozial hilfebedürftig ist, zahlt einen reduzierten Beitrag. Dadurch ermöglicht der Basistarif Versicherungsschutz für jeden.



    Sozialhilfeempfänger sowie Personen, die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der GKV unterlägen, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der PKV.



    Wer kann sich im Basistarif versichern bzw. in diesen Tarif wechseln?



    Der Gesetzgeber hat festgelegt, wer sich im Basistarif versichern darf:


    • Privatversicherte, die ihren Versicherungsvertrag 2009 oder später abgeschlossen haben. Sie können jederzeit bei ihrem aktuellen oder auch einem anderen Versicherer in den Basistarif wechseln.
    • Privatversicherte, die vor2009ihrenVersicherungsvertrag abgeschlossen haben, wenn sie mindestens 55 Jahre alt sind oder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen oder hilfebedürftigim Sinne des Sozialrechts sind.


    Diese Personengruppen können bei ihrem Versicherer in den Basistarif wechseln.


    • Gesetzlich Versicherte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV.
    • Nichtversicherte mit Wohnsitz in Deutschland, d.h. der PKV zuzuordnende Personen (insbesondere Selbstständige), die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und keine Sozialhilfe erhalten.
  • Die Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung („PKV“) – Einführung Notlagentarif



    Mit dem seit dem 01.08.2013 in Kraft getretenen „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" wurden Versicherungsnehmern in bestimmten Fällen die Beitragsschulden erlassen. In der privaten Krankenversicherung wurde ein Notlagentarif für säumige Beitragszahler eingeführt. Der Notlagentarif in der PKV wurde als ein Tarif für Versicherungsnehmer mit vorübergehenden finanziellen Notlagen konzipiert. Tatsächlich befinden sich per Stand 31.12.2014 rund 114.400 Menschen in diesem Notlagentarif; viele von ihnen wohl längerfristig.



    Zugangsvoraussetzung


    Zugangsvoraussetzung ist das Ruhen des Vertrages auf Grund von Beitrags- bzw. Prämienverzug. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherungsnehmer im Notlagentarif versichert, solange der Vertrag ruht.


    Versicherungsnehmer, deren Verträge erstmals nach Einführung des Notlagentarifs ruhen, gelten für die Dauer des Ruhens als im Notlagentarif versichert. Versicherungsnehmer, deren Verträge bereits bei Einführung des Notlagentarifs zum 1.8.2013 ruhend gestellt waren, gelten vorbehaltlich eines Widerspruchs ab dem Zeitpunkt als im Notlagentarif versichert, zu dem die Leistungen im Ursprungstarif ruhten.


    Die Umstellung erfordert keine Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers.

  • Ebenso können ihre Familienangehörigen in den Standardtarif wechseln, wenn sie bei einer GKV-Mitgliedschaft des Versicherten familienversichert wären.

    Zu dem Thema würde ich gerne eine Frage anstoßen die ich in einem anderen Themebereich schon einmal angeführt habe:
    Meine Frau und ich sind beide privat versichert. Beide Versicherungen (DKV und Barmenia) konnten (wollten) keine Aussagen treffen, wie der Anspruch " maximal 150 % des GKV-Höchstbeitrags für privat versicherte Ehepaare" in die Tat umgesetzt werden kann. Beide Versicherer haben mir mitgeteilt : " wir bieten keine Familienverträge an". Für eine kleine Info wäre ich dankbar.

  • Hallo hartmann,


    die Aussagen der beiden Versicherer empfinde ich als "schwach" und nicht akzeptabel. Die Aussage "wir bieten keine Familienverträge an" ist schon einigermaßen anmaßend.


    ich zitiere aus dem Kommentar zur Privaten Krankenversicherung (Bach/Moser, 5. Auflage 2015). "Der Beitrag für den Basistarif wird auf den Höchstbetrag der GKV gekappt. Aufgrund der Kappung zahlen die VN nicht den risikoäquivalenten Beitrag und finanzieren die substitutiv Krankenversicherten aller VU, die den Basistarif anzubieten haben, die Differenz. Dies war beim bisherigen Standardtarif für ältere Versicherte hinnehmbar, weil die Mitfinanzierung nur die Versicherten desselben VU betraf."


