NV-Bescheinigung und Grundfreibetrag

  • Hallo zusammen, ich habe eine Verständnisfrage. Ich investiere für meinen Sohn in ETFs und Aktien. Für ihn liegt eine NV-Bescheinigung vor.
    In diesem Jahr habe ich zur Optimierung der Gewinne mehrere Verkäufe vorgenommen, sodass sowohl Gewinne als auch Verluste entstanden sind.

    1. Bis zu welcher Grenze dürfen die Kapitalerträge liegen, damit die NV-Bescheinigung greift?
      Sind sie 12.096 € oder 13.132 €?
    2. Wie wird der Kapitalertrag berechnet?


      Beispiel:

      17.500 € Gewinne aus ETFs und 4.500 € Verluste aus ETFs,

      1.000 € Gewinne aus Aktien und 1.500 € Verluste aus Aktien, hatte:

      • Welcher Betrag gilt dann als Kapitalertrag?
      • Besteht das Risiko, dass die NV-Bescheinigung aufgrund der Höhe der Kapitalerträge zurückgezogen wird?
      • Wenn nein, könnte ich noch 500€ Gewinne aus Aktien ohne Risiko erziehen?

    Ich bedanke mich im Voraus für eine Rückmeldung

    Viele Grüße

  • Kater.Ka 14. Dezember 2025 um 15:59

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Ich investiere für meinen Sohn in ETFs und Aktien. Für ihn liegt eine NV-Bescheinigung vor.
    In diesem Jahr habe ich zur Optimierung der Gewinne mehrere Verkäufe vorgenommen, sodass sowohl Gewinne als auch Verluste entstanden sind.

    1. Bis zu welcher Grenze dürfen die Kapitalerträge liegen, damit die NV-Bescheinigung greift?
      Sind sie 12.096 € oder 13.132 €?
    2. Wie wird der Kapitalertrag berechnet?

    0. Bitte selber schreiben und nicht ChatGPT formulieren lassen. Danke!

    1. Der Grundfreibetrag für 2025 liegt bei 12.096 €. Woher hast Du die 13.132 €?

    2. Im günstigsten Fall rechnet Dir die Depotbank das aus. Grundsätzlich zieht man den Kaufpreis (einschließlich Spesen) vom Verkaufserlös (abzüglich Spesen) ab. Bei Aktien-ETFs kommt die Teilfreistellung dazu. Was hast Du denn im einzelnen gehandelt?

    3. Wenn es um Kapitalerträge geht, kommt typischerweise der Sparerpauschbetrag dazu.

    4. Der Grundfreibetrag spielt aber meist nicht die entscheidende Rolle, sehr viel wichtiger ist die Grenze der Familienversicherung von 6420 €, oberhalb derer das Kind eine eigene Krankenversicherung (oder im Falle der Privatversicherung eine eigene Pflegeversicherung) braucht. Diese ist vergleichsweise teuer (Basis der Berechnung ist etwa 1250 €, davon dann um die 20%, also etwa 250 € Beitrag pro Monat oder 3000 € im Jahr). Ob zu diesem Betrag der Sparerpauschbetrag kommt, ist umstritten.

    Beispiel:
    17.500 € Gewinne aus ETFs und 4.500 € Verluste aus ETFs,
    1.000 € Gewinne aus Aktien und 1.500 € Verluste aus Aktien,

    Gib bitte echte Zahlen an (und die Bezeichnung der Papiere dazu), das ist für beide Seiten einfacher.

    Welcher Betrag gilt dann als Kapitalertrag?

    Besteht das Risiko, dass die NV-Bescheinigung aufgrund der Höhe der Kapitalerträge zurückgezogen wird?

    Wenn nein, könnte ich noch 500€ Gewinne aus Aktien ohne Risiko erziehen?

    Vorausgesetzt, es handelt sich bei den ETFs um Aktien-ETFs, zählen (17.500-4.500)*0,7 = 9.100 €, sowie 1.000 - 1.500 = -500 € als Gewinn. Beide Kategorien werden getrennt gesehen, 9.100 € gelten als Kapitalertrag. Der Ertrag aus Aktiengeschäften ist negativ, 500 € wandern in den Verlusttopf Aktien. Du kannst ihn nur mit Erträgen aus Aktiengeschäften verrechnen, nicht mit Erträgen aus Geschäften mit ETFs, also hat dieser Verlust steuerlich bei dieser Steuererklärung keinen Einfluß.

    Der Ertrag ist weit über der Einkommensgrenze: Die GKV freut sich über ein neues freiwilliges Mitglied (oder die PKV über ein neues Mitglied in der Pflegeversicherung).

