Grundstücksanteil Bebauungsplan

  • Hallo zusammen,

    ich wusste nicht mal, wo ich meine folgenden Fragen thematisch im Forum zuordnen soll, aber versuche jetzt mal hier mein Glück:saint:

    Ich bin Miteigentümer an einem Grundstück, für das vom Gemeinderat ein Bebauungsplan beschlossen wurde. Das Grundstück wird im Bebauungsplan teilweise als Plangebiet ausgewiesen (ca. 1/3 vom Flurstück).

    1. Wird das Grundstück in einem solchen Fall geteilt und was würde dann mit meinem Anteil passieren?

    2. Gibt es Möglichkeiten, dass das Grundstück zwischen den Miteigentümer aufgeteilt wird?

    Vielen Dank für die Info und viele Grüße,

    ETF_Paul

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    Hallo ETF_Paul,

    ein Umlegungsverfahren kann erfolgen, muss aber nicht. U.a. hängt es von der Größe des Grundstücks ab, bei 10.000 m² eher als bei 500 m². Es kann genauso sein, dass z.B. 500 m² des Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, d.h. zukünftig bebaut werden dürfen und 1.000 m² außerhalb nur als Gartenland nutzbar sind. Verbindliche Auskunft kann Ihnen nur die Gemeinde geben.

    Ein Umlegungsverfahren dauert 10 Jahre Plus. Ich kenne auch eins, das ist nach über 10 Jahren abgebrochen worden. In der Zeit können kaum Grundstücksgeschäfte gemacht werden. Wenn kein Umlegungsverfahren geplant ist, haben Sie und Ihre Miteigentümer erst einmal eine Wertsteigerung des Gesamtgrundstücks und zwar jeder nach seinem Anteil. Ob und falls ja Sie und Ihre Miteigentümer das Grundstück teilen können, hängt ebenfalls wieder von den Randbedingungen ab. Meine Kommune macht z.B. eine Vorgabe für die Mindestgröße der neuen Grundstücke. Allgemeingültige Regeln gibt es da kaum.

    Gruß Pumphut

  • ETF_Paul 14. Mai 2026 um 13:33

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  • Ich möchte kurz auf die eingangs gestellten Fragen eingehen.

    zu 1.: ich meine, es muss nicht unbedingt zu einer Teilung des Grundstück kommen, prinzipiell wäre es möglich, dass nur 1/3 eines zusammengehörigen Grundstücks (kann übrigens aus mehreren Flurstücken bestehen) von einem neuen B-Plan erfasst wird. Der B-Plan regelt lediglich „wie“ gebaut werden darf (Art und Maß der baulichen Nutzung“. Es kann sein, dass die restlichen 2/3 des Grundstücks schon bebaubar wären (ohne B-Plan), z.B. §34-Gebiet (Innenbereich).

    Grundsätzliche Antwort auf Deine Frage, meine Meinung: Nein, das Grundstück wird nicht unbedingt in dem beschriebenen Fall geteilt. Muss aber im Einzelfall betrachtet werden.


    zu 2.: ja. Du und die anderen Miteigentümer können das Grundstück untereinander aufteilen. Aber auch hier Einzelfallbetrachtung, Aufteilung nach Flurstücken, Wert der einzelnen Flurstücke untereinander. Ggf. hat der B-Plan eine Wertsteigerung an der betroffenen Fläche ausgelöst, kann aber auch, falls sehr restriktiv, auch wertmindernd sein, sollte auf den anderen Flurstücken „freier“ gebaut werden dürfen.

    Grundsätzlich läuft die Frage unter Berücksichtigung des Eigentumsrecht an Grundstücken, die andere Frage betraf das Planungsrecht.

    Zur Sicherheit: dies ist nur eine persönliche Meinung zu den Fragen, keine Rechtsberatung.

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