    Was der Verfasser des Textes, Dr. Jan Boetius, da juristisch erklärt bedeutet folgendes: Ja, der Gesetzgeber hat hier bewusst oder unbewusst eine Lücke gelassen. In Ihrem Fall (beide im Standardtarif bei zwei verschiedenen Versicherungsunternehmen versichert) greift die GKV-Höchstbetragsschranke von 150% leider nicht.


    Trotzdem gibt es Wege und Möglichkeiten auch in Ihrem Fall eine befriedigende Lösung zu schaffen. Dazu müsste aber eine Vertragsprüfung und eine Ersteinschätzung der Handlungsoptionen erfolgen.

  • Welche Leistungen sind im Standardtarif versichert?



    Die Leistungen im Standardtarif sind vergleichbar mit den Leistungen der GKV, aber nicht damit identisch. Wie in anderen PKV-Tarifen ist vertraglich festgelegt, in welchem Umfang die Versicherung die Kosten für die einzelnen Leistungsarten erstattet. Die vereinbarten Versicherungsleistungen sind dem Versicherungsnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit garantiert. Ist eine Behandlung medizinisch notwendig, übernimmt die Versicherung die vereinbarten Kosten.



    Anders als die GKV schließt die PKV auch im Standardtarif Behandlungen nicht von der Kostenerstattung aus, wenn sie weniger wirtschaftlich als andere sind.



    Zusatzversicherungen


    Zusatzversicherungen neben dem Standardtarif sind in den Versicherungsbedingungen grundsätzlich ausgeschlossen.
    Besteht dennoch eine Zusatzversicherung, entfällt der Anspruch auf Beitragskappung.


    Eine Krankentagegeldversicherung und eine Auslandsreisekrankenversicherung können allerdings zusätzlich abgeschlossen werden.

  • Die Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung („PKV“) – Welche Leistungen sind im Basistarif versichert?



    Versicherungsschutz


    Teil B der Musterbedingungen bzw. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif („MB/BT“) regelt, dass Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse geboten wird. Im Basistarif ist der Versicherer berechtigt, anstelle des Aufwendungsersatzes auch unmittelbar mit dem Leistungserbringer (z.B. Arzt) abzurechnen. Die Erstattungspflicht des Versicherers ist nach Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen beschränkt und bildet damit das im Rahmen der Leistungspflicht der GKV geltende Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGV V auch beim Basistarif ab. Damit ist vor allen Dingen klargestellt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf kostenmäßig günstigere Behandlungsarten verweisen kann, wenn durch sie der gleiche Behandlungserfolg erzielt werden kann.



    Versicherungsfall


    Der Versicherungsfall ist für den Basistarif in MB/BT im Vergleich zu den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung („MB/KK“) wesentlich ausgedehnt. So sind Versicherungsfälle im Basistarif auch die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisverhütung einschließlich Untersuchung und Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln, eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt sowie medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung bei einer verheirateten versicherten Person, unabhängig davon, ob es sich um Heilbehandlung einer Krankheit der versicherten Person oder des Partners handelt.



    Auch Schutzimpfungen und medizinische Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Vorsorgeleistungen im Zusammenhang mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit und stationäre Versorgung in einem Hospiz gelten als Versicherungsfall.



    Umfang der Leistungen


    Der Umfang der Leistungen ist ebenfalls im MB/BT definiert. Hier gibt es einen Verweis auf das Dritte Kapitel des SGB V. Ferner werden die jeweils geltenden Richtlinien und Empfehlungen des gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 SGB V für die Versorgung in der GKV Inhalt des Versicherungsschutzes. Im Gegensatz zu herkömmlichen Tarifen in der PKV können also nur durch Gesetz oder den gemeinsamen Bundesausschuss der GKV festgelegte Aufwendungen für Behandlungen erstattet werden.

  • Welche Leistungen erhält man im Notlagentarif?


