Änderungszeitraum Stromrechnung

  • Hallo liebe Community,


    meine Mutter hat vor ein paar Tagen geänderte Stromrechnungen für die Zeiträume ab dem 02.02.2018 bekommen, da bei seinerzeit versehentlich ein falscher Tarif berücksichtigt wurde. Kann die Stromrechnung nach so langer Zeit noch geändert werden?


    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Auf welcher Basis möchte der Anbieter eine berechnete und bezahlte Leistung nach 3 Jahren nochmal anders (teurer) abrechnen? Irrtum?? Nicht wirklich, wenn die solche Dinge beruflich tun. "Unverzüglich" heißt hier das Stichwort...

  • Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 194 ff. BGB und § 195 BGB) verjähren die meisten Rechnungen nach drei Jahren.


    Gruß TradeAttack


    Beispiel aus der Praxis:

    Ich habe als Handwerker vergessen eine unstrittige Position in der Rechnung aufzuführen. Fällt mir das innerhalb der 3 Jahre auf, kann ich diese auch noch geltend machen.


    Die Leistung ist ja offensichtlich erbracht worden, dann darf Sie auch wie im Vertrag vereinbart abgerechnet werden.

  • Aber die Leistung wurde schon lange abgerechnet, die Rechnung gestellt und bezahlt.


    Nur weil der Rechnungsteller damals aufgrund des Vertrages berechtigt gewesen wäre, einen höheren Betrag in Rechnung zu stellen, muss das nicht heißen, dass er nach Erkenntnis seines Irrtums das jetzt noch einseitig zu seinen Gunsten einfach so korrigieren könnte.

  • Hallo liebe Community,


    meine Mutter hat vor ein paar Tagen geänderte Stromrechnungen für die Zeiträume ab dem 02.02.2018 bekommen, da bei seinerzeit versehentlich ein falscher Tarif berücksichtigt wurde. Kann die Stromrechnung nach so langer Zeit noch geändert werden?


    Vielen Dank für eure Hilfe.

    Da die Forderung noch nicht verjährt ist, kann der Stromverkäufer die Forderung geltend machen; es sei denn, in den AGB sind kürzere Fristen vereinbart worden.

  • Ich gehe mal davon aus,daß seinerzeit ein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde.


    In diesem Vertrag sind auch die für den Lieferanten bindenden Preise des Stroms über den Lieferzeitraum einschließlich der Nebenkosten(Zähler etc) aufgeführt.Diese einmal genannten und vertraglich bindend abgemachten Preise dürfen(!!) nicht zum Nachteil des Kunden im nachhinein geändert werden.Die Irrtumseinrede des Lieferanten ist wegen Vertrauensschutz nicht möglich und unzulässig.


    Ich würde wie folgt vorgehen:

    Verlange vom Lieferanten die Rechtsgrundlage(n)seines Begehrens einschließlich der anwendbaren Passagen seiner AGB.

    Teile ihm weiterhin mit(unter Fristsetzung "....bis zum...." (Datum!!! einsetzen),daß Du bis zur Mitteilung der von Dir verlangten Auskünfte die Zahlung verweigerst UND bei Nachweis(!!) Deiner Zahlungspflicht dieser unverzüglich nachkommen wirst.


    Zum Abschluß schreibst Du noch,daß Du eine einvernehmliche Regelung auch im Interesse einer fortgesetzten Kunden-Lieferanten-Beziehung anstrebst.


    Was Du bekommen hast ist nichts weiter als ein Versuch Dir Angst einzuflößen nach dem Motto:"Man muß nur genügend Dreck gegen die Wand werfen und es wird schon etwas hängen bleiben."

  • Diese einmal genannten und vertraglich bindend abgemachten Preise dürfen(!!) nicht zum Nachteil des Kunden im nachhinein geändert werden

    Das ist doch genau der Punkt. Es werden in der korrigierten Rechnung genau diese vertraglich bindend abgemachten Preise abgerechnet, und nicht die, des in der vorherigen Rechnung zugrunde gelegten falschen Tarifs.


    Gruß TradeAttack

  • Da ein bearbeiten nicht mehr möglich ist, hier noch ein paar Ergänzungen.

    Hier nachzulesen


    Eine Korrektur der Abrechnungen Ihres Stromversorgers ist möglich, leider auch zu Ihren Ungunsten. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass Sie den Fehler nicht zu verantworten haben.


    Die Rechnungen sind noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre zum Jahresschluss ab Abrechnungsdatum. Abrechnungen, für das Jahr 2009 (2018) würden somit zum 31.12.2012 (31.12.2021) verjähren.


    Oder hier

    Vergessen Unternehmen, ihre Dienste in Rechnung zu stellen, ist die Freude auf Seiten des Kunden meist groß – sofern er den Fehler überhaupt bemerkt. Eine deutlich verspätete Zahlungsaufforderung kann dagegen überaus ärgerlich sein. Allerdings ist sie meist auch zulässig, denn die Verjährung von Rechnungen tritt erst nach mehreren Jahren ein.


    Oder hier mit Gerichtsurteil

    Amtsgericht Münchenurteilt zugunsten des Stromanbieters

    Der Fall wurde vor dem AG München verhandelt und ging zugunsten der Klägerin aus. Das bedeutet, dass der ehemalige Stromkunde nun den Betrag von 868,50 Euro der korrigierten Abschlussrechnung nachzahlen muss.


    Gruß TradeAttack

  • Hallo alle miteinander. Vielen Dank für euere vielen Antworten.


    Die Grund der Nachzahlung ist relativ kompliziert, da es nicht nur ein "einfaches" Kunden-Lieferanten-Vertragsverhältnis war, sondern um vergünstigte Konditionen für ehemalige Mitarbeiter. Aber ich habe den Stromanbieter kontaktiert und nochmal auf das Versäumnis seitens des Anbieters hingewiesen. Im Ergebnis konnte ich einen teilweisen Erlass erreichen.


    Mfg PierZent