Beiträge von Schlesinger

    „Wer im Ausland schon einmal mit einem Mietwagen unterwegs war, der kennt es vielleicht: Monate später kommt ein Brief nach Hause, weil man falsch geparkt hat – die Parksituation in fremden Ländern zu überblicken, kann schließlich kompliziert sein. Noch teurer wird es dann, wenn die Autovermietung für die Bearbeitung des Strafzettels eine Gebühr verlangt. Eine Vertragsklausel, nach der Mieter eines Fahrzeuges eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 40 Euro an den Vermieter zahlen müssen, wenn sie ein Knöllchen kassieren, ist allerdings unwirksam. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 28.09.2023, Az. 2-24 O 53/23).

    Ein Verbraucher hatte online über die Hertz Autovermietung GmbH einen Mietwagen in Barcelona gebucht. Während seines Aufenthaltes in Barcelona kassierte er ein Knöllchen. Zuhause angekommen, erhielt er nicht nur den Bußgeldbescheid, sondern auch eine Rechnung von Hertz selbst. Diese Bearbeitungsgebühr hatte Hertz auch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erwähnt.

    Gebührenregelung muss Ausnahmen berücksichtigen

    "Pro Park- und Verkehrsbuße wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40 Euro (..) berechnet", heißt es in den AGB – zumindest dann, wenn man ein Auto in Spanien bucht. Die Bearbeitungskosten würden nach dieser Regelung pauschal anfallen, und genau das ist das Problem. Pauschalierte Schadensersatzansprüche können in AGB nämlich nach § 309 Nr. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unzulässig sein.

    Dem Kunden sei es nicht möglich gewesen, nachzuweisen, dass in Wirklichkeit ein geringerer Schaden entstanden sei, führte das LG aus. Allein deshalb sei die Klausel nach Auffassung des Gerichts nach § 309 Nr. 5b BGB unwirksam und der Mieter müsse die Pauschale nicht zahlen. Eine etwaige gesetzliche Regelung, die solche Bearbeitungsgebühren vorsieht (vgl. § 306 Abs. 2 BGB), gibt es nicht.“ Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrich…google_vignette

    Zum Schluss möchte ich Dich fragen, da Du Dich ja so um das Rentensystem sorgst (von dem Du ja lt. eigener Aussage gar nicht betroffen bist), wie Du denn die Situation bei den Pensionen der Beamten beurteilst?

    Jawoll, ich sorge mich um das Rentensystem. Würde man nach 2031 das Rentenniveau unter 48 % senken, würden zahlreiche Menschen in Altersarmut fallen und würden sich politischen Rattenfängern zuwenden.

    Vielleicht auch mal was bei den Schweizern abschauen?

    "Unter dem Strich kommen Männer auf eine Jahresrente von durchschnittlich 52'735 Franken, Frauen nur 35'442 Franken. Pro Monat sind es fast 4400 Franken respektive knapp 3000 Franken."

    Dazu müssten wir das (Duchschnitts-)Renteneintrittsalter der Schweiz kennen und wissen wie viel Prozent eines Durchschnittsverdieners dies ist. (Wenn ich mir in der Schweiz eine Tasse Kaffee kaufe, könnte ich hier von diesem Geld ein ganzes Café aufkaufen 😀). - In der Schweiz ist vieles (Löhne, Preise usw.) bekanntlich teurer als bei uns.

    - Rentenanwartschaft in Ö nach mind. 15 Jahren
    - Rentenanwartschaft in D nach mind. 5 Jahren

    Dann sollten wir in Deutschland bei der ganzen Diskussion über das Niveau der Renten und auch über diesen Aspekt nachdenken. - Die ganze Diskussion sollte neutral und ergebnisoffen stattfinden - und nicht parteipolitisch.

