Kaution für Schlüssel einbehalten für NK zulässig?

  • Hallo!

    Ich habe kürzlich mein Mietverhältnis einer Wohnung beendet, soweit so gut.

    Für die Tiefgarage musste ich bei Einzug bei meiner Vermieterin 2 Kautionen auf ein gesondertes Konto überweisen :

    1x Schlüssel für TG-Tor (45€)

    1x RFID Karte für Wallbox E-Auto (45€)

    Beides habe ich bei Abnahme der Wohnung durch die Vermieterin vorgelegt.

    Die Vermieterin verweigert nun die Auszahlung dieser beiden Kautionen mit Verweis auf vermutete Nachzahlungen für Strom der Wallbox.

    Im Gegensatz zur Wohnungskaution, die ja für NK Nachzahlungen zumindest teilweise zurück behalten werden kann, liegt der Fall hier meines Erachtens anders, da es sachbezogene Kautionen für Schlüssel und RFID-Karte sind (für Beschädigung oder Verlust) und keine "Tiefgaragen-Mietkaution"...

    Muss mir die Vermieterin die beiden Kautionen auszahlen, oder kann sie diese auch für vermutete Stromkostennachzahlungen einbehalten?

    Zu erwähnen ist noch, dass Wohnung und Tiefgarage (inkl. Wallbox mit mtl. Abschlagszahlungen für Ladestrom an die Vermieterin) getrennte Mietverträge sind.

    Danke im Voraus!

    C.

  • Kater.Ka 29. Mai 2025 um 06:35

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo Carola_82,

    vorab, Laienmeinung, keine Rechtsberatung.

    M.E. hätten Sie keine Kaution für Schlüssel und Karte hinterlegen müssen. Sie haben es aber gemacht. Was ist denn im TG- Mietvertrag oder anderswo zu dieser Kaution vereinbart worden? Falls nichts, hat m.E. die Vermieterin keine Rechtsgrundlage, wegen möglicher Stromkostennachzahlungen Ihnen die Kaution vorzuenthalten.

    Nun nutzt Ihnen aber meine Meinung und sogar die Meinung von Juristen nichts. Recht haben und Recht bekommen.

    Sie könnten jetzt theoretisch die Vermieterin schriftlich mit Fristsetzung auffordern, Ihnen die Kaution auszuzahlen. Wenn das Geld nicht kommt, beantragen Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid. Wenn der nicht wirkt, müssen Sie klagen. Hier wird das Salz aber deutlich teurer als die Suppe. Verbuchen Sie es als Lehrgeld.

    Gruß Pumphut

  • Nach meiner laienhaften Meinung bist du mit deiner Auffassung im Recht.

    Die Frage ist, wie weit man es treiben will um 90 EUR etwas früher zu erhalten. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Sache dann im Zuge der Stromkostenabrechnung für die Wallbox korrekt ausgeglichen wird.

  • Vielen Dank für eure Einschätzung 👍

    Ja, es geht um einen vergleichsweise geringen Betrag.

    Was mich allerdings stört ist die Tatsache, dass die Vermieterin die Stromkosten ("Nebenkosten") erst in 12 Monaten abrechnen wird... Also warte ich noch 1 Jahr auf die 90€ obwohl ich beide Gegenstände ordnungsgemäß und pünktlich angegeben habe...

    Pumphut hat sicher recht mit "Lehrgeld"....😬... zum Glück ein überschaubarer Betrag.

    Die Vermieterin nutzt hier in meinen Augen ihre Position einfach nur aus...

    C.

  • Man könnte der Vermieterin auch einen freundlichen Einwurf-Einschreibe-Brief schreiben und sie auffordern, den offenstehenden Betrag mit einer Fristsetzung von 4 Wochen auf dein Konto zu überweisen. Andernfalls würden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den üblichen Basiszinsen in Anrechnung gebracht. Allerdings sollte man dann auch klage bereit sein.

    In Abschnitt 5 des nachstehenden Paragrafen wird auch noch eine Pauschale in Höhe von 40 Euro ins Spiel gebracht, die man verlangen könnte.

    § 288 BGB - Einzelnorm

  • Hier auch nur Laie.

    Ähnliches Problem gehabt, juristisch kann die Kaution auch für NK verwenden werden. War auch erstaunt.

    Es sei denn, das ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Kaution für den Verlust des Schlüssels oder Karte sein darf. Also als Pfand.

    Schlüssel und Karte nicht zurück halten, da sonst der Vermieter Schadenersatz gelten machen kann, wenn er den Parkplatz dadurch nicht vermieten kann.

    Leider gibt es gesetzlichen keine klare Fristen für die Rückgabe der Kaution. Allerdings lassen sich bei Strom auch Zwischenrechnung beim Anbieter erstellen, was die Abrechnung verkürzt.