Sonderlösungsrecht ziehen

  • Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt wurde und ein Sonderlösungsrecht vereinbart wurde und der Arbeitnehmer von diesem Recht Gebrauch macht, erhält der Arbeitnehmer das ganze Gehalt, dass ihm bis zum Ende der Kündigungsfrist zusteht auf einmal.

    Muss der Arbeitnehmer dann auf dieses Geld Steuern und Abgaben zahlen?

  • Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt wurde und ein Sonderlösungsrecht vereinbart wurde erhält der Arbeitnehmer das ganze Gehalt, das ihm bis zum Ende der Kündigungsfrist zusteht auf einmal.

    Muss der Arbeitnehmer dann auf dieses Geld Steuern und Abgaben zahlen?

    Logisch. Warum auch nicht?

  • Was genau verstehst du unter "Sonderlösungsrecht"? Ich verstehe jetzt mal darunter diesen Fall, bei dem ich es eher als "Sprinterprämie" kenne:

    Ein Mitarbeiter wurde vom Arbeitgeber gekündigt (meist im Rahmen eines Aufhebungsvertrages) und für die restliche Vertragslaufzeit von der Arbeit bei regulären Gehaltsbezug freigestellt. Im Aufhebungsvertrag wurde vereinbart, dass der Mitarbeiter während der Freistellung den Vertrag vorzeitig beenden kann und somit früher aus dem Unternehmen ausscheidet (weil er z.B. schon eine neue Stelle gefunden hat). In dem Fall wird das Gehalt für den Zeitraum, in dem der Mitarbeiter eigentlich weiter bezahlt werden müsste, als Einmalzahlung ausgezahlt.

    Als einfaches Beispiel:

    Kündigungsfrist sind 6 Monate, Vertrag endet zum 30.06. Wenn der Mitarbeiter jetzt bereits zum 01.04. einen neuen Job hat, kann er vorzeitig aus dem Vertrag und bekommt das Gehalt für April bis Juni als Einmalzahlung ausgezahlt.

    Diese Einmalzahlung zählt in der Regel rechtlich als Abfindung, daher greifen hier die üblichen Regelungen (keine SV-Pflicht für AG und AN), der Betrag muss allerdings logischerweise vom AN versteuert werden (Fünftelregelung ist möglich).

  • Nein, weil dann ist es aus Sicht des Arbeitsamtes eine Eigenkundigung und führt zu Sperrzeiten.

    Außerdem muss ich mich korrigieren. Die Sprinterprämie fällt nicht zwingend unter die Fünftelregelung. Da gibt es wohl gegensätzliche Urteile und noch kein höchstrichterliches.

    Achja, noch der Vollständigkeit halber: Das ist alles nur mein laienhaftes Verständnis auf Grund von Internetrecherchen.

  • Wenn die Kündigungsfrist beispielsweise 5 Monate beträgt und der AN im ersten Monat die Sprinterklausel zieht und kündigt würde er doch ohnehin erst nach Ablauf der 5 Monaten Arbeitslosengeld bekommen.

    Die 3 Monate Sperrfrist machen in diesem Fall keinen Unterschied, richtig?

  • Wenn die Kündigungsfrist beispielsweise 5 Monate beträgt und der AN im ersten Monat die Sprinterklausel zieht und kündigt würde er doch ohnehin erst nach Ablauf der 5 Monaten Arbeitslosengeld bekommen.

    Die 3 Monate Sperrfrist machen in diesem Fall keinen Unterschied, richtig?

    Die drei Monate Sparfrist beginnen natürlich in dem Moment, wenn man eigentlich sein Arbeitslosengeld 1 möchte…

    Rücksprache mit der Agentur für Arbeit halten. Situation abklären.