Hallo zusammen
meine Tochter überlegt, ob sie bei der Schwäbisch Hall einen Bausparvertrag neu abschließt. Zum Thema Jahresentgelt und dem Urteil des BGH vom November 2022 vertritt der Berater von Schwäbisch Hall die Ansicht, dieses Urteil gelte nur für solche Altfälle, bei denen die Bausparkasse das Jahresentgelt in laufenden Verträgen durch Änderung der AGB eingeführt habe. Schwäbisch Hall verzichte bei Neuverträgen nicht auf das Jahresentgelt.
Gibt es schon Reaktionen oder klarstellende und belastbare Auslegungen des 2022er-Urteils, wonach solche Gebühren grundsätzlich für unzulässig erklärt worden sind, oder gilt die Vertragsfreiheit für Neuverträge, also wenn der Kunde das Jahresentgelt akzeptiert, können solche Gebühren verlangt werden?