    Fest steht, dass das Rentenniveau nicht nur bis 2031 gesichert werden sollte (wie von der derzeitigen Koalition beschlossen) sondern auch darüber hinaus - und wenn möglich sollte es auch gesteigert werden,

    In Sachen Kranken- und Pflegeversicherung wird ganz sicher auch eine Ethikkommission ein Wörtchen mitzureden haben.
    Ist es noch leistbar, das z.B. über 80 jährige Mitglieder der Gesellschaft noch Herzschrittmacher bekommen? Ist eine Schenkelhalsoperation in hohem Alter noch bezahlbar? Sind Kinderwunschtherapien der Allgemeinheit noch zumutbar? Gibt es Risikozuschläge für Risikosportarten bzw. wird die Krankenkassenleistung aus daraus resultierenden Verletzungen gestrichen? usw. usw.

    Vollkommene Zustimmung zu deinen Gedankengängen!!!

    Zusätzlich sollte jeder Rentner dazu „verdonnert“ bzw. verpflichtet werden, aktiv Sport zu betreiben (Muskelaufbau/Ausdauertraining). Damit kann Altersdiabetes verhindert werden, was Kosten einspart.

    Ärzte sollten durch Ernährungsberatung mehr Anreize bekommen, Zusatzkosten für das Gesundheitssystem zu vermeiden als zu hoffen, dass sie einen weiteren chronischen Patienten bekommen, der ihnen immer wiederkehrende Einkommen sichert. Ein solches Verhalten durch Ärzte habe ich im Rahmen der „Fünf-Minuten-Stechuhrmedizin“ selbst erlebt, als mir die Ärzte mitteilten, meine Zucker- und Bluttfettwerte würden gen roten Bereich gehen, aber notfalls würde man dies mit Medikamenten in den Griff bekommen. Letztendlich habe ich dies durch Umstellung meiner Ernährung und einem individuell erstellten Sportprogramm selbst in den Griff bekommen.

    1. Gedankengang
    Ich bin als „Versorgungsgeldempfänger“ (ja, hört sich eher nach Sozialhilfe an - aber so nennt man Pensionäre offiziell) unter den Blinden (=Rentnern) König. Dies ist mir bewusst. Aber jeder hätte die Beamtenlaufbahn einschlagen können, in welcher man im aktiven Berufsleben weniger verdient als in der freien Wirtschaft. In der Zeit nach der Pensionierung/Berentung verhält es sich genau umgekehrt. Aus diesem Gedankengang folgt, dass jeder Rentner einen Teil seines Lohns in eine private zusätzliche Altersvorsorge hätte stecken können/müssen. Dies ist mein erstes Argument, warum Besserverdienende Pensionäre/Rentner nicht für einkommensschwächere etwas abgeben sollten.

    2. Gedankengang
    Besser verdienende Rentner und Pensionäre zahlen wesentlich mehr Einkommensteuer als weniger gut betuchte Rentner. Aus dem „Steuersäckl“ fließen in die Deutschen Rentenversicherung ca. 20 bis 30 % deren Einnahmen zu. Daraus folgt, dass bereits heute Besserverdienende für einkommenschwächere Rentner mit einstehen. Warum sollten genau diese Personen, die durch bessere/höhere Lebensleistung viel für den Staat erwirtschaftet haben jetzt noch mehr einzahlen???

    Es ist mir bewusst, dass es gut situierte Rentner und Pensionäre gibt. Es ist mir ebenfalls bewusst, dass viele Rentner ihre karge Rente durch Flaschensammeln aufstocken.

    Meine Vorschläge zur Lösung des Problems zur Sicherung der Renten:

    -späterer Eintritt ins Rentenalter/der Pensionierung, schließlich haben wir eine höhere Lebenserwartung als vor 50 Jahren

    -Deutsche Rentenversicherung darf sich nicht nur auf den Bismarckschen Grundsatz verlassen, dass Jüngere für Ältere aufkommen müssen, verlassen und sollte mehr am Kapitalmarkt investieren.

    -alle (Arbeitnehmer, Angestellte, Beamte, Künstler, Freiberufler, Selbstständige) sollten in einen gemeinsamen Altersversorgungstopf einzahlen.

    -Steuerliche Förderung privater zusätzlicher Altersvorsorge.

    -bessere Einführung von Ausländern in den deutschen Arbeitsmarkt.