    Teil B der Musterbedingungen für den Notlagentarif (MB/NLT) beschränkt den Umfang des Versicherungsschutzes auf die erforderliche Heilbehandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, Aufwendungen im Zusammenhang von Schwangerschaft und Mutterschaft und sonstige tarifliche Leistungen. Diese im Vergleich zu den MB/KK erhebliche Einschränkung stellt, verglichen mit den Ruhensleistungen des § 193 Abs. 6 Satz 6 (alter Fassung) VVG durch den Verweis auf die sonstigen tariflichen Leistungen eine Leistungserweiterung dar.


    Bei der Definition der akuten Erkrankung kann laut Prölls/Martin/Voit auf § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes („AsylbLG“) zurückgegriffen werden. Danach ist eine akute Erkrankung ein unvermittelt auftretender, schnell und heftig verlaufender regelwidriger Körper- und Geisteszustand, der aus medizinischen Gründen der ärztlichen Behandlung bedarf.



    Ein Schmerzzustand ist ein mit einer aktuellen oder potenziellen Gewebeschädigung verknüpfter unangenehmer Sinnes- und Gefühlszustand, der aus medizinischen Gründen der ärztlichen Behandlung bedarf. Welche konkrete Heilbehandlung als erforderlich anzusehen ist, ist im Einzelfall abhängig von Art und Ausprägung der jeweiligen Erkrankung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu entscheiden. Entsprechend der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Versicherungsschutz auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird in den MB/NLT das aus § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V bekannte Wirtschaftlichkeitsgebot abgebildet. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer somit auf kostenmäßig günstigere Behandlungsarten verweisen, wenn durch die derselbe Behandlungserfolg erzielt werden kann.




    Versicherungsfall – Unterscheidung zwischen Volljährigen und Kindern/Jugendlichen


    Der in den MB/NLT definierte Versicherungsfall differenziert zwischen Volljährigen einerseits und Kindern und Jugendlichen andererseits. Der Versicherungsfall für volljährige Versicherungsnehmer umfasst grundsätzlich nur die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen einer akuten Erkrankung oder eines Schmerzzustandes. Über die Regelungen der MB/KK hinaus gelten auch ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch, empfohlene Schutzimpfungen für Kinder und Jugendliche, eine teilstationäre und stationäre Versorgung in einem Hospiz und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung als Versicherungsfall, d.h. diese Leistungen sind versichert und erstattungsfähig.



    Die Regelung für Kinder und Jugendliche erweitert den Leistungsrahmen über die reinen Notfallleistungen hinaus und entspricht § 1 Abs. 2 Satz 2 MB/KK. Damit wurde die Intention des Gesetzgebers (BT-Drucksache 17/13947, S. 22), die gesundheitlichen Belange dieser besonders schutzwürdigen Personengruppe auch im Notlagentarif zu berücksichtigen und insofern einen über die reinen Notfallleistungen hinaus erweiterten Erstattungsanspruch zu gewähren, Rechnung getragen. Der Leistungsanspruch von Kindern und Jugendlichen erstreckt sich ausschließlich auf die im Notlagentarif genannten Leistungen zu dessen Tarifbedingungen. Umfasst sind insbesondere Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen (ohne Auslandsreiseimpfungen), Heilmittel und Hilfsmittel sowie Kieferorthopädie. Die Höhe der Erstattung ist im Sinne der gebotenen Wirtschaftlichkeit durch die jeweiligen in der GKV vorgesehenen Fest-/Höchstbeträge begrenzt.



    Weitere Ausnahmeregelung: chronische Erkrankungen


    Es besteht eine weitere Ausnahme: Im Vorgriff auf eine akute Erkrankung bereits medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen chronischer Erkrankung sind erstattungsfähig, wenn deren Nichtbehandlung nach medizinischen Befund in einem absehbaren Zeitraum zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde.



    Die Behandlung einer chronischen Erkrankung ist demnach bereits dann erstattungsfähig, wenn dadurch der absehbare Eintritt einer akuten Erkrankung vermieden werden kann. Unter einer chronischen Erkrankung ist ein über einen Zeitraum von mindestens acht Wochen anhaltender, widerkehrender oder sich fortentwickelnder regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der regelmäßig einer ärztlichen Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat und für den nach derzeitigem medizinischen Wissensstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine endgültige Heilung ausbleibt.

  • Welcher Beitrag ist im Standardtarif zu zahlen?


