Schwäbisch Hall zwingt Verbraucher zum Übersparen der Bausparverträge

  • Ich habe einen Bausparvertrag von Schwäbisch Hall (Tarifprogramm F von 1996). Im Vertrag wurde kein Regelsparbeitrag vermerkt!!!
    Der Bausparvertrag wurde bisher unregelmäßig bespart und mit 67% Ansparung ist die Zuteilungsreife bereits erreicht.


    Mit dem Kontoauszug 2016 kam eine Forderung von Schwäbisch Hall plötzlich einen festgelegten monatlichen Regelsparbeitrag zu zahlen.


    Eine Erhöhung der Beiträge nach erreichen der Zuteilungsreife macht für mich jedoch keinen Sinn, da es die abzurufende Darlehenssumme verringert und so den Zweck der Bausparvertrages ad absurdum führt. Zudem wäre er ratzfatz überspart und damit von der Bausparkasse kündbar.


    Auf meine Rückfrage hin, hat mir Schwäbisch Hall, mit der Kündigung gedroht, wenn ich den monatlichen Beitragszahlungen nicht nachkomme.


    Ich dachte immer, dass ich den Vertrag sogar Beitragsfrei ruhen lassen kann - was zum Abschlusszeitpunkt (wärend meines Studiums) für mich auch ein entscheidendes Kriterium war.
    In vielen Verbraucherportalen wird sogar explizit dazu geraten, Altverträge ab 80% Ansparung gar nicht mehr zu besparen, um länger in Genuss des guten Zinssatzes zu kommen.


    Bin ich nun zur Zahlung der monatlichen Regelsparbeiträge verpflichtet?


    ?(

  • Vermutlich steht in deinen Vertragsbedingungen, dass die Bausparkasse dich zum Wiederaufnehmen des Regelsparbetrags auffordern kann und dass sie dir kündigen kann, wenn du nach mehreren(?) solcher Aufforderungen diesen nicht nachkommst.


    Also schau zunächst einfach mal in deine Unterlagen, ob es so ist.

  • fredo47, danke für Deine schnelle Antwort.


    Das blöde ist, dass mir zum Zeitpunkt des Abschlusses (1996) keine ABB ausgehändigt wurden.
    Habe mir die ABB neu zuschicken lassen, die ist jedoch von 2016, und ja, sie enthält einen Paragraphen, der es ermöglicht mir bei ausbleibender Zahlung des Regelsparbeitrags nach 6 Monaten zu kündigen.
    Ob dieser Paragraph bereits 1996 teil der ABB war ist nicht nachvollziebar.


    Zudem wurde in meinem Vertrag KEIN Regelsparbeitrag in das vorgesehene Feld eingetragen. Und Schwäbisch Hall hat jahrelang der unregelmässigen Besparung stillschweigend zugestimmt.


    Besitzt zufällig noch jemand die ABB von Schwäbisch Hall zu Bausparvertrag Tarifprogramm F von ca. 1996/97 ???

  • Hallo maxxam,


    zunächst: dieses Thema ist bereits (leider etwas irreführend) unter der Rubrik "Spartipps" andiskutiert worden.
    Zum Nachlesen: Regelsparbeitrag BSH .


    Ich kann Ihnen anbei die mir vorliegende Fassung der ABB für den BSH Tarif F "Januar 1998" zur Verfügung stellen.


    Der Regelsparbeitrag ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ABB in Verbindung mit der individuell vereinbarten Bausparsumme (davon 5 Promille monatlich) und muss insofern nicht gesondert vereinbart werden. Sie finden ihn jedoch als Betrag auf Ihrem jährlichen Kontoauszug.


    Die Regel, dass die Bausparkasse den Regelsparbeitrag verlangen und bei Nichtzahlung den Vertrag kündigen kann (§ 2 Abs. 3 ABB), war auch damals schon vorhanden und ist nicht nachträglich eingefügt worden. (Ich habe meinen ersten Bausparvertrag im Tarif F bei der BSH im Jahr 1992 abgeschlossen, da war das auch schon so). Ebenfalls die Regelung, dass die Bausparkasse über den Regelsparbeitrag hinausgehende Zahlungen von ihrer Zustimmung abhängig machen kann (§ 2 Abs. 2 ABB).