    Der Grundfreibetrag ist nicht erreicht, insoweit gibt es keine Probleme mit der NV-Bescheinigung. Freigestellte Beträge werden ans Finanzamt gemeldet; wäre Dein Kind drüber, bekäme es Post vom Finanzamt. Streng genommen bist Du auch verpflichtet, Dich ans Finanzamt zu wenden, wenn Du (bzw. das von Dir betreute Kind) über der Grenze ist.

    Wenn die angegebene Größenordnung stimmt, hast Du eher kein Problem mit dem Finanzamt, wohl aber mit der Krankenkasse.

  • Hallo Achim, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich bin italienerin und mein Deutsch ist nicht perfekt. Deswegen habe ich Hilfe an ChatGPT gefragt. Es ist für mich ziemlich kompliziert mit den technischen Begriffe verständlich zu sein. Ich schreibe aber jetzt ohne Hilfe :) Ich werde morgen in Ruhe die Antwort lesen und mich zurück melden. Die angegebene Werte kommen aus der Bankbescheinigung (also schon 70% von Gewinne/Verluste).

    @ Tomarcy: das Geld wurde meinen Sohn von Oma und Opa geschenkt + Kindergeld. Also es ist sein Geld.

    Ich habe mir im April von Panik nehmen lassen und habe einige Aktien und ETF verkauft und später wieder gekauft :( Erst jetzt habe ich festgestellt, dass er über den Grundfreibetrag liegen könnte, weil es mir nicht klar ist, wie es zu berechnen ist. Aber die Antwort von Achim wird mir bestimmt sehr viel helfen.

    Er ist über meinem Mann privatversichert. Das werde ich mit unserem Betreuer klären. Vielen Dank für den Hinweis

    Schöne Grüße

    ps: ist es jetzt klar, warum ich Hilfe von Chat GPT brauche?? ;)

  • Ich bin Italienerin und mein Deutsch ist nicht perfekt.

    Macht nix! Ciao bella.

    Ich habe [mich im April von der Panik anstecken lassen], habe [für meinen Sohn] einige Aktien und ETF verkauft und später wieder gekauft :( Erst jetzt habe ich festgestellt, dass [der realisierte Ertrag] über dem Grundfreibetrag liegen könnte. [Mir ist nicht klar],wie [das] zu berechnen ist.

    [Mein Sohn] ist über meinen Mann privat versichert.

    Wir haben hier im Forum einen Beckmesser, der immer wieder anmerkt, ich solle keine Fragen beantworten, die der TE überhaupt nicht gestellt hat.

    Das Gegenteil ist der Fall. Es ist sehr gut möglich, daß ein TE seine Frage ungeschickt gestellt hat. Wenn man das als Antworter merkt, ist es sinnvoll, darauf einzugehen.

    Du hast gefragt, ob Dein Sohn Steuern auf seine Kapitalerträge zahlen muß. Wenn Du korrekte Zahlen angegeben hast, ist das nicht der Fall. Selbst wenn er über dem Freibetrag ist, wäre das nicht so schlimm.

    Wenn NV-Bescheinigungen bei Banken eingereicht werden (können mehrere sein!), melden die Banken das freigestellte Volumen ans Finanzamt. Es wird sich bei Dir melden, wenn Dein Sohn über dem Limit ist. Gleichzeitig bist auch Du dazu verpflichtet, Erträge über dem Grundfreibetrag zu melden. Das ist auch sinnvoll, denn wenn Dein Sohn Erträge über dem Grundfreibetrag hat, wird das Finanzamt die NV-Bescheinigung zurückziehen. In Deinem Fall handelt es sich um einen einmalig hohen Betrag; schon im kommenden Jahr dürfte er wieder weniger Kapitalerträge bekommen, also unter dem Grundfreibetrag liegen, so daß ab dem nächsten Jahr die NV-Bescheinigung dann wieder angemessen wäre. Das solltest Du mit Deinem Finanzamt klären.

    Wenn jemand keine sonstigen Einkünfte hat, aber Kapitalerträge relativ knapp über dem Grundfreibetrag, dann muß diese Person zwar das versteuern, was über dem Grundfreibetrag liegt, der Steuersatz dafür ist aber erheblich niedriger als der Steuersatz der Abgeltungsteuer. Er tut daher im eigenen Interesse wohl daran, daß er eine Steuererklärung abgibt und eine sog. Günstigerprüfung beantragt.

    Beispiel:
    Einer hat 15.000 € Kapitaleinkünfte im Jahr 2025. 1000 € sind als Sparerpauschbetrag frei, versteuert er also 14.000 €. Kassiert die Bank Kapitalertragsteuer, so sind das 3.700 € Steuer; gibt die Person eine Steuererklärung ab, sind das 300 € Steuer. Du siehst den Unterschied?