    Beispiele sind die Niederlande, Österreich und die skandinavischen Länder, wo das Rentenniveau höher ist als in Deutschland.

    Unser Staat, ganz gleich welche Parteien regierten, machte bislang seine Hausaufgaben zu schlecht. Man verließ sich zu lange auf die Bismarcksche Rentenformel, wonach aktiv Arbeitende für Rentner aufkommen sollten.

    Hier ein geldwerter Tipp:

    Meta (Facebook und Instagram) sammelt rechtswidrig alle Daten seiner Nutzer (Besuch von Erotik- oder Datingseiten, Internetrecherche nach Krankheiten oder Krediten usw.), selbst wenn man offline ist oder nicht zugestimmt hat. Aus diesen Daten lassen sich Persönlichkeitsprofile für Werbemaßnahmen erstellen.

    Dafür steht einem Schadenersatz zu. Etwa 1000 diesbezügliche gerichtliche Klagen scheiterten. In anderen Verfahren wurden den Nutzern Schadenersatzsummen von 1.000,- bis 10.000,- EUR zugesprochen.
    Der BGH beziffert diesen immateriellen Schaden auf 100,- EUR. Allerdings kam es in dem Fall vor dem BGH verhandelten Fall nur zum Diebstahl von Personengrunddaten, woraus man kein Persönlichkeitsprofil für Werbemaßnahmen erstellen konnte.

    Man könnte seine Forderung auf Schadenersatz zum einen selbst in die Hand nehmen, hätte viel Schreibarbeit und ein größeres nicht zu unterschätzendes Prozessrisiko. Kein Rechtsanwalt würde für so einen geringen Streitwert arbeiten.

    Die andere Möglichkeit ist, seinen Schadenersatzanspruch gegen Meta zu verkaufen. Die Firma „Privacy ReClaim“ kauft diese Schadenersatzforderungen ab und überweist einen innerhalb von 14 Tagen 50,- EUR auf sein Konto. Man hat absolut kein Prozessrisiko. - Habe ich auch gemacht.

    Ich habe mein Geld innerhalb von fünf Tagen bekommen.

    Privacy ReClaim führt später eine Sammelklage gegen Meta.

    Man muss einige Daten beim Verkauf seines Schadenersatzanspruchs an Privacy ReClaim angeben (z. B.: Erstanmeldung bei Facebook/Instagram, Werbeeinstellungen, Cockieeinstellungen usw.), die teilweise etwas schwer zu finden sind. Anschließend muss man sich über eine AusweisApp identifizieren, dass man auch ein realer Mensch und kein Betrüger ist. - Ist etwas kompliziert und erfordert ca. 20 min Arbeitsaufwand.

    Hier die Webseite, wo man das verkaufen kann:

    Privacy ReClaim
    Privacy ReClaim setzt sich für die Einhaltung des Datenschutzes ein. Jetzt anmelden und Rechtsanspruch prüfen.
    www.privacyreclaim.com

    Nutzer von Androidhandys können auf gleiche Art weitere 40,- verdienen, indem sie ihren Schadenersatz gegen Android/Google ebenfalls an Privacy ReClaim verkaufen.

    ... und ob eine prinzipiell gültige Krankenversicherungskarte vor Ort dann akzeptiert wird oder ob der Arzt dann trotzdem eine Kreditkarte sehen will, erweist sich dann

    Bei Vorhandensein einer privaten Krankenversicherung oder einer (privaten) Auslandskrankenversicherung muss der Patient beim Arzt und Apotheker im Ausland auf alle Fälle in finanzielle Vorleistung treten, bevor er sich das Geld -mit Ausnahme eines vereinbarten Selbstbehalts- von seiner Versicherung erstattet bekommt.

    In touristisch gut erschlossenen Gegenden (bspw. Kanaren) rechnen viele Ärzte schon mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ab.

