Wohngeld Arbeitnehmeranteile VBL

  • Hallo,

    Wenn man im öffentlichen Dienst angestellt ist und Wohngeld bezieht wird zum normalen Bruttogehalt die ZVK-Umlage als Einkommen dazugerechnet. Das ist der Betrag der insgesamt, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, bei der VBL eingezahlt wird.

    Und jetzt ist meine Frage, ob der Anteil den man selbst zur VBL dazuzahlen muss vom Bruttogehalt abzuziehen wäre.

    Gruss

    Zucchini2025



  • Wenn man im öffentlichen Dienst angestellt ist und Wohngeld bezieht wird zum normalen Bruttogehalt die ZVK-Umlage als Einkommen dazugerechnet. Das ist der Betrag der insgesamt, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, bei der VBL eingezahlt wird.

    Du müsstest das anders formulieren, so wie ich das verstehe.

    Du willst wahrscheinlich ausdrücken:

    Wenn ich einen Antrag auf Wohngeld stelle und im öffentlichen Dienst als Angestellter Mensch beschäftigt bin, liegt die Wohngeldstelle bei mir, als Bruttogehalt etwas zu Grunde bei dem auch Bestandteile dabei sind, die ich teilweise wieder selber zahlen muss.

    Meinst du das?

    Das Verfahren ist im Paragraph 14 des Wohngeldgesetz geregelt.

    Die weiteren Paragraphen regeln den Einkommensbegriff und die Abzüge, die zum Beispiel pauschal mit 30 % für Sozialversicherungen abgezogen werden.

  • Ja genau, das meinte ich. Mir werden ja auch Beträge angerechnet die direkt an die VBL weitergeleitet werden. Im Gegenzug werden die Teile, die mir von meinem Nettolohn für die VBL abgezogen werden, aber nicht von meinem Einkommen abgezogen. Von daher ist meine Frage, ob die Teile die ich zahlen muss nicht abgezogen werden müssten.

  • Von daher ist meine Frage, ob die Teile die ich zahlen muss nicht abgezogen werden müssten.

    Interessante Frage.

    Denn theoretisch handelt es sich bei deiner eigenen Zahlung um einen Vorgang den der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes quasi als Service für die VBL übernimmt.

    Rein theoretisch könntest du deinen eigenen Beitrag auch per Lastschrift oder Dauerauftrag einziehen lassen.

    Mir liegen die Ausführungsbestimmungen zum Wohngeldgesetz und die Verfahrensanweisungen nicht vor.

    Ich würde ganz konkret bei der Wohngeldstelle nachhaken und im Zweifelsfall dies bei der Antragstellung klarmachen.

    Ich steh dir natürlich frei gegen einen Bescheid Widerspruch einzulegen.

    Dann bekommst du die Erklärung der Behörde zu der Anrechnung schriftlich mitgeteilt.