Nachtrag:
Die Bank hat 2 Möglichkeiten, die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen.
a) Aktiv-passiv
b) Aktiv-aktiv
Bedeutet: Bank nimmt den Darlehensbetrag zurück und tut so, als wenn sie diesen wieder sicher anlegt.
Ergebnis: Minimale Anlagezinsen und Entschädigung für den Darlehensnehmer hoch.
oder
Bank tut so, als wenn sie den Darlehensbetrag mit der Restlaufzeit weiter verleiht.
Ergebnis: Zinsschaden nicht so hoch, da ja wieder neue Margen als Ertrag anfallen. Zinsschaden also geringer.
Dumm ist nur, dass die Bank nicht nachweisen muss, welche Methode sie anwendet.
Und das zum Thema "Moralische Verpflichtung über Einhaltung von Verträgen"
Eine Bank wird sich immer für ihren Vorteil entscheiden. Entsprechend eines Urteils aus dem Jahr 2000 über die Berechnung eines Vorfälligkeitsentgeltes. Ist ihr gutes Recht.
Nun hat der BHG eben mal bezgl. der Widerrufsbelehrung etwas geäußert.
Ist nun ein gutes Recht der Verbraucher.
Viele Grüße
Stefan