    „In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum – EWR) und der Schweiz haben Versicherte bei vorübergehenden Aufenthalten Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dieser Anspruch besteht auch weiterhin im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, das zum 1. Februar 2020 aus der EUausgetreten ist. Dabei gelten dieselben Bedingungen wie für die Versicherten des Gastlandes. Mit einigen weiteren Ländern wie zum Beispiel Tunesien oder der Türkei wurden Sozialversicherungsabkommen getroffen, die auch den Krankenversicherungsschutz einschließen.

    Vor einem Urlaub in den oben genannten Ländern sollten Versicherte mit ihrer Krankenkasse sprechen und sich gegebenenfalls eine „Europäische Krankenversicherungskarte“ (European Health Insurance Card – EHIC) oder eine Anspruchsbescheinigung ausstellen lassen. In Deutschland befindet sich die EHIC auf der Rückseite der nationalen Krankenversicherungskarte (eGK).

    Nähere Informationen zum Leistungsumfang und zu den Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen des Gastlandes gibt jede Krankenkasse.

    Versicherte, denen dieser Versicherungsschutz nicht ausreicht, können sich gegen mögliche Erkrankungen oder einen Unfall zusätzlich privat versichern“. Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krankenversich…im-ausland.html

    Die hier sind auf solche Versicherungen spezialisiert: https://www.reiseversicherung.com/

    Bei meinem schnellen Test habe ich Angebote ab 465 Eurofür einen solchen Fall gesehen.

    (Habe keine persönliche Verbindung zu der Seite)

    Preiswerter wäre der europaweite Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung um Kosten für medizinische Behandlungen abzusichern ohne einen Cent dazuzuzahlen.

    Zusätzlich wird man Fördermitglied einer Luftrettungsorganisation und schließt eine ADAC-Plusmitgliedschaft ab um Kosten für einen medizinisch notwendig Rücktransport abzusichern; Kosten: unter EUR 100,- pro Jahr.

    (Der Fragesteller wollte lediglich innerhalb der EU / des EWR reisen.)

    Kreditkarten incl. 180 Tage Auslandskrankenversicherung (wie vom Fragesteller erfragt) gibt es nicht; nur für kürzere Zeiträume.

    Schau mal nach den Konditionen von Advanzia (Gebührenfrei und andere Brandings) Mastercard oder Bank Norwegian Visa. Letztere sollte bzgl. der normalen Nutzung etwas angenehmer sein (automatische Abbuchung). Wie genau die Konditionen für ältere Leute sind, musst Du selbst prüfen.


    Ansonsten sei noch gesagt, dass eine sehr gute (Warentest-Urteil) weltweit gültige Auslandskrankenversicherung keine 10€ pro Jahr kosten muss (Preis ggf. für ältere Menschen höher) .

    Der Fragesteller sucht aber Kreditkarte mit inkludierter Auslandskrankenversicherung für 180 Tage. Die Advancs deckt aber nur 90 Tage ab.

    Für 10,- EUR gibt es keine Auslandskrankenversicherung für Personen im Rentenalter mit bis zu 180 Tagen.

    Manchmal bringt es die KI, manchmal bringt sie es nicht.

    In Deinem Fall gilt das Zweite.

    Wenn man solche vernichtende Behauptung aufstellt, sollte man diese begründen. - Ich habe andere Wege eines preisgünstigen Versicherungsschutzes (außer einer Auslandskrankenversicherung/mit Kreditkarte) aufgezeigt und dabei die KI zu Hilfe genommen.

    Eine Auslandskrankenversicherung die weltweit alles abdeckt, kostet knapp über 10 Eu

    Das gilt eher für kurze Urlaube. Für Personen im Rentenalter kostet ein Auslandskrankenversicherungsschutz bei der DBV/AXA oder beim ADAC ca. 900,- pro Person für 180 Tage.

    Wie von mir bereits gesagt, deckt die gesetzliche Krankenversicherung auch Krankenkosten europaweit ab. Das Problem des Rückholschutze kann durch eine Fördermitgliedschaft bei einer Luftrettungsorgsorganisation oder dem Abschluss einer ADAC-Plusmitgliedschaft abgedeckt werden.

