Vollmacht für ärztliche Auskunft: Kann man einem 16jährigen erteilen?

  • Hallo,

    mein Kind, erwachsen, verheiratet,

    möchte ihrem Kind, 16 Jahre, eine Vollmacht für ärztliche Auskunft über ihre Mutter geben.

    Hintergrund ist, dass das Kind, nicht der Ehemann, im Falle gesundheitlicher Probleme der Mutter Auskunft zB an Ärzte geben soll/kann und ggf. Entscheidungen treffen soll/kann.

    Mindestens aber Auskunft.

    Die Mutter hat mehr Vertrauen in das Kind, das Kind ist bestens über die gesundheitliche Situation, Medikamente usw der Mutter informiert.

    Entscheidende Frage:

    Muss das Kind volljährig sein?

    Vorgesehenen Muster:

    Vollmacht für ärztliche Auskunft

  • mein Kind, erwachsen, verheiratet, möchte ihrem Kind, 16 Jahre, eine Vollmacht für ärztliche Auskunft über ihre Mutter geben.

    Muss das Kind volljährig sein?

    Ja. Zwingend.

    Es kommt im Krankenhaus nicht selten vor, daß ein erwachsener Patient Deutsch allenfalls radebrecht, ein begleitendes Kind aber fließend Deutsch spricht und übersetzen kann. Es erfordert etliches Fingerspitzengefühl, inwieweit sich ein Arzt auf Übersetzerdienste eines Kindes einläßt. Bei Dingen von Belang (z.B. OP-Einwilligungen) wird sich kein Arzt darauf einlassen.

  • Losgelöst davon ist auch die Frage zu beantworten, ob man tatsächlich einem Heranwachsenden eine solche Verantwortung aufbürden wollen würde.

    Grundsätzlich ja. Aber wir kennen das familiäre und sonstige Umfeld nicht, auch nicht eventuelle Vorgeschichten.

    Aber die Frage, ob bzw. dass es nicht geht, wurde ja inzwischen benatwortet.

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Losgelöst davon ist auch die Frage zu beantworten, ob man tatsächlich einem Heranwachsenden eine solche Verantwortung aufbürden wollen würde.

    Nun, die Mutter ist zwar voll geschäftsfähig, aber nach einer Hirn- OP beeinträchtigt. Die 16jährige Tochter ist sehr wohl in der Lage, bestimmte gesundheitliche Entscheidungen für die Mutter zu treffen.

    Es ging eher um die rechtliche Lage, also ob rechtlich möglich und gültig.

    Zwischenzeitlich habe ich gelesen, dass dies möglich ist.

  • Die Mutter ist zwar voll geschäftsfähig, aber nach einer Hirn-OP beeinträchtigt. Die 16jährige Tochter ist sehr wohl in der Lage, bestimmte gesundheitliche Entscheidungen für die Mutter zu treffen.

    Die Rechtslage ist da ganz eindeutig: Bis 17 Jahre 364 Tage ist man in Deutschland nicht voll geschäftsfähig, das gilt auch für den beschriebenen Fall. In der folgenden Nacht ändert sich das fundamental: Ab 18 Jahre 0 Tage ist man in Deutschland regelmäßig voll geschäftsfähig. Nur, wenn man etwas ausfrißt, bekommt man dann noch einige Jahre Rabatt.

    Es ging eher um die rechtliche Lage, also ob rechtlich möglich und gültig.

    Zwischenzeitlich habe ich gelesen, dass dies möglich ist.

    Diese Quelle würde mich interessieren.

  • Jemandem eine Vollmacht geben, ist das eine. Was dieser jemand dann damit tun kann, Stichwort volle Geschäftsfähigkeit, ist das andere.


    Und dann, mit Verlaub, ist es schon unabhängig vom konkreten Fall eine grundsätzliche Frage, welche Verantwortung man einem jungen Menschen in seiner Entwicklungsphase aufgeben will. Mit möglicherweise folgenschweren getroffenen Entscheidungen muss der junge Mensch lange leben.

  • Was steht da?

    Man kann einen Minderjährigen in eine Vollmacht aufnehmen (etwa vorsorglich alle Kinder eines Ehepaars gleichermaßen), sie wird aber erst dann wirksam, wenn der Minderjährige volljährig geworden ist.

    Inwieweit bringt Dich das in Deinem speziellen Fall weiter?

    Unsere Juristerei hat mittlerweile für Klarheit gesorgt: Wenn bei einer ärztlichen Maßnahme irgendwas mit der Einwilligung des Patienten nicht stimmt, dann ist die Maßnahme unabhängig von ihrem medizinischen Erfolg rechtlich angreifbar. Das heißt: Ärzte achten regelmäßig peinlich genau darauf, vor medizinischen Eingriffen die Einwilligung des Patienten einzuholen.

    Ich gebe Dir Brief und Siegel darauf, daß kein Arzt irgendeine nennenswerte Maßnahme von einem Minderjährigen bestätigen läßt, denn praktisch jede medizinische Maßnahme übersteigt das Maß der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Wenn der Patient aus irgendwelchen Gründen nicht einwilligungsfähig ist (bewußtlose Person aufgefunden ...), nimmt der Arzt das im Bedarfsfall auf die eigene Kappe, aber verläßt sich nicht auf einen Minderjährigen.

    Dieses hier ist ein Forum mit anonymen Teilnehmern. Es hat keine Relevanz, ob man hier im Forum eine Diskussion "gewinnt". Ich würde anregen, daß Du diese Frage beim nächsten Arztbesuch der Mutter mit ihrer minderjährigen Tochter ansprichst. Bitte berichte uns dann, was der Arzt dazu gesagt hat.