Beiträge von HaWa

    In der Aufbereitung des Themas auf der Homepage von Finanztip kann man (auszugssweise) nachlesen:

    "Das Jahresentgelt in der Ansparphase eines Bausparvertrags ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. XI ZR 551/21) ... Jahresentgelte sind unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 15. November 2022 entschieden. Wenn Deine Bausparkasse erst nachträglich ein jährliches Entgelt eingeführt hat, dann kannst Du Dich zusätzlich auf ein weiteres BGH-Urteil aus 2021 beziehen.). ... Der BGH sieht in dem Jahresentgelt der BHW-Bausparkasse eine unangemessene Benachteiligung. ... Diese Verwaltungskosten darf die Bausparkasse nicht auf Dich abwälzen. Denn anders als so ein Entgelt vermuten lässt, bekommst Du weder eine Gegenleistung noch einen Extra-Service dafür. Vielmehr ist Deine Bausparkasse gesetzlich dazu verpflichtet, sich um die Verwaltung der Bauspargemeinschaft zu kümmern. Das ergibt sich aus den Regelungen des Bausparkassen-Gesetzes. ... Das Urteil aus Karlsruhe gilt zwar in erster Linie nur für die BHW-Bausparkasse. Dennoch hat es auch Auswirkungen auf andere Bausparkassen. Die unzulässige Preisabrede findet sich auch in vielen anderen Bausparverträgen. ... Bausparer müssen bereits mehrere Hundert Euro für eine Abschlussgebühr zahlen. Außerdem müssen sie hinnehmen, dass ihre Spareinlagen je nach Zeit­punkt des Vertragsabschlusses vergleichsweise niedrig verzinst ... Die genannten Leistungen, etwa eine Vertragsübertragung oder Vertragsteilung gehören zur normalen Verwaltung eines Bausparvertrags. Die Gebühr wird außerdem unabhängig davon erhoben, ob der Bausparer diese Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt. Daher ist das Servicepaket aus unser Sicht ebenfalls ein pauschales Entgelt, für das der Bausparer keine echte Gegenleistung erhält. Daneben sind weitere finanzielle Nachteile durch pauschale Jahresentgelte nicht gerechtfertigt. ... "

    Man könnte das so lesen und auslegen, dass Jahresentgelte (oder wie immer die Bausparkassen diese "Gebühren" in der Ansparphase benennen), generell ab Urteil des BGH unzulässig wären.

    Nach einem Telefonat mit der Verbraucherzentrale kann das in dieser Absolutheit aber so nicht bestätigt werden. Nur wenn die entsprechende Klausel, auf die das Jahresentgelt gestützt wird, der vom BGH kritisierten BHW-Klausel entspricht, könnte man gegenüber der jeweiligen Bausparkasse argumentieren, dass das Verlangen eines Jahresentgeltes sittenwidrig wäre. Für Neuverträge müsse also jeder Einzelfall quasi im detaillierten Wortlaut geprüft werden, wobei dann aber möglicherweise eben von Seiten der Bausparkasse kein Vertrag angeboten würde, wenn das Jahresentgelt vom Kunden abgelehnt wird.

    Nach meinen Recherchen gibt es jedoch inzwischen eine Vielzahl von Tarifen der verschiedenen Bausparkassen, die BSV ohne entsprechendes Jahresentgelt, Servicepauschale etc. anbieten. Derzeit ist aber auch nicht absehbar, ob die Bausparkassen künftig generell auf solche Gebühren (gezwungenermaßen) verzichten, genauso wie das inzwischen bei entsprechenden Gebühren in der Darlehensphase ist.

    Vielleicht äußert sich ja jemand aus der Redaktion von Finanztip, wie die o. a. Auszüge aus der Bewertung auf der HP von Finanztip zu verstehen sind.

    Als ich vor vielen vielen Jahren selbst Haus gebaut und finanziert habe, waren die Kreditzinsen bei den Banken bei rund 7 %. Ich schließe beileibe nicht aus, dass die Kreditzinsen mittelfristig wieder in solche Höhen kommen können, warum sollte das ausgeschlossen sein. In der zurückliegenden Nullzinsphase hatte ich keine Probleme dergestalt, dass die Bausparkasse bestehende Verträge mit einer im vergleich "wuchtigen" Verzinsung des Sparguthabens gekündigt hätte. Ein Vergleich mit jetzt marktüblichen 3 % Zinsen auf Festgeld etc. hinkt, wenn derzeit kein Kapital zur Verfügung steht, das entsprechend angelegt werden könnte.

