Liebe Community!
Ich kapier's nicht und hoffe, eine:r von Euch kann mich schlau machen. Ich verstehe einfach nicht, ob §14a EnWG und §22 EnFG zusammen spielen, gegeneinander laufen oder einfach nix miteinander zu tun haben.
Ich betreibe seit 2008 eine Wärmepumpe mit 19kW Leistung, angeschlossen über einen eigenen Zähler und Fernsteuerbar durch den Netzbetreiber mit einem Rundsteuerempfänger (nur grob regelbar, nämlich 100% an oder 0% an, aber regelbar!). Auf dem Zähler habe ich einen Tarif für Wärmepumpen.
Nach §14a EnWG könnte ich eine Strompreisreduktion um 60% beantragen, wenn ich Modul 2 wähle (ist das eine Reduktion auf den Arbeitspreis, oder nur auf die Netzentgelte?). Nur wie und bei wem setze ich diese Preisreduktion durch?
Nach §22 EnFG kann ich jedoch, weil Wärmepumpe, eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten (und nur diesen) verlangen.
Sind das zwei unabhängige Dinge, die ich getrennt beantrage und notfalls erstreiten muss (*), oder kann ich nur den einen oder den anderen bekommen? Oder ersetzt §22 EnFG einen älteren §14a EnWG, der keine Anwendung mehr findet?
Kann mir das mal jemand erläutern? Bittebittebitte?
Herzlichen Dank!
(*) mein Netzbetreiber findet, dass meine WP nicht regelbar wäre, weil sie nur komplett abschaltbar, aber nicht auf 4 Komma irgendwas kW abregelbar ist. Ich sehe An/Aus durchaus auch als Regelung zur Lastensteuerung ...