    Die BSH fordert Sie nicht auf, den Bausparvertrag zu übersparen (wenn die Bausparsumme erreicht ist und weitere Zahlungen zur Übersparung führen würden, wird sie ziemlich sicher kündigen), sie will sich ganz einfach dieser alten, aus heutiger Sicht hoch verzinsten, Verträge so schnell wie möglich entledigen. Am schnellsten und für die BSH am billigsten dadurch, dass Sie die Aufforderung, den Regelsparbeitrag zu zahlen, ignorieren, notfalls dadurch, dass - wie Sie richtig schreiben - durch Ihre Sparleistungen die Bausparsumme schnell erreicht wird und die BSH dann kündigen kann ...


    Der bekannte und schon etwas ältere Tipp von Verbraucherzentralen, die Sparleistungen zu stoppen, sobald das Guthaben etwa 80 - 85 % der Bausparsumme erreicht, funktioniert(e) bei unseren Verträgen nur so lange, wie die Bausparkasse "mitspielte" - das ist jetzt nicht mehr der Fall. Es kommt hinzu, dass wir nach den ABB verpflichtet sind, die Sparleistungen in Höhe des Regelsparbeitrages auch nach Erreichen der Zuteilungsreife des Bausparvertrages noch zu leisten (§ 2 Abs. 1 ABB "Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung ..."). Es gibt (gab) bei anderen Bausparkassen auch Tarife, wo die Einzahlungspflicht mit Erreichen der Zuteilungsreife endet. Der erwähnte Tipp zur Einstellung der Sparleistungen ist halt etwas tricky, entspricht aber eben nicht den (bzw. allen) ABB ...


    Als Sie und ich unsere Bausparverträge vor ca. 20 Jahren abgeschlossen haben und (würde ich grob vermuten) auch noch bis vor ca. 10 Jahren war es in der Tat undenkbar, dass jemals irgendeine Bausparkasse auf diese ABB-Regelungen ernsthaft zurückkommen und die Regelsparbeiträge, die früher "im allgemeinen Ansehen" (nicht: rechtlich) als höchst unverbindlich aufgefasst wurden, "eintreiben" würde, aber durch die Niedrigzinsphase hat sich in dieser Beziehung leider einiges geändert ...


    Viele Grüße


    BSHKunde


    BSH Tarif F ABB Fassung Januar 1998.pdf

  • Hallo BHSKunde,


    RIESEN DANK für das ABB pdf!


    Da steht zwar nicht drin, was ich mir erhofft habe - aber Klarheit ist immer hilfreich.


    Bei meinem Einzelfall ist wohl mein Hebelpunkt, daß im Vertrag das Feld für den Regelsparbeitrag nicht ausgefüllt, der Regelsparbeitrag lediglich im Bestätigungsschreiben "empfohlen" wurde.
    Ob da nun mein Vertrag oder ein jahrelang nicht durchgesetzter Paragraph der ABB rechtlich ausschlaggeben ist, das ist hier nun die Frage...


    Habe mich erstmal an die Schlichterstelle gewandt - auch wenn ich mir davon nicht so viel verspreche, da diese ja von den Bausparkassen finanziert werden.

  • Hallo maxxam,


    dass in Ihrem Vertrag (? - Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages?) das Feld für den Regelsparbeitrag nicht ausgefüllt wurde, halte ich für nicht sonderlich relevant, da sich der Regelsparbeitrag aus den ABB ergibt.


    Ob sich aus dem Bestätigungsschreiben etwas herleiten lässt (zu denken wäre m. E. in Richtung "Vertrauenstatbestand" in dem Sinne, dass aus der früheren "tatsächlichen" Unverbindlichkeit des Regelsparbeitrages nach nunmehr über 20 Jahren entgegen den ABB-Bestimmungen auch eine rechtliche Unverbindlichkeit geworden sein könnte - Stichwort: Verwirkung, § 242 BGB - ist eine interessante Rechtsfrage auf die ich nicht ansatzweise eine Antwort habe ...


