Ist die Haftung ausschließlich auf den Verstorbenen begrenzt, können gegenüber den Hinterbliebenen keine Rückforderung geltend gemacht werden."
Ist auch klar. Wenn ausschließlich der Verstorbene für den Schaden verantwortlich ist, haften die „Hinterbliebenen“, d.h. Angehörigen nicht. Es haften die Erben mit der Erbmasse. Soviel juristische Unterscheidung muss schon sein. Nur zur Vollständigkeit, ein Toter verursacht keine Haftpflichtschäden mehr. Und wenn die mitversicherten Angehörigen die Erstprämie bezahlen, besteht für vor dem Tod verursachte Schäden Deckung, s.o.