    Die Beiträge im Standardtarif werden nach den in der PKV üblichen Regeln kalkuliert. Rechtliche Grundlagen sind insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz. Für den individuellen Beitrag des Versicherten im Standardtarif sind seine Versicherungsdauer in der PKV und seine bisherigen Tarife von Bedeutung. Daraus ergibt sich der Umfang der gebildeten Alterungsrückstellungen, die beim Wechsel in den Standardtarif beitragsmindernd angerechnet werden. Gerade bei Versicherten im Rentenalter führen die Alterungsrückstellungen im Standardtarif in der Regel zu sehr geringen Beiträgen.



    Durch den Einsatz der Alterungsrückstellung zur Beitragsminderung bietet der Standardtarif eine Möglichkeit für Versicherungsnehmer, ihre Beiträge zu reduzieren, wenn sie sich die hohe monatliche Prämie nicht mehr leisten können. Er ist insbesondere für Versicherungsnehmer gedacht, die schon seit vielen Jahren privat krankenversichert sind und daher hohe Alterungsrückstellungen aufgebaut haben. Beim Wechsel in den Standardtarif gelten die gleichen Grundsätze wie bei anderen Tarifwechseln beim gleichen Anbieter: Risikozuschläge bleiben erhalten, und für Mehrleistungen kann der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen und ebenfalls Risikozuschläge festsetzen.



    Der Beitrag im Standardtarif ist auf den GKV-Höchstbeitrag (2016: 618,68 €/Monat) begrenzt. Muss der Versicherte einen Risikozuschlag zahlen oder/und hat zudem eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, gilt die Grenze einschließlich dieser Beiträge. Für Eheleute und Lebenspartner liegt die Grenze bei 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags, wenn das Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV nicht übersteigt. Hätte der Versicherte gemäß der Kalkulation einen höheren Beitrag als den Höchstbeitrag zu zahlen, nimmt der Versicherer eine Beitragskappung vor.



    Zuschuss für Arbeitnehmer und Rentner; Beihilfe für Beamte


    Arbeitnehmer erhalten für ihre Versicherung im Standardtarif einen Arbeitgeberzuschuss nach den gesetzlichen Bestimmungen: höchstens die Hälfte ihres PKV-Beitrags und höchstens den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherung in der GKV zahlen müsste. Auch Rentner bekommen auf Antrag von ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Er zahlt ihnen den Betrag, den er bei ihrer Mitgliedschaft in der GKV übernehmen würde, höchstens jedoch die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags. Für Beihilfeempfänger (z. B. Beamte) gibt es den Standardtarif in einer beihilfekonformen Variante, wobei der Beitrag dem versicherten Prozentsatz zur Beihilfe-Ergänzung entspricht.

  • Selbstbehalte im Basistarif



    Die Versicherer müssen den Basistarif mit fünf Selbstbehaltsstufen (0, 300, 600, 900 und 1.200 Euro) anbieten, zwischen denen der Versicherungsnehmer frei wählen kann.


    Er ist dann drei Jahre an die Wahl gebunden. Führt der Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Beitragssenkung, kann der Versicherungsnehmer jedoch vor Ablauf der 3-Jahres-Frist in die Tarifvariante ohne Selbstbehalt wechseln.


    Der Versicherer hat diese Umstellung dann innerhalb von drei Monaten umzusetzen.

  • Tarifwechsel aus dem Basistarif



    Tarifwechsel


    Ein Tarifwechsel nach § 204 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag („VVG“) aus dem Basistarif in die normale Tariflandschaft der Versicherer ist möglich.


    Dabei kann der Versicherer nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch den bei Vertragsabschluss kalkulierten Risikozuschlag verlangen. Dies ist in den MB/BT klargestellt.


    Die mit Wirkung zum 01.08.2013 eingeführte Regelung in den MB/BT stellt auch klar, dass dem Versicherungsnehmer ein freiwilliger Wechsel in den Notlagentarif verwehrt ist.

