„Wer im Ausland schon einmal mit einem Mietwagen unterwegs war, der kennt es vielleicht: Monate später kommt ein Brief nach Hause, weil man falsch geparkt hat – die Parksituation in fremden Ländern zu überblicken, kann schließlich kompliziert sein. Noch teurer wird es dann, wenn die Autovermietung für die Bearbeitung des Strafzettels eine Gebühr verlangt. Eine Vertragsklausel, nach der Mieter eines Fahrzeuges eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 40 Euro an den Vermieter zahlen müssen, wenn sie ein Knöllchen kassieren, ist allerdings unwirksam. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 28.09.2023, Az. 2-24 O 53/23).
Ein Verbraucher hatte online über die Hertz Autovermietung GmbH einen Mietwagen in Barcelona gebucht. Während seines Aufenthaltes in Barcelona kassierte er ein Knöllchen. Zuhause angekommen, erhielt er nicht nur den Bußgeldbescheid, sondern auch eine Rechnung von Hertz selbst. Diese Bearbeitungsgebühr hatte Hertz auch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erwähnt.
Gebührenregelung muss Ausnahmen berücksichtigen
"Pro Park- und Verkehrsbuße wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40 Euro (..) berechnet", heißt es in den AGB – zumindest dann, wenn man ein Auto in Spanien bucht. Die Bearbeitungskosten würden nach dieser Regelung pauschal anfallen, und genau das ist das Problem. Pauschalierte Schadensersatzansprüche können in AGB nämlich nach § 309 Nr. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unzulässig sein.
Dem Kunden sei es nicht möglich gewesen, nachzuweisen, dass in Wirklichkeit ein geringerer Schaden entstanden sei, führte das LG aus. Allein deshalb sei die Klausel nach Auffassung des Gerichts nach § 309 Nr. 5b BGB unwirksam und der Mieter müsse die Pauschale nicht zahlen. Eine etwaige gesetzliche Regelung, die solche Bearbeitungsgebühren vorsieht (vgl. § 306 Abs. 2 BGB), gibt es nicht.“ Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrich…google_vignette