Moin,
so, ich habe mal die Urteile in der Folge der Verwendung im Ablehnungsschreiben zusammengefasst auf die sich die D*B bezieht:
BGH VII ZR 378/11
OLG Frankfurt 07.07.2014 23 U 172/13
LG Wiesbaden 29.08.2013 9 O 114/13
LG Bremen 14.11.2013 6 O 2007/12
LG Koblenz 19.12.2013 3 O 545/12
OLG Karlsruhe 19.02.2013 12 U 151/12
BGH 09.10.2013 XII ZR 59/12 unter Rdnr. 10
Abschluss:
"Auch wenn die vorbezeichneten Urteile sich teilweise auf die rechtliche Auseinandersetzung in Bezug auf ein Versicherungsvertragsverhältnis beziehen, sind die Ausführungen grundsätzlich auch auf die Verwirkung eines Widerrufsrechtes im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag anzuwenden und somit auch auf die mit Ihrer Mandantschaft geschlossenen Vertragsverhältnisse ohne Weiteres übertragbar.
Schließlich gehen auch das OLG München (27 U 920/13) sowie das Hanseatische OLG (13 U 157/12) davon aus, dass die Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag 7 Jahre nach Vertragsschluss eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellt.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann somit dahinstehen, ob -wovon unsererseits ausgegangen wird- Ihre Mandantschaft eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat. Die Ausübung eines vermeintlichen bestehenden Widerrufsrechts verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist mithin gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
Ausdrücklich berufen wir uns auf den Einwand der Verwirkung."
Gruß
HvdH