    Ich denke, Sie schätzen die Aussichten auf Erfolg bei der Schlichtungsstelle richtig ein (haben Sie dort auch erwähnt, dass Ihnen die ABB bei Vertragsabschluss nicht ausgehändigt wurden? - Wobei ich auch insoweit nicht einschätzen kann, ob sich daraus nach über 20 Jahren noch etwas herleiten lässt ...).


    Eine andere Überlegung: Sie haben sicherlich die Diskussionen um das BGH-Urteil vom 21. Februar 2017 mitbekommen, wo entschieden wurden, dass die Bausparkassen 10 Jahre nach der ersten Zuteilung des Bausparvertrags ein gesetzliches Kündigungsrecht haben.
    Da Sie angegeben haben, dass Sie derzeit ca. 67% der Bausparsumme angespart haben, vermute ich, dass Sie vor mehr oder weniger langer Zeit von der BSH ein Zuteilungsschreiben bekommen haben (wenn nicht, weil evtl. die Bewertungszahl noch nicht für eine Zuteilung reichte, ist die nachfolgende Überlegung für Sie natürlich irrelevant).
    Wenn Sie nun ab 2017 den Regelsparbeitrag (entspricht 6% der Bausparsumme im Jahr) einzahlen, dürfte die Bausparsumme unter Einrechnung der Zinsgutschriften in ca. vier Jahren erreicht sein.
    Ist schon einmal eine Zuteilung erfolgt und liegt diese mehr als bzw. etwa ca. 5 1/2 Jahre zurück, ist Ihr Vertrag für die BSH also nach der "10-Jahres-Regel" schneller (bzw. etwa zeitgleich) kündbar als bei Kündigung bei Erreichen der Bausparsumme. Ich würde Ihnen in diesem Fall - sofern Sie es sich finanziell leisten können und wollen - raten, der Aufforderung der Bausparkasse wahlweise "kaltlächelnd" oder "mit breitem Grinsen im Gesicht" Folge zu leisten und den Regelsparbeitrag einzuzahlen und so noch möglichst hohe Zinsen auf ein möglichst hohes Guthaben "mitzunehmen" ^^ .
    Je länger die erste Zuteilung bei Ihnen ggf. bereits zurückliegt, desto weniger "lohnt" es sich m. E. an dieses überaus ärgerliche Geschäftsgebaren der BSH noch Energie und Lebenszeit zu verschwenden, es sei denn, es geht Ihnen "ums Prinzip" (das liefe bei mir persönlich unter der Überschrift "Kann man machen, muss man aber nicht.") - Meine persönliche Entscheidung, mit der BSH trotz ganz anderer Voraussetzungen stressfrei "abzuschließen" haben Sie in dem anderen Thread nachgelesen ...


    Viele Grüße


    BSHKunde

  • Hallo BSHKunde,


    ja mein Bausparvertrag ist bereits seit 3 Jahren zuteilungsreif.


    Wenn ich wie bisher weiter spare (ca. 1/3 des Regelsparbeitrages), wäre ich in etwas über 7 Jahren überspart, also kurz nach erreichen der "10 Jahre", das würde gerade passen.
    Wenn ich den Forderungen der BSH nachkomme, bin ich schon in 3,5 Jahren überspart. Mir entgehen dann ca. 2000€ sichere Zinsen + Wohnungsbauprämie.


    Ich gehe nicht davon aus, dass sich das allgemeine Zinsniveau in 3,5 Jahren deutlich gebessert hat, so dass ich die Zinsverluste in einer anderen Investition ähnlich sicher ausgleichen kann - in 7 Jahren schon eher.


    Ich werde berichten, wenn ich etwas von der Schlichterstelle (ja, ich habe erwähnt, daß ich keine ABB erhalten habe) höre, aber nach dem was ich so gelesen habe kann das laaaaaange dauern...