    „Wenn jemand gesetzlich krankenversichert ist und vorübergehend (z. B. als Tourist) in ein anderes EU-/EWR-Land oder in die Schweiz reist, gilt Folgendes:

    -Notwendige medizinische Leistungen im Ausland werden grundsätzlich übernommen.

    -Dies geschieht über die EHIC (European Health Insurance Card), die auf der Rückseite der deutschen Gesundheitskarte abgedruckt ist.

    -Die Behandlung erfolgt zu den Bedingungen des Gastlandes (z. B. Eigenanteile, Zuzahlungen wie dort üblich).

    -Abgerechnet wird über die ausländische gesetzliche Krankenversicherung, mit der die GKV ein Abkommen hat.“

    Allerdings wäre der medizinisch notwendige Rücktransport durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht abgesichert:

    „Ein medizinisch notwendiger Rücktransport (z. B. per Krankenwagen, Ambulanzflugzeug) wird NICHT von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, auch nicht innerhalb der EU.

    -Selbst wenn der Rücktransport medizinisch sinnvoll oder notwendig ist, bleiben die Kosten beim Versicherten.

    -Rücktransporte können je nach Entfernung und Mittel (Boden, Flug, Intensivversorgung) mehrere Tausend bis Zehntausend Euro kosten.“

    Will man einen medizinisch notwendigen Rücktransport absichern, gibt es neben dem Abschluss einer (Langzeit-)Auslands-Krankenversicherung auch andere Möglichkeiten:

    „Es gibt einige Organisationen – insbesondere Flugrettungsdienste, Ambulanzflugdienste oder Luftrettungsvereine – bei denen man durch eine Fördermitgliedschaft gewisse Leistungen, wie einen medizinisch notwendigen Rücktransport, in Anspruch nehmen kann. Allerdings ist es wichtig, die Bedingungen genau zu kennen. Hier sind die zentralen Punkte:

    Möglichkeit über Fördermitgliedschaft (z. B. ADAC, DRF Luftrettung, Johanniter, Malteser, Flugambulanz-Anbieter)

    Beispielhafte Anbieter:

    -ADAC Plus-Mitgliedschaft (nicht rein Spende/Förderung, sondern Mitgliedschaft mit Leistungsanspruch)

    -DRF Luftrettung Fördermitgliedschaft

    -Johanniter Fördermitgliedschaft

    -Malteser Auslandsrückholdienst

    -Private Flugambulanzanbieter wie Flugambulanz.de, Tyrol Air Ambulance, etc., bieten teilweise ebenfalls Mitgliedschaftsmodelle“

    Diese Antwort habe ich bis mit Hilfe von KI generiert.

    Bitte einfach mal Tarife und Leistungen vergleichen.

    Nicht ganz richtig. Er kann zwar die Einlösung verweigern, in dem Moment entsteht aber - was sehr viele Menschen nicht wissen - ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB.

    Das trifft im Eingangssachverhalt aber nicht zu, denn:

    Guten Abend, wir haben im Jahr 2013 eine "Geldwertkarte" von einem Sport- und Freizeitcentrum als Geschenk bekommen.

    Zu beachten ist,, dass der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach drei Jahren verjährt und der Händler mit dem Eintritt der Verjährung auch nicht mehr verpflichtet ist einen gewissen Geldbetrag auszuzahlen (Landgericht (LG) Oldenburg, Urteil vom 27. August 2013 – Az.: 16 S 702/12).

    Im Prinzip korrekt. Nur ist es in meinen Augen auch die Aufgabe des Verwalters, auf die Konsequenz (vom Nicht-Entscheiden) hinzuweisen. Das ist hier definitiv nicht erfolgt.

    Ich habe hier mal künstlich Intelligent (KI: ChatGPT) befragt und erhielt folgende Antwort:

    Bislang sind keine veröffentlichten Gerichtsurteile bekannt, die sich speziell mit der Frage befassen, ob eine Hausverwaltung schadensersatzpflichtig ist, wenn sie die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht über das zum 1. Juli 2024 entfallende Nebenkostenprivileg und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht gemäß § 230 Abs. 5 TKG informiert hat.

