Übertragung von Erbteil -Erbengemeinschaft

  • Liebe Mitglieder des Forums, da ich leider keine richtige Erklärung finden kann, wende ich mich mit folgender Frage an euch;

    Sachverhalt: Ein Grundstück incl. einer Immobilie wurde durch den Tod des Vaters/Ehemannes 1980 (DDR-Recht, gesetzliche Erbfolge) zu je 1/3 an die Witwe und die beiden Kinder vererbt.

    Die Mutter übertrug 1995 ihren Anteil mittels Erbteilsübertragung auf eines der Kinder, so dass ein Kind 1/3 und das andere 2/3 besitzt. Nunmehr ist die Mutter verstorben. Die Geschwister bilden eine Erbengemeinschaft.

    Frage: Wie wird das Vermögen der Erbengemeinschaft berechnet? Gehört das gesamte Grundstück incl. Immobilie der Erbengemeinschaft (mit dem 1/3 und 2/3 Anteil)?

    Ich danke für eine Auskunft.

  • Die Mutter übertrug 1995 ihren Anteil mittels Erbteilsübertragung auf eines der Kinder, so dass ein Kind 1/3 und das andere 2/3 besitzt. Nunmehr ist die Mutter verstorben. Die Geschwister bilden eine Erbengemeinschaft.

    Es kommt darauf an, ob und was 1995 bei der Übertragung des mütterlichen Anteils der Immobilie auf eines der Kinder vereinbart wurde.

    Im Normalfall wäre es so, wenn es keine anderslautende schriftliche Vereinbarung gibt, dass die beiden Kinder das noch vorhandene Vermögen der verstorbenen Mutter zu je 50% erhalten.

  • Ein Grundstück incl. einer Immobilie wurde durch den Tod des Vaters/Ehemannes 1980 (DDR-Recht, gesetzliche Erbfolge) zu je 1/3 an die Witwe und die beiden Kinder vererbt.

    Die Mutter übertrug 1995 ihren Anteil mittels Erbteilsübertragung auf eines der Kinder, so dass ein Kind 1/3 und das andere 2/3 besitzt. Nunmehr ist die Mutter verstorben. Die Geschwister bilden eine Erbengemeinschaft.

    Wer das Anwesen besitzt, ist unklar. Besitz ist juristisch Nutzung, Eigentum ist Eigentum.

    Ein Kind hat einen Eigentumsanteil von 2/3; das andere Kind einen Eigentumsanteil von 1/3; die Mutter ist durch die Erbteilsübertragung aus der Erbengemeinschaft Erbfall Vater ausgeschieden. Wie der Übergang ihres Erbteils stattgefunden hat, schreibst Du nicht. Die Mutter kann ihr Erbteil dem einen Kind verkauft haben oder auch geschenkt.

    Jetzt ist die Mutter verstorben. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben nun die Kinder je zur Hälfte.

    Frage: Wie wird das Vermögen der Erbengemeinschaft berechnet? Gehört das gesamte Grundstück incl. Immobilie der Erbengemeinschaft (mit dem 1/3 und 2/3 Anteil)?

    Das genannte Anwesen hat mit dem Erbfall Mutter nichts zu tun, das gehört den Kindern ja bereits. Die Mutter hat keinen Eigentumsanteil mehr daran (wenn Du die Sachlage richtig beschrieben hast).

  • Das Erbteil der Mutter wurde notariell beurkundet an die Tochter übertragen; Rechte und Lasten liegen zu 2/3 bei ihr. Die Tochter bewohnt das Haus.

    Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft in rechtlichem Sinn, der das Erbe des Vaters gehört?

    Kompliziert?(

  • Hallo Inkasun1,

    nicht kompliziert. Die Erbengemeinschaft nach Ihrem Vater hat mit dem Tod Ihrer Mutter nichts zu tun. Ihre Mutter kann nur vererben, was sie zum Todeszeitpunkt ihr Eigentum war, den Anteil am Haus besaß sie nicht mehr.

    Von diesem (Rest-) Erbe Ihrer Mutter erben nach gesetzlicher Erbfolge Sie und Ihre Schwester je 50%.

    Übrigens möchte ich bezweifeln, dass es noch eine Erbengemeinschaft nach Ihrem Vater gibt. So wie Sie es schildern, steht Ihre Schwester zu 2/3 im Grundbuch und Sie zu 1/3. Wenn das Haus die wesentliche Erbmasse darstellte, ist die Erbengemeinschaft mit der Grundbucheintragung auseinandergesetzt und damit aufgelöst.

    Gruß Pumphut

  • Übrigens möchte ich bezweifeln, dass es noch eine Erbengemeinschaft nach Ihrem Vater gibt. So wie Sie es schildern, steht Ihre Schwester zu 2/3 im Grundbuch und Sie zu 1/3.

    Richtig, die Erbengemeinschaft ist aufgelöst ...

    Eigentümer ist jetzt eine Personengemeinschaft mit unterschiedlich großen Anteilen an der Immobilie

    Solche Personengemeinschaften kommen sehr häufig vor, z.B. wenn Eheleute Eigentümer sind. Dann sind die Eheleute in der Regel zu gleichen Teilen Eigentümer - aber auch abweichende Anteile sind möglich.
    So wird es auch früher bei den Eltern von Inkasun1 gewesen sein, als Vater und Mutter noch lebten.