    Viele Grüße,


    maxxam

  • ... ich hab da mal noch eine (hoffentlich nicht zu doofe) Frage:


    Die Zinsen auf mein Bausparkonto werden nicht ausgezahlt, sondern erhöhen die Ansparsumme - werden die Zinsen als Teil der Regelsarbeiträge angerechnet? (Ebenso die Wohnungsbauprämie?)


    Beispiel:
    Regelsparbeitrag: 100€/Monat
    Zinsen: 500€/Jahr


    Muss ich nun 1200€ oder nur 700€ übers Jahr einzahlen um die Forderung der BSH zu erfüllen?


    ?(

  • Hallo maxxam,


    Zinsen und Wohnungsbauprämie sind keine Sparzahlungen und werden nicht auf den Regelsparbeitrag angerechnet, nur eigene Sparzahlungen, allerdings auch die "Vermögenswirksamen Leistungen", auch wenn diese ganz oder teilweise aus dem Arbeitnehmer zustehenden Zuschüssen des Arbeitgebers bestehen. Um Zinsen und Bausparprämie zu erhalten, müssen Sie zunächst Sparzahlungen erbracht haben. Zinsen und Bausparprämie, die Sie wirtschaftlich weder selbst tragen, noch direkt Ihrer wirtschaftlichen Sphäre zugerechnet werden können - wie die VL Ihres Arbeitgebers -, können folglich keine Sparzahlungen sein).


    Insofern - nach Ihrem Beispiel -: 1.200 Euro / Jahr.


    Grüße


    BSHKunde

  • Hallo Leute,


    das Schlichtungsverfahren ist noch im Gange. Habe jetzt die Stellungnahme der BSK erhalten und da diese etwas kurios ist möchte ich euch davon berichten.


    Wie schon erwähnt, stütze ich mich unter anderem darauf, dass in meinem Vertrag das Feld für den Regelsparbeitrag nicht ausgefüllt wurde.


    Die BSK schreibt nun in ihrer Stellungnahme über die Schlichterstelle das dieser in den Vertrag handschriftlich eingetragen wurde und legt eine Kopie bei, bei der das Feld tatsächlich ausgefüllt wurde.


    Ich glaub mich tritt ein Elch, denke ich - konnte ich das übersehen? Nochmal nachschauen:


    NEIN, in meinem Durchschlag ist nicht einmal ein Hauch einer Andeutung eines Eintrags zu finden !!!


    X(

  • Dass ein nachträgliches Herumpfuschen in einem Vertrag durch die BSK SH vertragsrechltlich gar nicht geht, ist mir schon klar ... vermutlich habe ich meine Empörung hier rhetorisch etwas zu soft zum Ausdruck gebracht.

  • Wenn deine Feststellung des "nachträglichen Eintrages"
    a) weniger als 5 Jahre her und
    b) dir ein nachweislicher Schaden gleich welcher Form und Höhe entstanden ist,
    sind die Grundvoraussetzungen für zumindest einer Strafanzeige bzw. eines Strafantrages (ist ein Unterschied !) gegeben.
    Nun ist's an dir, was dir die Sache wert ist - kannst ja mal weiter berichten wenn du möchtest...
    Gruß, Michael

  • Danke pamiru,


    das sind interessante Infos.
    Ich warte jetzt erst mal ab, was die Schlichterstelle kundtut. Falls diese aufgrund des Eintrages gegen mich entscheidet, würde mir durch die aufgezwungene schnelle Übersparung des Vertrages natürlich wirtschaftlicher Schaden entstehen.


    Werde berichten...

  • Hallo,
    ich bin in ähnlicher Situation wie ihr. Deshalb sehr interessant, Eure Diskussion.


    wenn im Antrag kein Sparbetrag eingetragen wurde, gilt m.E. der Regelsparbetrag, der in den ABB genannt ist.


    Vom Regelsparbetrag abweichende Sparraten zu leisten oder den Vertrag beitragsfrei ruhen lassen zu können… - Damit haben viele Bausparkassen geworben und sich auch entsprechend verhalten. Ob dies aber als Vertragsbestandteil gesehen wird und ggfs nachweisbar ist, ist m.E. unklar. In den mir bekannten ABB findet sich eine solche Flexibilität nicht.


