Entfall Nebenkostenprivileg für Kabel TV: WEG-Vertrag nicht zur Frist gekündigt, nun 'ewig' weiterlaufend?

  • Hallo miteinander,


    es geht um den Entfall des Nebenkostenprivilegs für Kabel-Fernsehen durch die TKG-Novelle. Stichtag war ja der 30.6.2024.

    Zu diesem Datum gab es wohl ein Sonderkündigungsrecht für bestehende Verträge durch die Hausgemeinschaft/Verwaltung/WEG gegenüber den Kabel-TV-Anbietern.


    Nun ist es so, dass man in unserer WEG versäumt hat, den Vertrag mit dem Anbieter (vodafone) zu kündigen. Wie es scheint, gilt deswegen nun für die "Multimedia-Versorgung" die ehemals vereinbarte Kündigungsfrist bzw. Mindestvertragslaufzeit, welche bis ins Jahr 2028 andauern soll.


    Weiß jemand, ob dem tatsächlich so ist, bzw. ob es mögliche Schlupflöcher gibt?

    Wie gesagt, es handelt sich hier nicht um einen Einzelvertrag eines Verbrauchers...

  • Für Besitzer:innen von Eigentumswohnungen ist die Sachlage etwas komplizierter. Hier gilt nach wie vor das, was die Eigentümergemeinschaft beschließt. Im Rahmen der Gesetzesnovelle bestand ein Sonderkündigungsrecht zum 30. Juni 2024, mit dem die laufenden Mehrnutzerverträge per Beschluss der Eigentümergemeinschaft beendet werden konnten. Hat die Eigentümergemeinschaft jedoch nichts unternommen, oder sich gegen eine Kündigung entschieden, so laufen die Verträge weiter. Dann müssen Wohnungseigentümer:innen weiterhin die Kosten für den TV-Empfang über das Hausgeld bezahlen, dürfen es aber nicht mehr über die Nebenkosten mit ihren Mieter:innen abrechnen.“ Quelle: https://www.verbraucherzentral…ng-fuer-ihr-kabeltv-53330


    Kurz: Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), das Datum verpennt hat, zu welchen ein Sonderkündigungsrecht bestand, dann läuft der Vertrag entsprechend weiter.

    Und jeder Wohnungseigentümer ist ja selbst auch ein Teil der WEG. Also trägt jeder einzelne Wohnungseigentümer eine gewisse Mitschuld am Versäumen des Termins.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Danke für die Fundstelle. Hilft in dem Sinne also weiter.

    Kurz: Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), das Datum verpennt hat, zu welchen ein Sonderkündigungsrecht bestand, dann läuft der Vertrag entsprechend weiter.

    Und jeder Wohnungseigentümer ist ja selbst auch ein Teil der WEG. Also trägt jeder einzelne Wohnungseigentümer eine gewisse Mitschuld am Versäumen des Termins.

    Im Prinzip korrekt. Nur ist es in meinen Augen auch die Aufgabe des Verwalters, auf die Konsequenz (vom Nicht-Entscheiden) hinzuweisen. Das ist hier definitiv nicht erfolgt.

  • Im Prinzip korrekt. Nur ist es in meinen Augen auch die Aufgabe des Verwalters, auf die Konsequenz (vom Nicht-Entscheiden) hinzuweisen. Das ist hier definitiv nicht erfolgt.

    Ich habe hier mal künstlich Intelligent (KI: ChatGPT) befragt und erhielt folgende Antwort:


    Bislang sind keine veröffentlichten Gerichtsurteile bekannt, die sich speziell mit der Frage befassen, ob eine Hausverwaltung schadensersatzpflichtig ist, wenn sie die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht über das zum 1. Juli 2024 entfallende Nebenkostenprivileg und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht gemäß § 230 Abs. 5 TKG informiert hat.


    Allerdings lässt sich aus der allgemeinen Rechtsprechung zur Pflichtverletzung von Hausverwaltungen ableiten, dass eine unterlassene Information über wesentliche gesetzliche Änderungen eine Pflichtverletzung darstellen kann. So hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 16. Juli 2002 (Az. 22 U 13/02) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, sich über seine vertraglichen Pflichten zu informieren und diese einzuhalten. Ein Verstoß kann zu Schadensersatzansprüchen führen




    Eine Hausverwaltung ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet (§ 27 WEG). Das umfasst auch:


    • Information über rechtlich relevante Änderungen, die die Eigentümergemeinschaft betreffen, insbesondere wenn Fristen einzuhalten sind,
    • Vorbereitung von Beschlussfassungen, wenn durch Untätigkeit Nachteile drohen (z. B. Vertragsverlängerung mit Kostenfolge).



    Die Verwaltung hätte die Eigentümer spätestens vor Ablauf der Kündigungsfrist informieren müssen, damit ein entsprechender Beschluss über die Kündigung gefasst werden kann.




    3. Pflichtverletzung und Schaden



    Wenn die Hausverwaltung es versäumt hat, die Eigentümer rechtzeitig zu informieren oder eine Beschlussfassung zur Kündigung herbeizuführen, stellt das eine Pflichtverletzung dar.


    Ein Schaden liegt vor, wenn:


    • der Kabelvertrag sich unnötig verlängert hat (z. B. um 3 Jahre),
    • dadurch höhere Kosten für die Eigentümergemeinschaft entstehen,
    • diese Kosten hätten durch Kündigung vermieden werden können.



    4. Schadenersatzanspruch



    Ein Schadenersatzanspruch gegen die Verwaltung kann sich ergeben aus:


    • § 280 BGB (Verletzung von Pflichten aus dem Verwaltungsvertrag),
    • § 27 Abs. 1 WEG in Verbindung mit dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Verwalters.



    Wichtig: Die Eigentümergemeinschaft als Ganzes müsste den Anspruch geltend machen – nicht der einzelne Eigentümer alleine (außer, es gibt eine individuelle vertragliche Grundlage, was selten ist).




    Fazit



    Ja, das Verhalten der Hausverwaltung kann als pflichtwidrig gewertet werden. Wenn durch diese Pflichtverletzung der Vertrag nicht gekündigt wurde und der Gemeinschaft dadurch vermeidbare Kosten entstehen, besteht ein möglicher Schadenersatzanspruch gegen die Verwaltung.“

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)