    Allerdings lässt sich aus der allgemeinen Rechtsprechung zur Pflichtverletzung von Hausverwaltungen ableiten, dass eine unterlassene Information über wesentliche gesetzliche Änderungen eine Pflichtverletzung darstellen kann. So hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 16. Juli 2002 (Az. 22 U 13/02) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, sich über seine vertraglichen Pflichten zu informieren und diese einzuhalten. Ein Verstoß kann zu Schadensersatzansprüchen führen


    Eine Hausverwaltung ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet (§ 27 WEG). Das umfasst auch:

    • Information über rechtlich relevante Änderungen, die die Eigentümergemeinschaft betreffen, insbesondere wenn Fristen einzuhalten sind,
    • Vorbereitung von Beschlussfassungen, wenn durch Untätigkeit Nachteile drohen (z. B. Vertragsverlängerung mit Kostenfolge).


    Die Verwaltung hätte die Eigentümer spätestens vor Ablauf der Kündigungsfrist informieren müssen, damit ein entsprechender Beschluss über die Kündigung gefasst werden kann.


    3. Pflichtverletzung und Schaden


    Wenn die Hausverwaltung es versäumt hat, die Eigentümer rechtzeitig zu informieren oder eine Beschlussfassung zur Kündigung herbeizuführen, stellt das eine Pflichtverletzung dar.

    Ein Schaden liegt vor, wenn:

    • der Kabelvertrag sich unnötig verlängert hat (z. B. um 3 Jahre),
    • dadurch höhere Kosten für die Eigentümergemeinschaft entstehen,
    • diese Kosten hätten durch Kündigung vermieden werden können.


    4. Schadenersatzanspruch


    Ein Schadenersatzanspruch gegen die Verwaltung kann sich ergeben aus:

    • § 280 BGB (Verletzung von Pflichten aus dem Verwaltungsvertrag),
    • § 27 Abs. 1 WEG in Verbindung mit dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Verwalters.


    Wichtig: Die Eigentümergemeinschaft als Ganzes müsste den Anspruch geltend machen – nicht der einzelne Eigentümer alleine (außer, es gibt eine individuelle vertragliche Grundlage, was selten ist).


    Fazit


    Ja, das Verhalten der Hausverwaltung kann als pflichtwidrig gewertet werden. Wenn durch diese Pflichtverletzung der Vertrag nicht gekündigt wurde und der Gemeinschaft dadurch vermeidbare Kosten entstehen, besteht ein möglicher Schadenersatzanspruch gegen die Verwaltung.“

    „Für Besitzer:innen von Eigentumswohnungen ist die Sachlage etwas komplizierter. Hier gilt nach wie vor das, was die Eigentümergemeinschaft beschließt. Im Rahmen der Gesetzesnovelle bestand ein Sonderkündigungsrecht zum 30. Juni 2024, mit dem die laufenden Mehrnutzerverträge per Beschluss der Eigentümergemeinschaft beendet werden konnten. Hat die Eigentümergemeinschaft jedoch nichts unternommen, oder sich gegen eine Kündigung entschieden, so laufen die Verträge weiter. Dann müssen Wohnungseigentümer:innen weiterhin die Kosten für den TV-Empfang über das Hausgeld bezahlen, dürfen es aber nicht mehr über die Nebenkosten mit ihren Mieter:innen abrechnen.“ Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digital…r-kabeltv-53330

    Kurz: Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), das Datum verpennt hat, zu welchen ein Sonderkündigungsrecht bestand, dann läuft der Vertrag entsprechend weiter.

    Und jeder Wohnungseigentümer ist ja selbst auch ein Teil der WEG. Also trägt jeder einzelne Wohnungseigentümer eine gewisse Mitschuld am Versäumen des Termins.

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

    (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
    (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
    (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Wie bereits von meinem Vorredner erwähnt, setzt der Wunsch des Mieters das Einverständnis des Vermieters voraus. Ansonsten gilt § 551 BGB.