  • Die Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung („PKV“) – Einschränkungen der freien Arzt- und Krankenhauswahl im Basistarif



    Freie Arzt- und Krankenhauswahl eingeschränkt


    Die freie Arzt- und Krankenhauswahl ist nach den MB/BT eingeschränkt. Die Wahl steht nur unter Ärzten und Zahnärzten fei, die zur vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung in der GKV zugelassen sind. Somit besteht beispielsweise auch kein Anspruch auf Erstattung von Heilpraktikerleistungen. Ergänzende Regelungen bestehen für die psychotherapeutische Behandlung und für Krankenhäuser bzw. medizinische Versorgungszentren.


    Heilmittel dürfen nur von Therapeuten angewandt werden, die zur Versorgung in der GKV zugelassen sind.


    Abweichend von den MB/KK besteht im Basistarif ein Anspruch auf stationäre Behandlungen nur in den durch die GKV zugelassene Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.

  • Basistarif – Konsequenzen bei Beitragsschulden



    Konsequenzen bei Beitragsschulden



    Die Konsequenzen bei Beitragsschulden sind in dem neu gefassten § 8 Abs. 3 MB/BT ausgestaltet. Ab Feststellung des Ruhens des Versicherungsvertrages gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif versichert. In den MB/BT wird klargestellt, dass der Versicherungsvertrag erst an dem ersten Tag des übernächsten Monats im ursprünglichen Tarif fortgesetzt wird, wenn alle rückständigen Prämien einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten beglichen sind.

  • Versicherungsschutz im Standardtarif



    Der Standardtarif-Versicherungsnehmer kann sich von jedem niedergelassenen Arzt und Zahnarzt behandeln lassen. Wie bei gesetzlich Versicherten ist seine ärztliche Versorgung durch die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Der Versicherungsnehmer sollte den Arzt oder Zahnarzt vor Behandlungsbeginn unbedingt darauf hinweisen, dass er im Standardtarif versichert ist. Denn nur in diesem Fall ist der Arzt an die Gebührensätze gebunden, die für den Standardtarif gelten: Die Rechnung darf höchstens mit dem 1,8-Fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzt sein bzw. mit dem 2,0-Fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), bei medizinisch-technischen Leistungen mit dem 1,38-Fachen (GOÄ) und bei Laborleistungen mit dem 1,16-Fachen (GOÄ).



    Wie für die PKV üblich, stellt der Arzt dem Versicherten nach erfolgter Behandlung eine Rechnung, die dieser dann an seine PKV weiterreichen kann. Erhält der Versicherte eine Rechnung mit höheren Gebührensätzen, erstattet der Versicherer die oben genannten Sätze. Die Differenz aus dem Rechnungsbetrag und der Erstattungssumme muss der Versicherte selbst tragen.

  • Notlagentarif – Beginn des Versicherungsschutzes



    Beginn des Versicherungsschutzes


    Der Beginn des Versicherungsschutzes ist in den MB/NLT geregelt. Danach beginnt der Versicherungsschutz im Notlagentarif mit dem Ruhen des Vertrages.



    Neugeborene sind ohne Risikozuschläge oder Wartezeiten ab Vollendung der Geburt in dem Tarif versichert, in dem der Elternteil ursprünglich versichert war. Voraussetzung ist, dass eine Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt.

  • Notlagentarif - Freie Arztwahl eingeschränkt



    Die freie Arztwahl ist nach den MB/NLT auf Ärzte und Zahnärzte, die zur vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung in der GKV zugelassen sind, eingeschränkt. Stationäre Heilbehandlungen sind nach den MB/NLT nur im nächstgelegenen zugelassenen Krankenhaus erstattungsfähig. Behandlung wegen Schwangerschaft und Mutterschaft unterliegen dieser räumlichen Einschränkung nicht. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine Entbindung zudem auch in einer stationären Vertragseinrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird. Leistungen durch Hebammen werden nur bis zur Höhe der in der GKV vorgesehenen Leistungen ersetzt.

