Die Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung („PKV“) – Einführung Standardtarif
Der Standardtarif wurde 1994 eingeführt und war der erste brancheneinheitliche Tarif mit einer sozialen Schutzfunktion. In erster Linie war und ist er für langjährig Versicherte gedacht, die einen besonders preiswerten Tarif benötigen oder wünschen, beispielsweise weil sie nur eine geringe Rente erhalten. Deshalb ist der Standardtarif auch nur für bestimmte Personengruppen geöffnet.
Durch das Zusammenspiel von Versicherungsschutz auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Beitragsbegrenzung, verringerten Erstattungssätzen beim Arzt und Verwaltungskostenersparnis durch brancheneinheitliche Kalkulation zahlen die meisten Versicherten einen Beitrag, der deutlich unter ihrem bisherigen Beitrag liegt.
Wer kann sich im Standardtarif versichern bzw. in diesen Tarif wechseln?
Mit Einführung des Basistarifs hat der Gesetzgeber die Aufnahmebedingungen für den Standardtarif eingeschränkt: Der Versicherte muss vor 2009 in die PKV eingetreten und seit mindestens 10 Jahren dort versichert sein. Darüber hinaus gilt:
- Versicherungsnehmer, die mindestens 65 Jahre alt sind, können ohne weitere Bedingungen in den Standardtarif wechseln.
- Versicherungsnehmer, die mindestens 55 Jahre alt sind, können in den Standardtarif wechseln, wenn ihr gesamtes Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2016: 50.850 €/Jahr) nicht übersteigt.
- Versicherungsnehmer, die jünger als 55 Jahre sind, können in den Standardtarif wechseln, wenn sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen und ihr gesamtes Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2016: 50.850 €/Jahr) nicht übersteigt. Ebenso können ihre Familienangehörigen in den Standardtarif wechseln, wenn sie bei einer GKV-Mitgliedschaft des Versicherten familienversichert wären.
Diese Regelungen für die Aufnahme in den Standardtarif gelten auch für Versicherte, die beihilfeberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Ebenso können Heilfürsorgeempfänger den Standardtarif abschließen, sofern sie durch eine Anwartschaft für eine private Krankheitsvollversicherung die erforderliche Vorversicherungszeit vorweisen können.