    Wie sich mittelfristig die Baufinanzierung entwickelt, kann genauso wenig mit Sicherheit prognostiziert werden, wie insgesamt die Zukunft weisgesagt werden kann. Es muss sich jeder entscheiden für den Weg, den er für seine Optionen am gangbarsten hält. EIN Fakt zur Entscheidungsfindung dabei ist aber, ob nach dem BGH-Urteil aus 2022 die Jahresentgelte insgesamt unzulässig sind, oder nur auf bestehende Verträge angewandt werden kann.

    Ja. Nur weil ich hier eine konkrete Frage gestellt habe, bedeutet das nicht, dass ich ansonsten keine Ahnung zum Thema BSV habe. Deshalb dennoch danke für die gutgemeinten Hinweise.

    Angenommen, die Ansparphase dauert 10 Jahre, dann sind das 150 Euro für Jahresentgelte. Für mich sind das keine Peanuts, über die man mal solala hinwegsehen sollte.

    Die ausgehändigten ABB der Schwäbisch Hall sind auf dem Stand Oktober 2021.

    Aber dennoch danke für deine Antwort. Ich denke, Verträge sollte man nur dann eingehen, wenn sie, für beide Seiten, rechtssicher sind. Man sollte also als Verbraucher auf seinem Recht bestehen, deshalb meine Frage, auch wenn eben dann kein Vertrag entsteht.

    Hallo zusammen

    meine Tochter überlegt, ob sie bei der Schwäbisch Hall einen Bausparvertrag neu abschließt. Zum Thema Jahresentgelt und dem Urteil des BGH vom November 2022 vertritt der Berater von Schwäbisch Hall die Ansicht, dieses Urteil gelte nur für solche Altfälle, bei denen die Bausparkasse das Jahresentgelt in laufenden Verträgen durch Änderung der AGB eingeführt habe. Schwäbisch Hall verzichte bei Neuverträgen nicht auf das Jahresentgelt.

    Gibt es schon Reaktionen oder klarstellende und belastbare Auslegungen des 2022er-Urteils, wonach solche Gebühren grundsätzlich für unzulässig erklärt worden sind, oder gilt die Vertragsfreiheit für Neuverträge, also wenn der Kunde das Jahresentgelt akzeptiert, können solche Gebühren verlangt werden?

    ... wie der überregional bekannten Küchen-Fachmarkt auf mein Ansinnen reagiert.

    ... sehr verständnisvoll. Obwohl sowohl der Fachmarkt als auch dessen Vorlieferant von der aktuellen Krise nicht existenzbedroht sind und auch zeitgerecht liefern werden können, hat mir der GF von sich aus eine Bankbürgschaft in Höhe der Vorauszahlung angeboten. Die Kosten hierfür habe ich übernommen, da mir die Sicherheit wichtiger ist als die paar Euro für die Bürgschaft.

    Hallo zusammen,

    im Dezember 2019 habe ich damit begonnen, die Mietwohnung in meinem Haus zu sanieren und zu modernisieren. Noch Ende vergangenen Jahres, da war von Corona noch keine Spur, habe ich in einen Vertrag über die Lieferung einer Einbauküche abgeschlossen, wobei ich bei Vertragsschluss eine Anzahlung von 1.000 Euro geleistet habe. Vertraglich ist vereinbart, dass bei Aufmaß eine weitere Vorauszahlung in Höhe von 6.000 Euro zu leisten ist und die Küche spätestens 10 Wochen nach Aufmaß geliefert und eingebaut wird, wobei dann die Restzahlung fällig ist.

    Nun kann ja keiner abschätzen, wann die Küche tatsächlich geliefert werden könnte, oder ob die beteiligten Firmen überhaupt noch liefern könnten oder insolvent werden.

    Habe ich Anspruch darauf, für die bereits geleistete und in Kürze noch zu leistende Vorauszahlung eine Bankbürgschaft zu verlangen? Besteht ggf. ein Rücktrittsrecht, falls eine Bankbürgschaft abgelehnt wird?

    Vielen Dank für Eure Einschätzung