  • Beiträge im Notlagentarif




    Die Beiträge bzw. Prämien im Notlagentarif sind Monatsprämien, die am Ersten eines jeden Monats fällig werden. Im Notlagentarif ist grundsätzlich eine Altersrückstellung zu bilden. Auf Grund der besonderen kalkulatorischen Anforderungen der Einheitsprämie hat die während der Versicherung im Notlagentarif aufzubauende Altersrückstellung jedoch den Wert von Null. Dies führt bei einer Umstellung in den Notlagentarif dazu, dass die bis dahin kalkulatorisch gebildeten Altersrückstellungen frei werden. Diese bleiben dem Versicherungsnehmer erhalten und werden für die Dauer der Versicherung im Notlagentarif prämienreduzierend genutzt.

  • Eine häufig an mich gestellte Frage lautet: „Kann ich mir eine private Krankenversicherung im Alter noch leisten?“



    Mein Kommentar:



    Es ist einzuräumen, dass die Sorge vor steigenden Beiträgen im Alter die „Achillesferse“ jeder PKV-Beratung bei Menschen mit 50plus darstellt. Allerdings wird oftmals außer Acht gelassen dass zur „Dämpfung“ des Beitrags bereits während der Laufzeit der Verträge Alterungsrückstellungen gebildet werden. Insgesamt wurden bis 2015 mehr als 220 Milliarden Euro sogenannte Alterungsrückstellungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung aufgebaut, davon entfällt der Großteil von 189 Milliarden Euro auf die Krankenversicherung.



    Des Weiteren entfällt ab Anfang 60 der gesetzliche Zuschlag in Höhe von 10 Prozent auf den Krankenversicherungsbeitrag (betrifft nicht alle Verträge!). Für Neuverträge ab Januar 2000 dient der gesetzliche Zuschlag seither als eine Art „zusätzlicher Beitragspuffer“ für das Alter. Die privaten Krankenversicherer müssen demnach für alle Versicherten nach dem 21. Lebensjahr bis zum 60. Lebensjahr in allen Tarifen 10 Prozent auf den Beitrag (ambulant, stationär, Zahn) draufschlagen. Über diese Mehreinnahmen dürfen die Gesellschaften nicht frei verfügen, sondern sie müssen diese für den Versicherten zurücklegen. Gleichwohl ist aber anzumerken, dass mithilfe dieses Mechanismus nur die neuen Beitragsanpassungen ab dem 65. Lebensjahr abgemildert werden, nicht aber direkt der Beitrag gesenkt werde.



    Doch es gibt neben dem gesetzlichen Zuschlag noch weitere Faktoren, die die Beitragsbelastung im Alter abmildern. Auch reduziert sich mit Eintritt in die Rente der Beitrag um die Komponente für das Krankengeld, welche in der Regel 5 Prozent ausmacht. Zusammen ergibt dies eine Reduktion des Beitrags in Höhe von zirka 15 Prozent (Zuschlag + Krankengeld). Ab Mitte 60 werden dann die angesparten Mittel aus dem gesetzlichen Zuschlag zur Beitragsstabilisierung eingesetzt.



    Zusätzlich könne jeder Versicherte einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beim Rentenversicherungsträger beantragen. Der Zuschuss liegt aktuell bei 7,3 Prozent der jeweils individuellen gesetzlichen Rente. Begrenzt ist dieser auf die Hälfte des Beitrags zur Krankenversicherung. Der Zuschuss wird zusammen mit der Rente ausgezahlt und ist gemäß § 3 Nr. 14 Einkommensteuergesetz steuerfrei.



    Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, hat jeder Versicherte in der PKV die Möglichkeit, nach Vollendung des 55. Lebensjahres in den Standard- und/oder Basistarif zu wechseln. Der Beitrag dieser Tarife ist begrenzt auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Hallo Community,



    laut des Ende Dezember veröffentlichten Zahlenberichts des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. gab es in 2015 45.800 Menschen, die im Standardtarif versichert waren (2014: 45.500 / + 300 / +0,66%)



    Siehe auch Tabelle im Anhang.



    Bildquelle im Anhang: Zahlenbericht der Privaten Krankenversicherung 2015, PKV-Verband



    Mein Kommentar:


    Die Zahlen für das Jahr 2015 weisen auf eine Stagnation beim Bestand der im Standardtarif versicherten Menschen hin, d.h. es haben keine bedeutenden Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr stattgefunden. Der Grund sind die wahrscheinlich recht restriktiven Zugangsbeschränkungen bei diesem Tarif.



    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)