    Wenn ich die verlinkten ABB (Tarif F) wörtlich nehme, steht darin nicht, dass die Bausparkasse die Einzahlung des Regelsparbetrags verlangen kann, sondern dass sie nicht geleistete Regelsparbeträge nachfordern kann, sobald diese eine gewisse Höhe (6 Regelsparbeträge) übersteigen. Da steht nicht, dass die Summe in der Höhe begrenzt ist oder in einer bestimmten Zeit gefordert werden muss. Schweigen muss auch nicht zwingend als Zustimmung gewertet werden, oder?
    So gesehen könnte man (also die Bausparkasse) auf die Idee kommen Beträge rückwirkend über viele Jahre nachzufordern.
    Was steht Eurer Ansicht nach dem entgegen?

  • Hallo EinfacherLeben,


    Interessant zu hören, das es weirere Verträge ohne Beitragsnennung gibt.
    Das Schlichterverfahren läuft noch. Rechne mit mindestens noch 2 Monaten.
    Werde an dieser Stelle über das Ergebnis berichten.


    LG,
    maxxam

  • Ob dies aber als Vertragsbestandteil gesehen wird und ggfs nachweisbar ist, ist m.E. unklar.


    Hallo muellerhen,


    Ich habe zu meinem Bausparvertrag ein Bestätigungsschreiben erhalten in dem folgender Satz steht:


    "Falls Sie keine anderen Zahlungen vereinbart haben, empfehlen wir Ihnen, auf Ihren Bausparvertrag den Regelsparbeitrag von 250DM einzuzahlen."


    Der Satzteil "Falls Sie keine anderen Zahlungen vereinbart haben" zeigt, dass von den ABBs abweichende Vereinbarungen der Sparraten üblich waren.
    Die Formulierung "empfehlen wir Ihnen" tituliert den Regelsparbeitrag als Empfehlung und nicht als Verpflichtung und verweist auf das Versprechen freier Sparraten.


    Beides Belege dafür, dass das freilassen des Feldes für den Regelsparbeitrag eine bewusste Vertragsentscheidung war mit dem Ziel einer Flexibelen Besparung.



    LG,
    maxxam

  • Ja - Treffer. Das urteil widerspricht allerdings weitestgehend allem was Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen & Co vorher von sich gegeben haben.
    Nach dem ersten Lesen habe ich mich gefragt, welchen Investigativ-Journalisten ich kontaktieren soll, um mal zu untersuchen, wie Richter und Vertreter der Bausparkasse miteinander verquickt sind. So viel Voreingenommenheit und akribisch verzwirbelte Argumentation hatte ich vorher nur in einer Bananenrepublik erwartet. - Für die Nichtwissenden ein paar Beispiele:


    1. Der Bausparer soll leicht die Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Nachzahlungen ermitteln können (deshalb darf die BSK Teilzahlungen ablehnen), dass die Bausparkasse in 3 Versuchen 3 verschiedene Beträge ermittelt ist aber OK und unerheblich.


    2. Im Vertrag festgescheriebene Sparraten seien nicht verpflichtend, so dass ein Anspruch erst bei Nachforderung entsteht und deshalb nicht vorher verjährt ...


    3. - N (Ich erspare mir die Details, um mich nicht erneut aufzuregen. .Das Original ist sowieso das bessere Kabarett!


    Aber Frage zurück an guemue: Lieber 10000 EURO aus der Portokasse nachzahlen und 2000 EUR Zinsen über die nächsten Jahre mitnehmen oder einfach weiter mit Regelsparbetrag zahlen, 7000 EUR Zinsen anpeilen und darauf hoffen, dass der BGH rechtzeitig die Unzulässigkeit einer derart hohen Nachforderung festellt (so sie denn erfolgt)?
    Für Anregungen bin ich aufgeschlossen.


    Und 2.: Welche zusätzlichen Umstände hälst Du für geeignet die Aachener Richter in einem ähnlichen Fall möglicherweise doch zu erweichen???