Kenntnisermittlung durch die Bank

  • Guten Tag zusammen,


    ich hätte mal eine Frage ans Forum zu einer Anforderung durch meine Hausbank (eine VR-Bank).


    Ich hatte dort in 2020 ein Wertpapierdepot eröffnet und damals die dazu wohl üblichen Fragen zu meiner Risikobereitschaft, Kenntnissen und Erfahrungen zu bestimmten Wertpapieren usw. beantwortet und hinterlegt.


    Meine Order hatte ich im Folgenden immer mit Legitimation telefonisch aufgegeben (anfangs auch Aktien, heute nur noch Anleihen, derzeitiger Depotwert ca. 100 k).


    Ich habe nun ein Schreiben bekommen (Betreff: „Wichtige Änderung für Ihre Wertpapiergeschäfte“), laut dem ich aufgrund rechtlicher Vorgaben eine Kenntnisermittlung für die Bank durchführen soll. Laut weiterer eingeholter Auskunft würde ich ab Mitte April ohne die Kenntnisermittlung keine Order mehr erteilen können.


    Der angegebene Link in eine Online-Plattform, um dies zu erledigen, funktioniert nicht. Ich habe bewusst bisher kein Online-Banking (aber immerhin ein elektronisches Postfach mit Login) und vermute mal, es liegt daran. Dazu steht im Schreiben aber nichts.


    Ich muss also zu einer Filiale gehen, um es dort zu erledigen.


    Nicht weiter schlimm, aber ich wollte mal wissen, ob der Vorgang denn tatsächlich rechtlich wieder erforderlich ist (also eine Wiederholung nach jetzt 5 Jahren) ?


    Ein bisschen habe ich den Eindruck, man hätte mich gerne in der Filiale (Gründe, dies anzunehmen, gibt es durchaus), denn ich frage mich z. B. auch, warum der Link nicht funktioniert, nur weil ich kein Online-Banking habe. Kann das sein ?


    Kann also jemand sagen, ob der ganze Vorgang rechtlich tatsächlich erforderlich ist ?


    Wenn nicht, werde ich es trotzdem um des lieben Friedens Willen machen, aber dabei noch etwas mehr aufpassen.


    Grüße

  • Hallo Schlau,


    geheimsen Sie bitte in den Vorgang nicht zu viel hinein. Die Bank muss es a) machen, b) ist es für sie ein lästiger Vorgang. Das Ganze dient nur dem Zweck, dass Sie bei größeren Verlusten nicht eines Tages kommen und sagen, warum haben sie mir Naivling so ein riskantes Produkt verkauft.


    Wenn Sie nicht in die Filiale wollen, schreiben Sie der Bank die Geschichte mit dem Link und bitten um einen ausgedruckten Fragebogen. Den füllen Sie aus und schicken ihn mit der Post hin.


    Gruß Pumphut

  • OK, vielen Dank.


    Nach abermaligem längerem Suchen zum Thema habe ich nun einen anderen - offenbar etablierten - Begriff zu diesem Vorgang gefunden:

    „Angemessenheitsprüfung“.


    Leider verwendet meine VR-Bank den anders lautenden Begriff „Kenntnisstandermittlung“, weshalb mir Mr. Google in meiner Erstsuche nichts lieferte.


    BS.C:

    keine Fehlermeldung. Wenn ich die Adresse eintippe (kein QR-Code), dann lande ich auf der Startseite zum Online-Banking. Nach Eingabe meiner Daten (zum Postfach) finde ich zum Thema…..Nichts.


    MichaG und Pumphut:

    also eine EU-Verordnung. Im Gunde ist das ja auch alles andere als ein Fehler für (unerfahrene) Anleger.


    Mich wundert trotzdem noch etwas:


    Bisher habe ich von Trade Republik, wo ich ein vergleichsweise wertmäßig nur kleines Depot habe, nie eine Anforderung erhalten, obwohl dort einige durchaus „abenteuerliche“ Aktien enthalten sind.

    Ich habe dort gerade vorhin probeweise eine DAX-Aktie gekauft, und es gab auch hierbei wieder keinen Hinweis auf eine anstehende Änderung (laut Verordnung ab Mitte April).


    Woher kommen die Unterschiede ?


    Im ersteren Depot, für das ich nun die „Angemessenheitsprüfung“ zu machen habe, liegen dagegen nur vergleichsweise sichere Anleihen.


    Ich glaube, hier wird mit sehr unterschiedlichem Maß gemessen. Dürfte doch in dieser Weise eigentlich nicht zulässig sein, jedenfalls nicht von TR.


    Gruß

  • Die Banken setzen es wohl zeitlich extrem unterschiedlich um. Welche Fristen jetzt wo gelten, hab ich mich im Detail jetzt nicht beschäftigt. Für Basis Finanzprodukte sind die Fragen aber "geschenkt"...