    Von der Steuer her ist es nicht fürchterlich schlimm, wenn man mit seinen Kapitaleinkünften den Grundfreibetrag überschreitet.

    Fun fact: Wer keine sonstige Einkünfte hat, fährt bis etwa 70.000 € (!) Kapitaleinkünfte mit der Regelbesteuerung günstiger als mit der Kapitalertragsteuer. Wer hätte das gedacht?

    Steuer ist somit kein Problem, selbst bei Überschreitung des Grundfreibetrags.

    Die Krankenkasse ist das Problem, und das gilt auch für Deinen Sohn, der privatversichert ist.

    Familienversicherte Mitglieder (die meisten Söhne sind familienversichert, solange sie Kinder sind) bleiben nur so lange familienversichert, wie sie bestimmte Einkünfte nicht überschreiten. Die Einkommensgrenze liegt aktuell bei 535 € (2025). Ein Minijob* erfüllt die Bedingung auch, obwohl er mit 556 € formal etwas höher liegt.

    Fällt ein familienversichertes Mitglied aus der Familienversicherung heraus, muß es sich freiwillig versichern. Für eine freiwillige Versicherung gibt es aber einen Mindestbeitrag, der sich an einem fiktiven Mindestgehalt von etwa 1250 € orientiert. Das heißt, das Kind mit mehr als 535 € Kapitaleinkünften pro Monat zahlt etwa 20% von 1250 €, somit etwa 250 € pro Monat Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag. Damit fließt etwa die Hälfte des Kapitalertrags an die Krankenkasse, und Eltern, die vermeintlich schlau den Grundfreibetrag ihres Kindes als Steuersparmodell nutzen wollten, schauen dumm aus der Wäsche. Der Kapitalertrag bleibt natürlich steuerfrei, aber es fallen halt Krankenversicherungsbeiträge in erheblicher Höhe an.

    Eine sinnvolle Antwort auf die Frage:

    Wie kann ich den Grundfreibetrag meines Kindes als Steuersparmodell nutzen?

    lautet somit:

    Paß auf, daß Dein Kind dadurch nicht aus der Familienversicherung fällt!

    Das betrifft auch Dich (oder Deinen Sohn), der privat krankenversichert ist. Kinder brauchen keine private Pflegeversicherung, es sei denn, sie haben nennenswerte Einkünfte. Die Grenze ist die oben erwähnte: Ein GKV-Kind braucht über dem Limit eine eigene freiwillige Krankenversicherung und eine eigene Pflegeversicherung; ein PKV-Kind braucht über dem Limit eine eigene Pflegeversicherung.

    Auch beim Vorliegen einer Privatversicherung ist es für Eltern somit sinnvoll, die genannte Grenze im Blick zu behalten. Ich ahne nicht, was eine private Pflegepflichtversicherung für ein Kind kostet. Sicher nicht die 250 €, die eine freiwillige GKV-Versicherung mindestens kostet. Vermutlich kostet die private Pflegeversicherung weniger als die Abgeltungsteuer, so daß es dennoch eine Überlegung wäre, für ein PKV-Kind an den Grundfreibetrag heranzugehen (oder sogar darüber hinaus). Aber man sollte sich das vorher überlegen, was man gestaltet.


    * Ein sinngemäßes Problem kann sich ergeben, wenn ein Sonst-Nicht-Verdiener, etwa ein Student, einen Minijob ausübt (der ist bürokratisch nämlich besonders einfach handzuhaben) und dann Kapitaleinkünfte hat. Es ist schon nicht ganz klar, ob bezüglich der Krankenkasse der Sparerpauschbetrag außer Betracht bleibt oder als Einkommen zählt. Auf jeden Fall sind Einkünfte über dem Sparerpauschbetrag relevant. Wie oben dargestellt, setzt die Krankenkasse gleich mit großer Wucht ein. Bei Studenten ist es nicht ganz so schlimm, weil die studentische Krankenversicherung etwas billiger ist als eine reguläre freiwillige Versicherung.

    Einen guten Ausweg aus diesem Dilemma bietet ein Midijob. Der ist im passenden Gehaltsbereich nicht teurer für den Arbeitgeber als ein Minijob, aber bezüglich Sozialabgaben für den Angestellten erheblich billiger als ein "normaler" sozialversicherungspflichtiger Job - bei voller Leistung der Krankenkasse.

    Man muß dran denken, und gestalten kann man nur für die Zukunft.

    :)