Hallo,
gibt es eine Möglichkeit als GbR ein Mietkautionsdepot zu eröffnen?
Bin über Informationen sehr dankbar!
Viele Grüße!
Hallo,
gibt es eine Möglichkeit als GbR ein Mietkautionsdepot zu eröffnen?
Bin über Informationen sehr dankbar!
Viele Grüße!
Alles anzeigenHallo,
gibt es eine Möglichkeit als GbR ein Mietkautionsdepot zu eröffnen?
Bin über Informationen sehr dankbar!
Viele Grüße!
Für die Anlage von "normalen" Mietkautionskonten hält sich die Begeisterung bei den üblichen Banken schon in sehr "engen Grenzen".
Jetzt möchtest du eine Mietkaution auf einem Depot hinterlegen. Spielt da denn der Vermieter überhaupt mit? Der Vermieter schreibt in seinen Mietvertrag rein, dass 2 oder 3 Monatsmieten als Kaution zu hinterlegen sind.
Und jetzt besteht noch der Sonderwunsch, das man das Ganze bitte für eine GbR machen soll....
Sorry, ich denke, da beißt du auf Granit .... sowohl bei den Banken/Brokern als auch eventuell beim Vermieter.
Wäre ich Vermieter, würde ich eine Depotlösung mit Wertpapieren grundsätzlich ablehnen.
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wie bereits von meinem Vorredner erwähnt, setzt der Wunsch des Mieters das Einverständnis des Vermieters voraus. Ansonsten gilt § 551 BGB.
Evtl. solltest du die Umwandlung in eine eGbR vollziehen. Diese ist rechtsfähig und sollte m.E. keine Probleme mit einem Kautionskonto haben.