Ist ein Steuerklassenwechsel sinnvoll?

  • Hallo zusammen,


    vielleicht könnt Ihr uns einmal Tipps bzw. Empfehlungen geben.

    Meine Partnerin und ich haben in diesem Monat geheiratet. Daher stellt sich die Frage, wie wir uns hinsichtlich unserer Steuerklassen aufstellen.

    In zwei Monaten erwarten wir darüber Hinaus unser erstes Kind. Meine Partnerin wird in Elternzeit gehen und Elterngeld beziehen. Daher liegt für uns Nahe, dass ich (weiterhin berufstätig) in die Steuerklasse III wechsele. Die Berechnung des Elterngeldes meiner Partnerin bezieht sich ja hierbei auf die vergangenen 12 Monate. Ihr wechsel in die Steuerklasse V hätte ja demnach keine großen negativen Folgen mehr. Stimmt ihr im Gesamten zu oder würdet ihr empfehlen, die Steuerklassen trotz der Umstände bei IV und IV zu belassen?


    Noch als Hinweis: das Einkommen von mir liegt ca. 10% höher als meiner Partnerin. Empfohlen wird ein wechsel in Steuerklasse III und IV ja idR bei einem Verhältnis von 60:40. Das ist nicht gegeben. Macht ein Wechsel dennoch Sinn aufgrund des Sachverhaltes?

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Meine Partnerin und ich haben in diesem Monat geheiratet. Daher stellt sich die Frage, wie wir uns hinsichtlich unserer Steuerklassen aufstellen.


    In zwei Monaten erwarten wir unser erstes Kind.

    Daumendrücken dafür! Eine Geburt ist immer spannend, sogar für den Vater!

    Meine Partnerin wird in Elternzeit gehen und Elterngeld beziehen. Daher liegt für uns nahe, dass ich (weiterhin berufstätig) in die Steuerklasse III wechsele. Die Berechnung des Elterngeldes meiner Partnerin bezieht sich ja hierbei auf die vergangenen 12 Monate. Ihr Wechsel in die Steuerklasse V hätte ja demnach keine großen negativen Folgen mehr.

    So ist es. Mit dem Gedanken bist Du auf dem richtigen Dampfer.

    Noch als Hinweis: Das Einkommen von mir liegt ca. 10% höher als meiner Partnerin.

    Ehefrau?

    Empfohlen wird ein Wechsel in Steuerklasse III und IV ja idR bei einem Verhältnis von 60:40. Das ist nicht gegeben. Macht ein Wechsel dennoch Sinn aufgrund des Sachverhaltes?

    Das ist sehr wohl gegeben. Solange sie in Elternzeit ist, ist das Verhältnis der Einkommen 100:0.


    Steuerklassen werden überbewertet, sie sorgen speziell in Ehen für eine Menge Ärger, weswegen fortschrittliche Parteien das Kind mit dem Bade ausschütten und das Ehegattensplitting gleich ganz abschaffen wollen.


    Auf die zu zahlende Steuer hat die Steuer keine Auswirkung. Sie hat Auswirkung auf die Lohnsteuer, also die Steuer, die Dir Monat für Monat vom Gehalt abgezogen wird. Die Steuerklassen I und IV sind betragsmäßig identisch. Steuerklasse III und V gehören immer zusammen. Hierbei wandert der Grundfreibetrag (etwa 12.000 €/a oder 1000 €/m), den ja jeder Steuerpflichtige bekommt, vom Steuerklässler V zum Steuerklässler III. Das heißt: Der Steuerklässler III hat dann 2000 €/m Freibetrag, bevor die Versteuerung anfängt. Dafür versteuert der Steuerklässler V sein Gehalt vom ersten Euro an.


    Solange Deine Frau nichts verdient, solltest Du die Steuerklasse ändern. Du hast dann mehr Netto, das könnt Ihr brauchen, wenn Deine Frau nichts verdient. Sobald sie wieder verdient, wäre es im Sinne des Ehefriedens vermutlich eine gute Idee, daß Ihr das wieder rückgängig macht (Je nachdem, gibt auch andere Lösungen). Aber dafür hast Du ja noch ein Weilchen Zeit!

  • Sinnvoll ist es in kurzer Form:


    Jetzt auf Steuerklasse 3/5 gehen.

    Sobald wieder Arbeit aufgenommen wird, Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren.

    Das wird dann vom Finanzamt berechnet und gilt zwei Jahre lang.

  • Und der Vollständigkeit hier noch der Hinweis, dass das Elterngeld, welches deine Frau beziehen wird, dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

    Bedeutet ganz konkret:

    Bei Steuerklasse III/V ohne große Werbungskosten (nur Pauschalen), ohne sonstige Einnahmen (z.B. Vermietung und Verpachtung) und ohne Elterngeld entspricht die abgeführten Lohnsteuer ziemlich genau am Ende der Einkommensteuer. Das Elterngeld erhöht aber (vereinfacht gesagt) euren Durchschnittssteuersatz. Dadurch kommt es zu einer Nachzahlung, da dein zu versteuerndes Einkommen (also ohne das Elterngeld) mit einem höheren Durchschnittssteuersatz besteuert wird, als ohne Elterngeld.